Drucksache 18 / 16 736 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Katrin Schmidberger (GRÜNE) vom 09. Oktober 2018 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 16. Oktober 2018) zum Thema: Berlichingenstraße 12 - wie viele Häuser besitzt der Eigentümer in Berlin? und Antwort vom 26. Oktober 2018 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 01. Nov. 2018) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. 1 Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen Frau Abgeordnete Katrin Schmidberger (Grüne) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - A n t w o r t auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/16 736 vom 9. Oktober 2018 über Berlichingenstraße 12 - wie viel Häuser besitzt der Eigentümer in Berlin? Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: Da der Senat von Berlin Fragen dieser Schriftlichen Anfrage nicht in eigener Zuständigkeit und Kenntnis beantworten kann, beruhen die Antworten dieser Schriftlichen Anfrage zum Teil nicht auf eigenem Wissen des Senats von Berlin, sondern auf Angaben Dritter. Frage 1: Welche weiteren Häuser bzw. Immobilien besitzt der Eigentümer der Berlichingenstraße 12 in Berlin (bitte aufschlüsseln mit genauer Adresse)? Frage 2: Für welche davon wurden seitens des Eigentümers Anträge auf eine Zweckentfremdung gestellt und wie wurden diese ggf. beschieden? Frage 3: Sind darüber hinaus nicht beantragte Leerstände bzw. andere Zweckentfremdungen bekannt? Falls ja, welche Maßnahmen zur Beendigung haben die Bezirke getroffen? Frage 4: Welche Häuser bzw. Immobilien werden (ggf. in Teilen) zu gewerblichen Zwecken genutzt? Antwort zu 1, 2, 3 und 4: Hierzu können keine konkreten Auskünfte erteilt werden. Die Beantwortung dieser Fragen der Schriftlichen Anfrage erwies sich, aufgrund der damit verbundenen Offenbarung personenbezogener Daten, aus datenschutzrechtlichen Gründen als unzulässig. 2 Frage 5: Trifft es zu, dass die Berliner Polizei im Zuge der Räumung der Berlichingenstraße 12 am 06.10.2018 Auflagen gegenüber dem Eigentümer erteilt hat? Und falls ja, welche? Antwort zu 5: Durch die einsatzführende Dienststelle der Berliner Polizei wurde der Bevollmächtigte für die Eigentümergemeinschaft Berlichingenstraße 12 darauf aufmerksam gemacht, dass die Sicherung von Privateigentum nach der Räumung durch die Eigentümer zu gewährleisten ist. Die Sicherung des Objekts wurde im Anschluss an die polizeilichen Maßnahmen durch zwei Mitarbeitende der Eigentümergemeinschaft übernommen. Frage 6: Inwiefern besteht die Möglichkeit, das Haus der Berlichingenstraße 12 von Seiten des Bezirks oder Landes wieder in eine Wohnnutzung umzuwandeln, ggf. auch gegen den Willen des Eigentümers? Antwort zu 6: Nach Auskunft des Bezirks Mitte werden derzeit keine Möglichkeiten gesehen, das Haus in der Berlichingenstraße 12 in Berlin Moabit gegen den Willen des Eigentümers einer Wohnnutzung zuzuführen. Am 01.07.1981 wurde für die Immobilie eine Genehmigung zum Umbau des Gebäudes in ein Sozialpädagogisches Heim erteilt. Seitdem handelt es sich nicht um schützenswerten Wohnraum im Sinne des Zweckentfremdungsverbot-Gesetzes, da durch die benannte Genehmigung die betroffenen Räumlichkeiten rechtlich nicht zur Wohnnutzung geeignet sind (§ 1 Absatz 3 ZwVbG). Somit können die zweckentfremdungsrechtlichen Möglichkeiten der Wiederzuführung von Wohnraum zu Wohnzwecken hier keine Anwendung finden. Berlin, den 26.10.2018 In Vertretung Sebastian Scheel ................................ Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen