Drucksache 18 / 16 730 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Anne Helm, Niklas Schrader und Hakan Taş (LINKE) vom 15. Oktober 2018 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 15. Oktober 2018) zum Thema: Extrem rechter Aufmarsch von „Wir für Deutschland“ am 3. Oktober 2018 und Antwort vom 26. Oktober 2018 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 01. Nov. 2018) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Seite 1 von 11 Senatsverwaltung für Inneres und Sport Frau Abgeordnete Anne Helm (DIE LINKE), Herrn Abgeordneten Niklas Schrader (DIE LINKE), Herrn Abgeordneten Hakan Taș (DIE LINKE) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - Antwort auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/16730 vom 15. Oktober 2018 über Extrem rechter Aufmarsch von „Wir für Deutschland“ am 3. Oktober 2018 ----------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1. Wie viele Teilnehmer*innen der Demonstration der extrem rechten Organisation „Wir für Deutschland “ (WfD) am 3. Oktober 2018 wurden von der Polizei registriert? Zu 1.: In der Spitze beteiligten sich bis zu 1900 Personen an der Versammlung „Tag der Nation 2018“. 2. Welche Aktivitäten, die dem Zweck der rechten Mobilisierung für die Demonstration von WfD am 3. Oktober 2018 dienen sollten, hat die Polizei im Vorfeld der Demonstration wann und an welchen Orten in Berlin registriert? Zu 2.: Eine Mobilisierung wird durch die Polizei Berlin nur registriert, wenn dadurch rechtliche Normverletzungen hervorgerufen werden. Dementsprechende Vorgänge sind der Polizei Berlin nicht bekannt geworden. 3. Mithilfe welcher sozialen Netzwerke und jeweiligen Seiten bzw. Gruppen oder Accounts wurde zu der Demonstration von WfD am 3. Oktober 2018 aufgerufen? Zu 3.: Zu der Demonstration wurde auf allen Internet-Seiten von „Wir für Deutschland“ mindestens seit Jahresanfang 2018 intensiv geworben. Die Mobilisierung fand vor allem im Sozialen Netzwerk Facebook statt, aber auch in anderen, durch die Szene genutzten Sozialen Netzwerken wie Telegram, VK und Twitter. Die Mobilisierung erfolg- Seite 2 von 11 te vor allem über eine Veranstaltungsseite, deren Postings teilweise viele hundertmal geteilt und weiterverbreitet wurden. 4. Wurden durch die Polizei im Rahmen der extrem rechten Mobilisierung im Vorfeld Straftaten mit Bezug zum WfD-Marsch festgestellt? Falls ja, wie viele Ermittlungsverfahren wegen welcher Delikte wurden deswegen eingeleitet (bitte Taten aufschlüsseln nach Datum, Bezirk, Adresse, Delikt )? Zu 4.: Der Polizei Berlin sind keine Straftaten im Zusammenhang mit der Mobilisierung zur Versammlung „Tag der Nation 2018“ bekannt geworden. 5. Wann genau und durch wen wurde Aufmarsch angemeldet und sind durch die Anmelder*innen des Aufmarsches für den gleichen Tag noch weitere Versammlungen angemeldet worden? Zu 5.: Die Versammlung „Tag der Nation 2018“ wurde am 4. Januar 2018 durch einen Vertreter der Vereinigung „Wir für Deutschland“ angemeldet. Am 1. Oktober 2018 wurde durch dieselbe Person eine weitere Versammlung für den 3. Oktober 2018 angemeldet . 6. Trifft es zu, dass die Aufmarschroute in Friedrichshain-Kreuzberg lediglich eine Alternative zur Anmeldung in Mitte darstellen sollte und welchen Inhalt hatte das Kooperationsgespräch konkret zu dieser potentiellen Ausweichroute? Zu 6.: Im Rahmen des Kooperationsgesprächs teilte der Anmelder mit, dass die weitere, in Friedrichshain-Kreuzberg angemeldete Versammlung auch als Alternative zur Versammlung „Tag der Nation 2018“ betrachtet wird. Er hielt sich dabei die Möglichkeit offen, nach Beendigung der ursprünglichen auch die darüber hinaus angemeldete Versammlung in Friedrichshain-Kreuzberg durchzuführen. 7. Welche Kenntnisse hat der Senat auf Grundlage der Veranstaltungsdatenbank über welche genauen weiteren Veranstaltungen, die die Anmelder*innen des WfD-Aufmarsches am 3. Oktober 2018 bereits in der Vergangenheit angemeldet haben (bitte einzeln nach Datum, Bezirk und Namen der Veranstaltung aufführen)? Zu 7.: In den Jahren 2016 bis 2018 sind von den Anmeldenden folgende Versammlungen angemeldet und durchgeführt worden: Versammlungen vom 01.01. bis 31.12.2016 Datum: Thema: Bezirk: Samstag, 07.05.2016 Aufzug "Merkel muss weg – Wir schaffen es" Mitte Samstag, 30.07.2016 Aufzug "Merkel und Schulz müssen weg" Mitte Samstag, 05.11.2016 Aufzug "Merkel muss weg" Mitte Seite 3 von 11 Versammlungen vom 01.01. bis 31.12.2017 Datum: Thema: Bezirk: Samstag, 04.03.2017 Aufzug "Merkel muss weg" Mitte Samstag, 01.07.2017 Aufzug "Merkel und Schulz müssen weg" Mitte Samstag, 09.09.2017 Aufzug "Merkel muss weg" - Der Regierung die Rote Karte zeigen!“ Mitte Versammlungen vom 01.01. bis 16.10.2018 Datum: Thema: Bezirk: Montag, 05.03.2018 Aufzug "Merkel muss weg" Mitte 32 Montag, 12.03.2018 Aufzug "Merkel muss weg" Mitte Montag, 19.03.2018 Aufzug "Merkel muss weg" Mitte Montag, 26.03.2018 Aufzug "Merkel muss weg“ Mitte Montag, 09.04.2018 Aufzug "Merkel muss weg“ Mitte Montag 16.04.2018 Aufzug "Merkel muss weg“ Mitte Montag, 30.04.2018 Aufzug "Merkel muss weg“ Mitte Montag, 07.05.2018 Aufzug "Merkel muss weg“ Mitte Montag, 14.05.2018 Aufzug „Merkel muss weg“ Mitte Mittwoch, 03.10.2018 Aufzug "Tag der Nation 2018" Mitte 8. Ist dem Senat bekannt, dass zu dem Aufmarsch der WfD unter der Bezeichnung „Tag der Nation“ aufgerufen wurde, die als nationalsozialistische Propagandaformel für die unfreie Reichstagswahl am 4. März 1933 bzw. als Pseudonym für den „Tag von Potsdam“, den Schulterschluss zwischen Nationalsozialisten und Konservativen, verwendet wurde, und wie bewertet der Senat diesen Zusammenhang ? Seite 4 von 11 Zu 8.: Der mögliche historische Kontext des Titels der Demonstration wurde öffentlich von den Veranstaltenden nicht hergestellt. Die Intention der Veranstaltenden kann daher nicht bewertet werden. 9. Welche Auflagen wurden den Anmelder*innen des WfD-Marschs wörtlich konkret erteilt? Zu 9.: Im Zusammenhang mit der Versammlung „Tag der Nation 2018“ wurden folgende Auflagen erteilt: 1. Für im Aufzug mitgeführte Lautsprecherwagen wird eine Befreiung von den Vorschriften des § 21 der Straßenverkehrsordnung (StVO) zur Beförderung von Personen auf Ladeflächen von Lastkraftwagen und Anhängern erteilt, sofern diese Benutzer einer technischen Einrichtung (Lautsprecheranlage oder dergleichen) sind oder eine zwingende Funktion als Bedienpersonal zu erfüllen haben. Die Ladefläche ist seitlich mit einer zumindest provisorischen Absturzsicherung auszustatten . Die Versammlungsteilnehmer auf dem Fahrzeug dürfen sich nur innerhalb des gesicherten Bereiches aufhalten. Die Befreiung gilt nur während und für die Dauer des Aufzuges und ausschließlich für Personen, die eine der vorstehend genannten Aufgaben wahrnehmen. 2. Unabhängig von der Verwendung muss jedes im Aufzug mitgeführte Fahrzeug im Frontbereich und beidseitig an jeder Achse durch Ordner gesichert werden, um so ein etwaiges Überfahren von Versammlungsteilnehmern zu verhindern. Die Ordner müssen, wie bereits oben beschrieben, gekennzeichnet sein. Für Ordner sowie für Fahrzeugführer gilt absolutes Alkoholverbot. 3. Für die Umsetzung und Einhaltung der Auflagen zu Ziffern 1-2 des Auflagenbescheides ist für jedes im Aufzug mitgeführte Fahrzeug vom Veranstalter bzw. Leiter vor Beginn der Versammlung ein spezieller Wagenverantwortlicher zu bestimmen und der Polizei-Einsatzleitung unter Angabe der vollständigen Personalien und des Kfz-Kennzeichens des zu überwachenden Fahrzeuges schriftlich zu benennen. Ohne Einsetzung und Benennung eines Wagenverantwortlichen darf kein Fahrzeug im Aufzug mitgeführt werden. 10. Haben Polizeidienstkräfte am Antreteplatz der Demonstration von WfD Vorkontrollen durchgeführt ? Wenn ja, a. in welcher Form (stichprobenartig, etc.) und mit Blick auf welche Gegenstände? b. wurden dabei Gegenstände sichergestellt und wenn ja, welche? c. wurden im Rahmen der Vorkontrollen Platzverweise ausgesprochen? Zu 10.: Ja. Zu 10. a.: Die Kontrollmaßnahmen erfolgten selektiv und verdachtsabhängig. Der Schwerpunkt der Maßnahmen zielte auf versammlungsspezifische Normverletzungen ab. Seite 5 von 11 Zu 10. b.: Folgende Gegenstände wurden in amtliche Verwahrung genommen: • Quarzsandhandschuhe • Reizstoffsprühgeräte • Schutzweste • Stichschutz • Metallstange • Schlauchschals. Zu 10. c. Nein. 11. Wurden im Rahmen der Vorkontrollen oder während der Demonstration Tätowierungen begutachtet und mussten, wenn ja, welche Tätowierungen abgeklebt oder anderweitig unkenntlich gemacht werden? Zu 11.: Durch die eingesetzten Polizeidienstkräfte wurden im Rahmen der Kontrollmaßnahmen am Antreteplatz keine Tätowierungen im Sinne der Fragestellung festgestellt. Im Nachgang der Versammlung wurde eine teilnehmende Person mit einer strafbewehrten Tätowierung festgestellt und durch Dienstkräfte des Landeskriminalamtes (LKA) Berlin namhaft gemacht. Ein entsprechendes Ermittlungsverfahren wurde eingeleitet. 12. Welche Kenntnisse hat der Senat (darüber hinaus) über weitere Auflagenverstöße welcher Art und welcher Anzahl? Zu 12.: Bei der Versammlung „Tag der Nation 2018“ sind keine Auflagenverstöße festgestellt worden. 13. Trifft es zu, dass unter anderem der ehemalige Berliner NPD-Chef Sebastian Schmidtke und der anlässlich der Hetzjagd in Guben verurteilte Haupttäter Alexander Bode unter anderem zu den Ordner*innen des WfD-Marsch zählten? a. Haben sich die vor Ort eingesetzten Polizeidienstkräfte gemäß § 9 Abs. 2 VersG die Gesamtzahl der Ordner*innen mitteilen lassen? Wenn ja, wie hoch war diese und wenn nein, warum nicht? b. Haben die vor Ort eingesetzten Polizeidienstkräfte die Eignung der eingesetzten Ordner*innen durch Alters- und Identitätsfeststellung überprüft? Wenn ja, wurden hierbei offene Haftbefehle oder anderweitige Vorstrafen festgestellt? Wenn keine Feststellung erfolgte, warum nicht? c. Haben die vor Ort eingesetzten Polizeidienstkräfte von den Anmelder*innen vorgeschlagene Ordner*innen abgelehnt? Wenn ja, aus welchen einzelnen Gründen erfolgte jeweils die Ablehnung ? Zu 13.: Ein aufgrund seiner Stellung in der Öffentlichkeit bekannter NPD-Funktionär wurde im Rahmen der Versammlung „Tag der Nation 2018“ als Ordner eingesetzt. Weitere Erkenntnisse zu eingesetzten Personen liegen dem Senat von Berlin nicht vor. Zu 13. a.: Nein. Da die Anzahl der als Ordner eingesetzten Personen nach Beurteilung der eingesetzten Dienstkräfte in einem angemessenen Verhältnis zu den Teilnehmenden stand, wurde auf die Übermittlung der exakten Anzahl verzichtet. Seite 6 von 11 Zu 13. b.: Seitens der Polizei Berlin wurden keine Identitätsfeststellungen bei Ordnerinnen und Ordnern durchgeführt, da die rechtlichen Voraussetzungen hierfür nicht vorlagen. Zu 13. c.: Nein. 14. Welchen Organisationen oder Gruppierungen (NPD und Unterorganisationen, Die Rechte, „Autonome Nationalisten“, usw.) gehörten die Teilnehmer*innen des WfD-Marschs am 3. Oktober 2018 an? Zu 14.: Berliner Behörden erheben, verarbeiten und speichern grundsätzlich keine Erkenntnisse über Teilnehmende angemeldeter Versammlungen. Lediglich vereinzelt sind Personen bekannt, die auf Grund ihrer Stellung in der Öffentlichkeit den Parteien NPD und AfD zugeordnet werden können. Die Demonstration wurde vom Verein „Wir für Deutschland e.V.“ angemeldet und organisiert. Unter anderem wurden folgende rechtsextremistische Organisationen und Gruppierungen aus Berlin festgestellt: - Wir für Deutschland e.V. - Eigenständige Nationen in Europa (ENIE) - HoGeSa / Gemeinsam Stark / Bündnis Deutscher Hools - Reichsbürger - NPD und Unterorganisationen. 15. Welche Personen mit welchen jeweiligen Funktionärsaufgaben und Regionalgruppenzugehörigkeiten traten als Redner*innen auf der Demonstration von WfD auf? Zu 15.: Als Rednerinnen und Redner wurden Vertretende von „Wir für Deutschland“, NPD, „Frauenbündnis Kandel“, „Pegida Schweiz“, „Pegida München“, „Thügida“ sowie Personen aus Österreich und der Tschechischen Republik angekündigt. Eine abschließende Erfassung im Sinne der Fragestellung fand durch Behörden des Senats von Berlin nicht statt. 16. Wie viele Reisebusse mit wie vielen Teilnehmer*innen des WfD-Marschs und aus welchen Orten jeweils haben die eingesetzten Polizeidienstkräfte registriert? Zu 16.: Seitens der Polizei Berlin erfolgte keine Erfassung im Sinne der Fragestellung. 17. Hat die Berliner Polizei oder haben Polizeien anderer Bundesländer/des Bundes Reisebusse oder PKW an- und abreisender Teilnehmer*innen des WfD-Marschs angehalten? Wenn ja, aus welchen Gründen und mit welchen Ergebnissen? Zu 17.: Der Senat von Berlin hat keine Erkenntnisse über Kontrollmaßnahmen anderer Polizeien der Länder oder des Bundes, die im Zusammenhang mit der An- bzw. Abreise von Teilnehmenden der Versammlung „Tag der Nation 2018“ standen. Seitens der Polizei Berlin wurden keine Kontrollmaßnahmen bei abreisenden Teilnehmenden durchgeführt. Seite 7 von 11 18. Wie viele Berliner Polizist*innen welcher Untergliederungseinheiten waren am 3. Oktober 2018 im Rahmen der Demonstration von WfD und der Gegendemonstrationen insgesamt im Einsatz (bitte eine Einzelaufschlüsselung nach Anzahl der Dienstkräfte und Untergliederungseinheiten)? Zu 18.: Insgesamt wurden im Zusammenhang mit der Versammlung „Tag der Nation 2018“ und dem Gegenprotest 452 Dienstkräfte der Polizei Berlin eingesetzt. Diese setzten sich aus 364 Kräften der Bereitschaftspolizeiabteilungen, 16 Kräften, die dem Kommunikationsteam zugeordnet wurden, fünf Kräften des Landeskriminalamts und 67 Kräften einer Alarmhundertschaft zusammen. 19. Wie viele Polizeidienstkräfte aus welchen anderen Bundesländern waren an dem Polizeieinsatz im Rahmen der unter 1. genannten Demonstration und der Gegendemonstrationen beteiligt? Zu 19.: Im Rahmen der genannten Versammlung und des Gegenprotests wurden 338 Dienstkräfte aus den Bundesländern Baden-Württemberg, Mecklenburg- Vorpommern, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz, Sachsen und Sachsen-Anhalt eingesetzt . 20. Trifft es zu, dass sich vor dem WfD-Marsch neben Einsatzfahrzeugen der Berliner Polizei auch Dienstkräfte der BFE+, spezialisierte Polizeikräfte der deutschen Bundespolizei für die Terrorismusbekämpfung , befanden? Wenn ja, aus welchem Anlass und in welchem dienstlichen Auftrag waren diese an der Spitze des WfD-Marsch und an welchen jeweiligen weiteren Orten eingesetzt ? Zu 20.: Zur Bewältigung der Einsatzlage wurden auch Dienstkräfte der Bundespolizei eingesetzt , die eine spezialisierte Fortbildung im Sinne der Fragestellung aufwiesen. Die Dienstkräfte der Bundespolizei wurden im Rahmen des Versammlungsschutzes eingesetzt . 21. Waren (darüber hinaus) weitere Dienstkräfte der Bundespolizei an dem Polizeieinsatz im Rahmen der unter 1. genannten Demonstration und der Gegendemonstrationen beteiligt und wenn ja, von welchen jeweiligen Bundespolizeistandorten? Zu 21.: Über die in der Antwort zu Frage 20 aufgeführten Dienstkräfte hinaus wurden 230 Dienstkräfte der Bundespolizeiabteilung Blumberg eingesetzt. 22. Wie viele Zivilpolizist*innen (Dienstkräfte in bürgerlicher Kleidung) waren bei dem Polizeieinsatz im Rahmen des Marschs von WfD und der Gegendemonstrationen im Einsatz (bitte jeweils nach WfD-Marsch und Gegendemonstration aufschlüsseln)? Zu 22.: Insgesamt wurden fünf Dienstkräfte in bürgerlicher Kleidung direkt im Zusammenhang mit der Versammlung „Tag der Nation 2018“ und dem Gegenprotest eingesetzt. Eine explizite Zuordnung ist auf Grund der komplexen Einsatzlage nicht möglich. 23. Welcher konkreten Untergliederungseinheit (Zivile Tatbeobachter*innen, FAO-Einheit, Direktionen , MEK, LKA 5, etc.) gehörten die im Rahmen der Demonstration von „Wir für Deutschland“ und der Gegendemonstrationen eingesetzten Zivilpolizist*innen jeweils an (bitte jeweils nach WfD-Marsch und Gegendemonstration aufschlüsseln)? Seite 8 von 11 Zu 23.: Zur Anzahl der eingesetzten Polizeikräfte in einem eng begrenzten Einsatzabschnitt erteilt der Senat von Berlin aus taktischen Gründen keine Auskunft. Dies gilt gleichermaßen für die Benennung der eingesetzten Einheiten, weil hierdurch ebenfalls Rückschlüsse auf die Anzahl der eingesetzten Polizeidienstkräfte und das taktische Vorgehen möglich wären. Die Veröffentlichung dieser Information würde das polizeiliche Handeln voraussehbar machen und die Erfüllung des öffentlichen Auftrages verhindern oder erschweren. Die Funktionsfähigkeit der Polizei wäre eingeschränkt. Bei einer Herausgabe der Informationen kann nicht ausgeschlossen werden, dass diese weiter verbreitet werden und dass potentielle Störer sich dieses polizeitaktische Wissen zu Nutze machen, um gezielt gegen einzelne Polizeidienstkräfte vorzugehen . Maßnahmen der Eigensicherung hätten dann nicht die beabsichtigte Wirkung und liefen ins Leere, was eine Gefährdung der eingesetzten Dienstkräfte nach sich ziehen würde. 24. Wie viele Polizist*innen des LKA 5 – Abteilung Polizeilicher Staatsschutz welcher genauen Dezernate waren im Rahmen der Demonstration von „Wir für Deutschland“ und der Gegendemonstrationen im Einsatz (bitte jeweils nach WfD-Demonstration und Gegendemonstration aufschlüsseln )? Zu 24.: Die in der Antwort zu Frage 22 genannten Dienstkräfte gehören dem Dezernat 53 des LKA Berlin an. 25. Trifft es zu, dass sich in räumlicher Nähe der Gegenproteste gegen den WfD-Marsch ein gepanzertes Polizeifahrzeug, ein so genannter Sonderwagen, der niedersächsischen Polizei befand und trifft es weiterhin zu, dass dieser mit einem Sturmgewehr ausgestattet war? a. Welche polizeilichen Dienststellen in welchen jeweiligen Bundesländern haben über die Anforderung und den Einsatz dieses Sonderwagens mit Bewaffnung mit welchem genau beabsichtigen Einsatzzweck entschieden? b. Für welchen genauen polizeilichen Zweck wurde der Sonderwagen mit der Bewaffnung genau an dem entsprechenden Ort eingesetzt? c. Welche Kenntnisse hat der Senat über das angebrachte Sturmgewehr, die Einsatzbereitschaft sowie Munitionierung dieser Waffe? d. Welches schwere Gerät war darüber hinaus im Rahmen des WfD-Marsch und der Gegenproteste jeweils im Einsatz? Zu 25.: Ja. Zu 25. a. + b.: Der Sonderwagen wurde durch die einsatzführende Direktion Einsatz der Polizei Berlin zum Schutz der Protokollveranstaltung und des Bürgerfestes anlässlich des Tags der Deutschen Einheit 2018 eingesetzt. Dieser wurde im Rahmen der Protokollveranstaltungen im Zusammenhang mit den Feierlichkeiten zum Tag der Deutschen Einheit aufgrund der Gefährdungslage zum Schutz der Veranstaltungen eingesetzt. Im Rahmen einer Kräfteumgliederung wechselte er in das Unterstellungsverhältnis der für die Versammlung „Tag der Nation 2018“ und den Gegenprotest zuständigen Organisationseinheit und fuhr dort an der Spitze des Aufzugs der Veranstaltenden von „Wir für Deutschland e.V.“. Das Fahrzeug wurde nach Bekanntwerden des Ausrüstungszustands auf Weisung des Polizeiführers aufgrund der Außenwirkung aus dem Auftrag entlassen. Seite 9 von 11 Zu 25. c.: Bei der auf dem Sonderwagen montierten Waffe handelt es sich um ein modifiziertes G8 mit Stabmagazin. Schusswaffen werden grundsätzlich in einem einsatzbereiten Zustand mitgeführt. Zu 25. d.: Keines. 26. Wurden im Aufzug von WfD weitere Sprechchöre strafbaren Inhalts gerufen? Wenn ja, welche und mit welchen polizeilichen Maßnahmen wurde in jedem einzelnen Fall darauf reagiert? Zu 26.: Der Polizei Berlin sind bislang keine strafrechtlich relevanten Sprechchöre bekannt geworden. 27. Von wie vielen Personen wurden am 3. Oktober 2018 im Rahmen der Versammlung von „Wir für Deutschland“ wegen welcher konkreten Tatvorwürfe die Personalien festgestellt a. von Teilnehmer*innen des Marschs von WfD? b. von Teilnehmer*innen der Gegenproteste? Zu 27. a.: Insgesamt wurde bei 23 Teilnehmenden der Versammlung „Tag der Nation 2018“ die Identität festgestellt. Die Feststellung erfolgte im Zusammenhang mit den nachfolgend aufgeführten Erfassungsgründen: Erfassungsgrund Anzahl Verstoß gegen das Versammlungsgesetz (VersammlG) 8 Beleidigung 2 Verstoß gegen § 86a StGB 1 Maßnahmen nach dem Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetz (ASOG) 12 Zu 27. b.: Insgesamt wurde bei 15 Teilnehmenden des Gegenprotests eine Identitätsfeststellung wegen folgender Erfassungsgründe durchgeführt: Erfassungsgrund Anzahl Verstoß VersammlG 3 Beleidigung 3 Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte/ Körperverletzung 1 Landfriedensbruch 3 Maßnahmen nach dem ASOG 5 28. Wie viele Ingewahrsamnahmen hat die Polizei am 3. Oktober 2018 im Rahmen der Versammlung von WfD jeweils vorgenommen a. gegen Teilnehmer*innen von WfD? b. gegen Teilnehmer*innen der Gegenproteste? Seite 10 von 11 Zu 28.: Durch die Polizei Berlin wurden im genannten Zusammenhang keine Ingewahrsamnahmen durchgeführt. 29. Wie viele Festnahmen wegen welcher konkreter Tatvorwürfe hat die Polizei am 3. Oktober 2018 im Rahmen der Versammlung von WfD jeweils vorgenommen a. gegen Teilnehmer*innen von WfD? b. gegen Teilnehmer*innen der Gegenproteste? Zu 29. a.: Die Polizei Berlin hat einer Person, die sich an der Versammlung „Tag der Nation 2018“ beteiligte, die Freiheit aufgrund eines Verstoßes gegen das Versammlungsgesetz entzogen. Zu 29. b.: Insgesamt wurde drei Teilnehmenden des Gegenprotestes nach vorangegangenem Landfriedensbruch die Freiheit entzogen. 30. Wie viele Ermittlungsverfahren wegen welcher Tatvorwürfe wurden gegen Teilnehmer*innen von WfD und der Gegendemonstration eingeleitet und warum jeweils? a. Wie viele Ermittlungsverfahren wegen des Tatvorwurfs „Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte “ hat die Polizei eingeleitet? b. Wie viele Ermittlungsverfahren wegen des Tatvorwurfs „Tätlicher Angriff auf Vollstreckungsbeamte “ hat die Polizei eingeleitet? (Bitte eine Einzelaufschlüsselung nach WfD-Demonstration und Gegenprotesten, Anzahl und jeweiligem Tatvorwurf.) Zu 30. a.: Gegen eine teilnehmende Person der Versammlung „Tag der Nation 2018“ und gegen zwei Teilnehmende des Gegenprotestes wurden Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte eingeleitet. Zu 30. b.: Es wurden zwei Ermittlungsverfahren aufgrund eines tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte gegen Teilnehmende des Gegenprotests eingeleitet. 31. Bei wie vielen Personen aus der Versammlung von WfD, gegen die ein Ermittlungsverfahren eingeleitet wurde, liegen Vorerkenntnisse aus der PMK Phänomenbereich rechts vor? Zu 31.: Zu insgesamt fünf Tatverdächtigen liegen Vorerkenntnisse aus dem Bereich PMK -rechts- vor. 32. Wurden Bedrohungen und körperliche Übergriffe gegen Journalist*innen durch Teilnehmer*innen der Versammlung von WfD durch die Polizei festgestellt? Wenn ja, wann und an welchen Orten jeweils? Zu 32.: Der Polizei Berlin sind bislang keine Bedrohungen bzw. körperliche Übergriffe gegen Pressevertretende bekannt geworden. Seite 11 von 11 33. Trifft es zu, dass auf der Gegendemonstration an der Route des WfD-Marschs Personenkontrollen durchgeführt wurden und nur Personen auf die Kundgebung am Pappelplatz gelassen wurden , die sich als Anwohner*innen ausweisen konnten und wie möchte der Senat auch weiterhin Gegenproteste und den Zugang zu diesen in Sicht- und Hörweite ermöglichen? Zu 33.: An der Kundgebung am Pappelplatz beteiligten sich in der Spitze bis zu 1.500 Personen . In diesem Zusammenhang fanden weder gezielte Personenkontrollen statt, noch wurden Personen gezielt an der Teilnahme gehindert. Berlin, den 26. Oktober 2018 In Vertretung Sabine Smentek Senatsverwaltung für Inneres und Sport