Drucksache 18 / 16 699 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Roman Simon (CDU) vom 10. Oktober 2018 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 11. Oktober 2018) zum Thema: Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an Schulen mit sonderpädagogischem Förderbedarf und Antwort vom 22. Oktober 2018 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 24. Okt. 2018) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie Herr Abgeordneter Roman Simon (CDU) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - A n t w o r t auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/16699 vom 10. Oktober 2018 über Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an Schulen mit sonderpädagogischem Förderbedarf ___________________________________________________________________ Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1. Welche anderen Personengruppen werden an den Berliner Schulen mit sonderpädagogischem Förderbedarf und angebotener Ferienbetreuung neben Lehrkräften noch beschäftigt? Zu 1.: Als pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter können an Schulen mit einem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt auch pädagogische Unterrichtshilfen, Erzieherinnen und Erzieher, Betreuerinnen und Betreuer sowie vereinzelt Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter, tätig sein. Welche Beschäftigtengruppen an der jeweiligen Schule beschäftigt sind, ergibt sich aus den Zumessungsrichtlinien. 2. Welche unterschiedlichen Arbeitszeitmodelle kommen bei der Beschäftigung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern im schulischen Bereich zur Anwendung und wer trifft die Entscheidung über die jeweils zur Anwendung kommenden Arbeitszeitmodelle (bitte aufgeschlüsselt nach Personengruppen)? Zu 2.: Lehrkräfte und pädagogische Unterrichtshilfen (diese sind im Sinne des Schulgesetzes ebenfalls Lehrkräfte) gleichen in den Ferien neben ihrem Urlaubsanspruch einen höheren Tätigkeitsumfang während der Unterrichtszeit aus bzw. nehmen weitere dienstliche Verpflichtungen zum Beispiel an den Präsenztagen wahr. Erzieherinnen und Erzieher sowie Betreuerinnen und Betreuer erbringen unmittelbar die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit ohne zeitliche Verschiebung. Bei Betreuerinnen und Betreuern gibt es noch vereinzelt Zusatzvereinbarungen, dass die Ferien analog den Schulsekretärinnen vor- und nachgearbeitet werden. Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter erbringen die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit ohne zeitliche Verschiebung. 3. Auf welcher rechtlichen Grundlage basieren die zur Anwendung kommenden Arbeitszeitmodelle? Zu 3.: Bei Tarifbeschäftigten (ohne Lehrkräfte und pädagogische Unterrichtshilfen) richtet sich die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit nach § 4 Abs. 1 Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten des Landes Berlin in das Tarifrecht der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) (TV Wiederaufnahme Berlin) (39,4 Stunden ) bzw. § 6 Abs. 1 Buchstabe b) Doppelbuchstabe dd) Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) (38,5 Stunden für Beschäftigte in Einrichtungen für schwerbehinderte Menschen [Schulen, Heime]). Die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit der Lehrkräfte und pädagogischen Unterrichtshilfen beträgt 40 Stunden in der Woche (§ 1 Abs. 1 Verordnung über die Arbeitszeit der Beamten [Arbeitszeitverordnung - AZVO] ggf. i. V. m. Nr. 2 des § 44 TV-L). Bei pädagogischen Unterrichtshilfen, mit denen noch aufgrund des Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) eine Vereinbarung über die Arbeitszeit getroffen wurde, können sich Abweichungen bei der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ergeben. 4. Wonach richten sich die Urlaubszeiten der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an Schulen mit sonderpädagogischem Förderbedarf und angebotener Ferienbetreuung (bitte aufgeschlüsselt nach Personengruppen)? Zu 4.: Der (Erholungs-)Urlaubsanspruch der tarifbeschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an den genannten Schulen richtet sich nach § 26 TV-L (30 Arbeitstage pro Kalenderjahr bei Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche ). Für tarifbeschäftigte Lehrkräfte und pädagogische Unterrichtshilfen gilt zusätzlich die Nr. 3 des § 44 TV-L. Danach ist der Urlaub in den Schulferien zu nehmen. Die Urlaubszeiten der beamteten Lehrerinnen und Lehrer richten sich nach den §§ 4, 7 Erholungsurlaubsverordnung, wonach der Urlaubsanspruch durch die Schulferien als abgegolten gilt. 5. Hat der Senat Kenntnis darüber, dass Erzieherinnen und Erzieher an Schulen mit sonderpädagogischem Förderbedarf als Tarifangestellte beschäftigt werden, ihnen trotz dort angebotener Früh-, Spät- und Ferienbetreuung jedoch der gleiche Urlaubsanspruch wie Lehrkräften zugestanden wird? Wenn ja, auf welcher rechtlichen Grundlage geschieht dies? Zu 5.: Wie in der Antwort auf Frage 4 dargestellt, richtet sich der Urlaubsanspruch sowohl von Erzieherinnen und Erziehern als auch von tarifbeschäftigten Lehrkräften nach § 26 TV-L (30 Arbeitstage pro Kalenderjahr bei Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche). 6. Ist es zutreffend, dass sowohl Erzieherinnen und Erzieher als auch sonderpädagogische Unterrichtshilfen den ihnen zustehenden Urlaub zwingend in der Ferienzeit nehmen müssen? Falls dies zutrifft, kann in Ausnahmefällen von dieser Regelung abgewichen werden und wenn ja, unter welchen Voraussetzungen? Zu 6.: Pädagogische Unterrichtshilfen haben ihren Erholungsurlaub aufgrund der eindeutigen Regelung der Nr. 3 des § 44 TV-L zwingend in den Schulferien zu nehmen. (s. Antwort zu Frage 4). Für Tarifbeschäftigte (ohne Lehrkräfte und pädagogische Unterrichtshilfen) ist § 26 Absatz 2 TV-L in Verbindung mit § 7 Absatz 1 Satz 1 Bundesurlaubsgesetz einschlägig . Hiernach sind bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs die Urlaubswünsche der Arbeitnehmerin und des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, es sei denn, dass ihrer Berücksichtigung dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, entgegenstehen. Dringende betriebliche Belange sind die hinreichende Personalausstattung der Schule insbesondere an den Unterrichtstagen. Erfahrungsgemäß ist der Personalbedarf an Unterrichtstagen größer als in den Schulferien. Deshalb haben nach § 26 Absatz 2 TV-L in Verbindung mit § 7 Absatz 1 Satz 1 Bundesurlaubsgesetz Erzieherinnen und Erzieher ihren Erholungsurlaub grundsätzlich ebenfalls in den Schulferien zu nehmen. Abweichungen sind bei Erzieherinnen und Erziehern im Ausnahmefall möglich. Diese erfordern eine Einzelfallprüfung sowie die Sicherstellung der hinreichenden Personalausstattung. 7. Ist aus Sicht des Senats die Betreuung der Schülerinnen und Schüler an den Berliner Schulen mit sonderpädagogischem Förderbedarf sowohl in der Schul- als auch in der der Ferienzeit sichergestellt (bitte begründen)? Zu 7.: Die Schulen werden gemäß Zumessungsrichtlinien ausgestattet. Hier werden auch gebuchte Module für die Ferienbetreuung berücksichtigt. Damit ist die Betreuung sicher gestellt. Berlin, den 22. Oktober 2018 In Vertretung Mark Rackles Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie