Drucksache 18 / 16 726 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Bernd Schlömer (FDP) vom 12. Oktober 2018 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 15. Oktober 2018) zum Thema: Sachstand Umsetzung des E-Government-Gesetz in Berlin und Antwort vom 25. Oktober 2018 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 01. Nov. 2018) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Seite 1 von 3 Senatsverwaltung für Inneres und Sport Herrn Abgeordneten Bernd Schlömer (FDP) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - Antwort auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/16726 vom 12. Oktober 2018 über Sachstand Umsetzung des E-Government-Gesetz in Berlin ----------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1. Welche genauen zeitlichen, organisatorischen, finanziellen und personellen Auswirkungen auf die Umsetzung des E-Government-Gesetzes im Land Berlin hat die Entscheidung des Bundes, 500 verschiedene Verwaltungsdienstleistungen bis zum Jahr 2022 zu digitalisieren? Zu 1.: Laut § 10 Abs. 1 E-Government-Gesetz Berlin (EGovG Bln) sind ab 01. Januar 2020 alle internen Verwaltungsabläufe in elektronischer Form abzuwickeln und in entsprechender Form zu gestalten, soweit nicht Rechtsvorschriften entgegenstehen. Das EGovG Bln sieht somit eine noch engere Fristsetzung als das Onlinezugangsgesetz (OZG) vor. Gleichwohl sind die Vorgaben des OZG in die jeweiligen Planungen der für die Politikfelder zuständigen Senatsverwaltungen und der Senatskanzlei zu berücksichtigen . Insbesondere die Zuständigkeits- und Aufgabenverteilung zwischen Bund und Ländern hinsichtlich der 575 im OZG-Umsetzungskatalog genannten Dienstleistungen muss in den Planungen Berücksichtigung finden, bei der das Land Berlin die Federführung für 20 Verwaltungsleistungen (sog. Querschnittsleistungen) übernommen hat. Mit Ende der Umsetzungsplanung können ab Mitte 2019 zeitliche, organisatorische , finanzielle bzw. personelle Auswirkungen abgeschätzt werden. 2. Welches konkretes Einsparpotenzial ergibt sich hieraus beispielsweise bei der laufenden Geschäftsprozessoptimierung im Land Berlin, die als Voraussetzung für die Digitalisierung von Bürgerund Verwaltungsdienstleistungen gilt? Zu 2.: Die Abstimmungen zwischen Bund und Ländern hinsichtlich der Zuständigkeits- und Aufgabenverteilung bei der Bearbeitung des OZG-Umsetzungskatalogs sind noch nicht finalisiert. Unabhängig hiervon ist auch nach einer Finalisierung nicht zu erwarten , dass ein konkretes Einsparpotenzial aufgrund beispielsweise einer Arbeitsteilung beziffert werden kann. 3. Wie viele Mittel und Ressourcen sind bislang in die laufende Geschäftsprozessoptimierung geflossen ? Seite 2 von 3 Zu 3.: Den Senatsverwaltungen bzw. der Senatskanzlei wurde für Geschäftsprozessoptimierung (GPO) für die Haushaltsjahre 2018 und 2019 ein personeller Mehrbedarf anerkannt. Zudem sind die Ausgaben für GPO im neuen Titel 54003 (GPO) veranschlagt . Für die einzelnen Häuser ergeben sich für 2018 und 2019 jeweils folgende jährliche Pauschalen und Stellen: Zusätzlich wurden GPO-Mittel zentral in Höhe von jährlich 2 Millionen Euro bei der IKT-Steuerung veranschlagt (Einzelplan 25, Titel 54003). Diese Mittel dienen in erster Linie zur Unterstützung derjenigen Behörden, die in ihren eigenen Projekten und Vorhaben schnell vorankommen und zusätzliche Mittel benötigen („Early Birds“). Darüber hinaus soll vor allem auch die Optimierung von Querschnittsprozessen durch diese Mittel unterstützt werden. Die Abstimmung über die stellenmäßige Mindestausstattung der Bezirke erfolgte in der AG Ressourcensteuerung bei der Senatsverwaltung für Finanzen im April 2017. Den Bezirken wurden hier insgesamt 24 Stellen für die Umsetzung des EGovG Bln auf Basis eines Personalkostendurchschnittssatzes von 45.000 Euro zzgl. 5.000 Euro Sachmittelkosten zuerkannt. Darüber hinaus wurde die Finanzierung der Geschäftsstelle GPM der Bezirke verlängert. 4. Welche externen Unterstützungs- und Beratungsdienstleister wurden für die laufende Geschäftsprozessoptimierung und die Umsetzung des E-Government-Gesetzes seit dem August 2016 unter Vertrag genommen? (bitte die Dienstleister namentlich aufführen)? Zu 4.: Zur Unterstützung bei der Umsetzung des EGovG Bln greift die IKT-Steuerung einerseits auf den Rahmenvertrag „Projektservices“ des ITDZ Berlin zurück. Andererseits hat die IKT-Steuerung seit August 2016 folgende Beratungsunternehmen beauftragt: - Anwaltskanzlei ZIRNGIBL - BREHM & v. MOERS Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbB - Berlin Online GmbH & Co KG - USEEDS° GmbH - Detlef Runde & Wolfgang Reiner GbR. Die IKT-Steuerung hat im Juli 2018 die Geschäftsprozessmanagerinnen und -manager der Senatsverwaltungen bzw. der Senatskanzlei sowie der Bezirke (GPM- Einheiten) zur Beauftragung von Beratungsunternehmen zur Unterstützung bei der Einzelplan Pauschale (in Tsd. €) 2018 Pauschale (in Tsd. €) 2019 Stellen (VZÄ) 03 93 93 2 05 2.275 2.216 3 06 1.000 1.000 3 07 1.069 1.069 3 08 98 98 2 09 125 125 2 10 2.688 2.688 3 11 347 347 2 12 745 745 3 13 169 169 2 15 581 581 3 Summe 9.190 9.131 28 Seite 3 von 3 GPO befragt. Folgende Beratungsunternehmen haben die GPM-Einheiten bei ihrer Arbeit zum gemeldeten Zeitpunkt unterstützt: - AWS-Consulting - BOC GmbH - IMTB Consulting GmbH - Kienbaum Consultants International GmbH - Knowlogy Solution AG - Peters & Co GmbH - Petra Henning – Organisationsberatung - projektberatung eGovernment -pbeg- - Schütze Consulting AG - Syncwork AG - Simona Kirsch - systemische Prozessbegleitung. Inwieweit hier Unternehmen auch über den Rahmenvertrag „Projektservices“ des ITDZ beauftragt wurden, ist im Rahmen der Abfrage nicht erhoben worden. 5. Wie viele externe (außerhalb der Verwaltung stehende) Personen sind mit der Umsetzung des E- Government-Gesetzes in Berlin befasst und wie wird sichergestellt, dass dieser Personenkreis keine hoheitlichen Aufgaben wahrnimmt? Zu 5.: Die Aufträge werden an Beratungsunternehmen erteilt und nicht an namentlich einzeln benannte Personen. Die konkrete Anzahl der von den Unternehmen im Rahmen der Leistungserbringung eingesetzten Personen ist nicht bekannt. Bei der Umsetzung des EGovG Bln beauftragt die IKT-Steuerung externe Personen nicht mit der Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben. 6. Kann der Senat zusichern, dass sämtliche externen Unterstützungs- und Beratungsdienstleistungen vergaberechtsgemäß ausgeschrieben worden sind? Zu 6.: Die öffentliche Verwaltung ist in ihrem Handeln an Recht und Gesetz gebunden. Das Berliner Haushaltsrecht (Landeshaushaltsordnung (LHO) und Ausführungsvorschriften ) legt u. a. Näheres zur Ausführung des Haushaltsplans fest, was auch Bestimmungen zu öffentlichen Ausschreibungen und Verträge umfasst. Der Senat geht davon aus, dass die einzelnen Behörden die dortigen Vorgaben in ihrer Eigenverantwortung befolgen. 7. Aus welchen Kapiteln/Titeln werden externe Unterstützungs- und Beratungsdienstleistungen im Land Berlin finanziert? Zu 7.: Der Senat geht davon aus, dass sich diese Frage auf den Titel 54003 (GPO) bezieht und verweist auf die Antwort zur Frage Nr. 3. Berlin, den 25. Oktober 2018 In Vertretung Sabine Smentek Senatsverwaltung für Inneres und Sport