Drucksache 18 / 16 727 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Bernd Schlömer (FDP) vom 12. Oktober 2018 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 15. Oktober 2018) zum Thema: Arbeiten, Leben und Wohnen in Friedrichshain-Kreuzberg – Parkraumbewirtschaftung und Antwort vom 30. Oktober 2018 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 01. Nov. 2018) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. 1 Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz Herrn Abgeordneten Bernd Schlömer (FDP) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - A n t w o r t auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/16727 vom 12. Oktober 2018 über Arbeiten, Leben und Wohnen in Friedrichshain-Kreuzberg – Parkraumbewirtschaftung Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: Frage 1: Welche konkreten Maßnahmen zur Flexibilisierung der Parkraumbewirtschaftung hat das Land Berlin ergriffen, um a) die unterschiedliche Handhabe bei der Parkraumbewirtschaftung insbesondere an Bezirksgrenzen aufzulösen (die dazu führt, dass Bürgerinnen und Bürger faktisch Parkraum entzogen wird, weil sie keine Chance haben, einen Parkausweis für diejenigen Parkflächen zu erhalten, die zwar nahe an der eigenen Wohnadresse liegen, aber außerhalb des „Heimat-Bezirks“)? b) das Ausweichen von Dauerparkerinnen und Dauerparkern innerhalb eines Bezirks auf diejenigen Zonen zu vermeiden, die noch nicht von Parkraumbewirtschaftung betroffen sind (und im Ergebnis zu unzumutbaren vollen Parkplätzen bei dortigen Anwohnerinnen und Anwohnern führen)? Antwort zu 1: a) Die Erteilung von Parkausweisen für Bewohnerinnen und Bewohner innerstädtischer Quartiere sind bundeseinheitlich geregelt und ergeben sich aus Abschnitt X Nr. 7 der Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO) zu § 45 Abs. 1 bis 1e. Hiernach werden Bewohnerparkausweise nur für solche Personen ausgestellt, die innerhalb der bewirtschafteten Gebiete meldebehördlich registriert sind und dort tatsächlich wohnen. Bewohnerparkausweise für außerhalb der Bewirtschaftungsgebiete Ansässige gibt es nicht (VwV-StVO X. Nr. 7 zu § 45 Abs. 1 bis 1e StVO). Die Entfernung zur angrenzenden Parkraumbewirtschaftungszone ist dabei gänzlich unerheblich. Weder für (knapp) außerhalb Ansässige noch für eine andere (nahe liegende) Bewohnerparkzone können auf Antrag Bewohnerparkausweise ausgestellt werden. b) Parkraumbewirtschaftung ist gemäß § 45 Abs. 1 StVO eine Maßnahme zur Abwehr von Gefahren für die Sicherheit und Ordnung des Verkehrs. Die Einführung von Parkraumbewirtschaftungszonen basiert auf der Grundlage umfassender Untersuchungen 2 und auf den Erfordernissen des Straßenverkehrsrechts. Bei der Bemessung des jeweiligen Bewirtschaftungsgebietes wird auch berücksichtigt, dass die gebührenpflichtigen Parkzonen ausreichend groß sind, um ein Ausweichen auf angrenzende Bereiche zu vermeiden und die gebührenpflichtigen Parkplätze dann ungenutzt bleiben. Trotzdem muss im Einzelfall davon ausgegangen werden, dass parkplatzsuchende Verkehrsteilnehmende angrenzende gebührenfreie Parkplätze verstärkt in Anspruch nehmen. Berlin, den 30.10.2018 In Vertretung Stefan Tidow Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz