Drucksache 18 / 16 724 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Marcel Luthe (FDP) vom 11. Oktober 2018 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 15. Oktober 2018) zum Thema: Qualifizierte Kriminalität im Zusammenhang mit arabischstämmigen Gruppierungen und Antwort vom 24. Oktober 2018 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 30. Okt. 2018) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Seite 1 von 2 Senatsverwaltung für Inneres und Sport Herrn Abgeordneten Marcel Luthe (FDP) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - Antwort auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/16 724 vom 11. Oktober 2018 über Qualifizierte Kriminalität im Zusammenhang mit arabischstämmigen Gruppierungen ----------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1. Gibt oder gab es einen polizeilichen Bericht zur qualifizierten Kriminalität im Zusammenhang mit arabischstämmigen Gruppierungen? Falls ja, seit wann ist ein solcher für welche Zeiträume durch welche Organisationseinheit der Polizei erstellt worden? Zu 1.: Ja, es existiert ein polizeilicher Bericht zur qualifizierten Kriminalität im Zusammenhang mit arabischstämmigen Gruppierungen. Dieser wird im jährlichen Turnus jeweils für das zurückliegende Jahr erstellt. Der Bericht wurde erstmalig für das Jahr 2008 gefertigt. Er wird beim Landeskriminalamt (LKA) Berlin in der Abteilung 4 durch das dortige Fachkommissariat erstellt. Das LKA 4 ist für die Bearbeitung von Banden- und qualifizierter Eigentumskriminalität, Rauschgiftdelikten und Organisierter Kriminalität zuständig. 2. Sind diese Berichte bisher als VS eingestuft? Falls ja, seit wann und mit welcher Begründung? Falls nicht, bitte teilen Sie den Inhalt im Wortlaut mit. Zu 2.: Sämtliche Berichte zu diesem Phänomen sind seit der ersten Erstellung als „Verschlusssache - Nur für den Dienstgebrauch“ (VS-NfD) eingestuft. Dabei handelt es sich um eine Zusammenstellung polizeilicher Statistiken und Erkenntnisse, die einzeln zwar nicht eingestuft sind, in ihrer Gesamtheit aber polizeiliche Arbeitsweisen offenlegen bzw. Rückschlüsse auf strategisches Vorgehen zulassen und somit eine Seite 2 von 2 Einstufung als „VS - NfD“ erforderlich machen. Erst durch diese Einstufung ergibt sich für jede Person, die berechtigt Zugang zu den entsprechenden Dokument hat, eine Pflicht zur Verschwiegenheit über die Informationen. Berlin, den 24. Oktober 2018 In Vertretung Torsten Akmann Senatsverwaltung für Inneres und Sport