Drucksache 18 / 16 691 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Georg P. Kössler (GRÜNE) vom 09. Oktober 2018 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 10. Oktober 2018) zum Thema: Gute Nacht Berlin, gute Nacht Werbung! und Antwort vom 25. Oktober 2018 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 29. Okt. 2018) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. 1 Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz Herrn Abgeordneten Georg P. Kössler (Bündnis 90/Die Grünen) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - A n t w o r t auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/16691 vom 09.10.2018 über Gute Nacht Berlin, gute Nacht Werbung! Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: Frage 1: Wie plant der Senat die Maßnahme W-3 (Initiative zur Beschränkung der Lichtverschmutzung durch Leuchtreklame) aus dem Berliner Energie- und Klimaschutzprogramm 2030 (BEK 2030) umzusetzen und bis wann? Antwort zu 1: Vorgesehen im Rahmen der Umsetzung der Maßnahme W-3 bis 2021 ist die Prüfung eines Konzepts durch die Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz zur Beschränkung der Lichtverschmutzung. Darin sind Regelungsmöglichkeiten und Vorgabeinhalte zu entwickeln, um die Energieeffizienz bei Außenwerbung zu steigern und den damit verbundenen Energieverbrauch zu senken. Es ist derzeit davon auszugehen, dass mit einer Umsetzung der BEK-Maßnahme 2019 begonnen wird. Frage 2: Hält der Senat den Schutz der Wohnbevölkerung und der Flora und Fauna vor unnötiger nächtlicher Reklame für genauso wichtig wie den der Autofahrenden, welche durch die Neubestimmungen zur Außenwerbung in Berlin optisch deutlich entlastet werden? Antwort zu 2: Der Senat hält den Schutz vor Lichtverschmutzung grundsätzlich für wichtig. Frage 3: Hat der Senat Kenntnis darüber, wie stark die Lichtverschmutzung in Berlin - insbesondere durch nächtliche Werbeschilder - in den vergangenen Jahren zugenommen hat? 2 Frage 5: Wie viele große Leuchtreklamen sind in Berlin in den vergangenen 10 Jahren genehmigt worden? (Bitte nach Jahr und Bezirk, sofern verfügbar.) Antwort zu 3 und 5: Dem Senat liegen hierzu keine Angaben vor, da dazu keine statistischen Erhebungen durchgeführt werden. Frage 4: Wie werden nach Kenntnis des Senats große Leuchtreklamen (z.B. an Häuserwänden oder Baugerüsten) genehmigt und wie wird der Grad der Lichtverschmutzung (i.S.d. Helligkeit und der zeitlichen Länge) dabei reguliert? Antwort zu 4: Große Werbeanlagen auf Privatgrundstücken (z.B. an Häuserwänden) sind nach § 63a Bauordnung Berlin (BauO Bln) bauordnungsrechtlich genehmigungsbedürftig, für die sowohl die Stadtentwicklungsämter der Bezirke, Fachbereich Bau- und Wohnungsaufsicht, als auch die Oberste Bauaufsicht der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen zuständig sind (z.B. Werbeanlagen des Bundes, der Verfassungsorgane, der Botschaften und Konsulate). Große Werbeanlagen auf öffentlichem Straßenland (z.B. Werbeanlagen an Baugerüsten) bedürfen einer Sondernutzungserlaubnis nach § 11 Berliner Straßengesetz, für die die Straßen- und Grünflächenämter der Bezirke zuständig sind. An bzw. in der Umgebung von Denkmalen, Denkmalbereichen usw. sind darüber hinaus das Landesdenkmalamt bzw. die Stadtentwicklungsämter der Bezirke, Fachbereich Denkmalschutz, zuständig. Parallel dazu wurden Sondernutzungsrechte zur Aufstellung und zum Betrieb von Werbeanlagen auf öffentlichem Straßenland neu geordnet und für 10 bzw. 15 Jahre ab 2019 neu erteilt (freistehende hinterleuchtete und digitale Werbeanlagen, Litfaßsäulen mit Plakatanschlag, Dauerwerbung an Mastschildern). Durch die neuen Verträge werden den Werbeunternehmen neben den Standorten auch einheitliche Regelungen zu Betrieb und Ausgestaltung der Werbeanlagen vorgegeben. So ist insbesondere für digitale Werbeanlagen geregelt, dass keine Filme gezeigt, keine blinkenden und blitzenden Effekte eingesetzt und die Werbebilder nur alle 10 Sekunden gewechselt werden dürfen, sowie dass sich die Leuchtintensität der Werbeanlagen stufenlos an die Umgebungshelligkeit anpassen muss. Zusätzlich wurden zur Sicherstellung einer größeren Einheitlichkeit im Verwaltungshandeln bei der Prüfung und Genehmigung von Werbeanlagen - unter Wahrung der bezirklichen Zuständigkeiten und Entscheidungskompetenzen - von der damaligen Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt 2014 der Leitfaden des „Werbekonzepts Berlin“ entwickelt, das einen einheitlichen Umgang mit Stadtbild prägender Werbung festlegen soll (http://www.stadtentwicklung.berlin.de/staedtebau/baukultur/werbekonzept/index.shtml). 3 Dieser Leitfaden enthält u.a. auch Vorgaben für die Blendungsbegrenzung von Werbeanlagen, Richtwerte für die maximale tolerable Leuchtdichte der Werbeanlage, die Beurteilung von Lichtimmissionen in Abhängigkeit von der Farbintensität und der Tageszeit etc. Frage 6: Hält der Senat eine Regulierung von Leuchtreklame im öffentlichen Raum anhand von Kriterien wie z.B. (a) Energieeffizienz, (b) Helligkeit, (c) Uhrzeit der Beleuchtung oder (d) Blinkhäufigkeit für rechtlich und praktisch machbar? Wenn ja, wie? Wenn nein, welche rechtlichen Grundlagen müssten dafür geändert werden? Antwort zu 6: In dem Leitfaden des Werbekonzepts Berlin wird folgendes vorgegeben: Lichtimmissionen gehören nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) zu den schädlichen Umwelteinwirkungen, wenn sie nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder für die Nachbarschaft herbeizuführen. Das von Außenbeleuchtungen an Straßen und Gebäuden ausgehende Licht kann - ebenso wie Lärm oder Abgase - eine solche Belästigung darstellen. In diesem Zusammenhang wird oft von „Lichtverschmutzung“ gesprochen. Licht emittierende Anlagen sind deshalb so zu errichten und zu betreiben, dass schädliche Umwelteinwirkungen verhindert bzw. vermindert werden. Grundlage für die neutrale und sachliche Beurteilung von Lichteinwirkungen ist Anlage 2 „Hinweise zur Messung, Beurteilung und Minderung von Lichtimmissionen“ zu den Ausführungsvorschriften zum Landes-Immissionsschutzgesetz Berlin (AV LImSchG Bln) in der Fassung vom 10.07.2013. Analog zu der Einstufung der Lichtsensibilität der Gebietsarten nach Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Anlage 2 zur AV LImSchG Bln werden in dem Werbekonzept Raum- und Gebäudetypen hinsichtlich ihrer Lichtsensibilität in vier Gruppen unterteilt. Unter Berücksichtigung der Anlage 2 zur AV LImSchG Bln wurden für jede der definierten Gruppen Blendungsbegrenzungen festgelegt. Weiterhin werden bei der Bewertung der Blendung die Lichtfarbe und Wechsellicht berücksichtigt, abhängig von der Tageszeit. Wie weit diese Vorgaben bisher umgesetzt werden konnten, bedarf einer detaillierten Evaluierung. Einer der Grundsätze des Werbekonzepts ist, dass im Zuge der technischen Entwicklung zukünftig die Wirkung (bzw. Störung) durch Licht und Bewegung bei Werbeflächen verstärkt zu prüfen ist. Zur Energieeffizienz gibt es bisher keine Vorgaben. Regelungsmöglichkeiten und Vergabeinhalte werden im Rahmen der Umsetzung des BEK 2030 erarbeitet. Auf die Antwort zu 1 wird verwiesen. Berlin, den 25.10.2018 In Vertretung Stefan Tidow Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz