Drucksache 18 / 16 747 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Tim-Christopher Zeelen (CDU) vom 12. Oktober 2018 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 17. Oktober 2018) zum Thema: Videosprechstunde von Berliner Ärzten und Antwort vom 31. Oktober 2018 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 02. Nov. 2018) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Senatsverwaltung für Gesundheit, Pflege und Gleichstellung Herrn Abgeordneten Tim-Christopher Zeelen (CDU) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - A n t w o r t auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/16747 vom 12. Oktober 2018 über Videosprechstunde von Berliner Ärzten ________________________________________________________________________ Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1. Wie bewertet der Senat die Möglichkeiten der Telemedizin und in diesem Zusammenhang die Tatsache, dass die Delegiertenversammlung der Berliner Ärztekammer für eine Änderung der Berufsordnung gestimmt hat, nach der Ärzte ihren Patienten künftig auch Videosprechstunden anbieten können sollen? 2. Wie wird sich die Berliner Gesundheitsverwaltung hierzu positionieren? Zu 1. und 2.: Online-Videosprechstunden können bereits seit dem 1. April 2017 durchgeführt und abgerechnet werden. Die gesetzliche Grundlage dafür hat das Gesetz für sichere digitale Kommunikation und Anwendungen im Gesundheitswesen (E-Health-Gesetz), das zum 1. Januar 2016 in Kraft getreten ist, geschaffen. Der Senat begrüßt die Möglichkeiten der Telemedizin soweit sie sich positiv auf den Patienten auswirken und es weiterhin ärztliche Leistungen bleiben. Telemedizin soll in diesem Sinne ärztliches Handeln nicht ersetzen. Die Änderung der Berufsordnung der Ärztekammer Berlin fällt in die Selbstverwaltung der Ärztekammer Berlins. Nur eine Rechtswidrigkeit der Änderung, von der vorliegend nicht ausgegangen wird, schließt die Genehmigung durch die zuständige Senatsverwaltung für Gesundheit, Pflege und Gleichstellung aus. 3. Ab wann sollen Ärzte Videosprechstunden tatsächlich anbieten können und in welchem Rahmen sowie unter welchen Voraussetzungen wird dies möglich sein? 8. Inwiefern sieht der Senat in Bezug auf die Möglichkeit der Videosprechstunde ein Problem mit dem Datenschutz der Patienten? - 2 - 2 Zu 3. und 8.: Online-Videosprechstunden können bereits seit dem 1. April 2017 durchgeführt und abgerechnet werden. Die Kassenärztliche Bundesvereinigung und der GKV-Spitzenverband haben eine Vereinbarung über Anforderungen an die technischen Verfahren zur Videosprechstunde gemäß § 291g Absatz 4 SGB V getroffen (Anlage 31b zum Bundesmantelvertrag -Ärzte), die auch Regelungen zur technischen Sicherheit und zum Datenschutz enthält. Der Senat hält diese für ausreichend. 4. Welche Kosten sind mit der Einführung der Möglichkeit einer Videosprechstunde verbunden (technische sowie organisatorische Umstellungen in der Praxis/ im Krankenhaus etc.) und wer trägt diese? Zu 4.: Um Videosprechstunden durchführen und abrechnen zu können, benötigen Praxen als Ausstattung einen Bildschirm, eine Kamera, ein Mikrofon und Lautsprecher. Für die Online -Videosprechstunde wird eine Internetverbindung mit den für Praxen empfohlenen Firewall -Einstellungen benötigt. Zudem müssen sich Ärztinnen und Ärzte bei einem zertifizierten Dienstleister für Videosprechstunden registrieren. Die Anschaffungskosten für die Videosprechstunde variieren abhängig vom Hersteller, bereits vorhandener Technik usw. und können nicht beziffert werden. Die Lizenzgebühren für Videodienste liegen bei etwa 100.00 Euro im Monat. Arztpraxen erhalten einen Technik- und Förderzuschlag von den Krankenkassen, siehe Antwort zu 7. Patientinnen und Patienten benötigen an Technik einen Computer, ein Tablet oder ein Smartphone mit Kamera, Mikrofon und Lautsprecher sowie einen Internetzugang. Eine Kostenübernahme für diese auch anderweitig nutzbare Technik ist nicht vorgesehen. 5. Hat der Senat Kenntnis über die Nachfrage der Ärzteschaft bzgl. der Möglichkeit einer Videosprechstunde und falls ja, wie hoch war diese zuletzt? Zu 5.: Der Senat hat keine Kenntnis über das Interesse der Ärzteschaft, Videosprechstunden durchzuführen. 6. Wie viele a) Praxen, b) Krankenhäuser und c) andere medizinische Einrichtungen sollten nach Ansicht des Senats jeweils welche Fachrichtungen abdecken, um die Patienten hierdurch effizienter versorgen zu können? Zu 6.: Die Teilnahme an der Durchführung der Videosprechstunde ist für Vertragsärzte und Patienten freiwillig. Der Bedarf und die Nachfrage können daher nicht quantifiziert werden. 7. Welche Abrechnungsmöglichkeiten der verschiedenen Leistungen mit den Krankenkassen gibt es? Zu 7.: Seit 1. April 2017 können Videosprechstunden im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung gesetzlich Versicherter abgerechnet werden. Videosprechstunden können eine per- - 3 - 3 sönliche Vorstellung in der Praxis ersetzen. Die Konsultation ist daher Inhalt der Versicherten - bzw. Grundpauschale und somit nicht gesondert berechnungsfähig. Für Fälle, bei denen der Patient im Quartal nicht die Praxis aufsucht und folglich keine der Pauschalen fällig wird, gibt es mit der GOP 01439 eine analoge Regelung zum telefonischen Kontakt (9,27 Euro / 80 Punkte). Arztpraxen erhalten für jede Videosprechstunde einen Technikund Förderzuschlag von 4,21 Euro (GOP 01450, 40 Punkte). Dieser wird für bis zu 50 Videosprechstunden im Quartal gezahlt, auch mehrmals im Behandlungsfall. Die Leistungen können nur abgerechnet werden, wenn die technischen Voraussetzungen gemäß der Anlage 31b zum Bundesmantelvertrag-Ärzte erfüllt sind. 9. Welche weiteren Möglichkeiten im Bereich der Telemedizin eröffnen sich durch die aktuelle Änderung der Berufsordnung für Berlin? Zu 9.: § 7 (Behandlungsgrundsätze und Verhaltensregeln) Absatz 4 der von der Delegiertenversammlung beschlossenen aber noch nicht von der zuständigen Senatsverwaltung genehmigten Änderung der Berufsordnung heißt nun: „Ärztinnen und Ärzte beraten und behandeln Patientinnen und Patienten im persönlichen Kontakt. Sie können dabei Kommunikationsmedien unterstützend einsetzen. Eine ausschließliche Beratung oder Behandlung über Kommunikationsmedien ist im Einzelfall erlaubt , wenn dies ärztlich vertretbar ist und die erforderliche ärztliche Sorgfalt insbesondere durch die Art und Weise der Befunderhebung, Beratung, Behandlung sowie Dokumentation gewahrt und die Patientin oder der Patient auch über die Besonderheiten der ausschließlichen Beratung und Behandlung über Kommunikationsmedien aufgeklärt wird.“ Berlin, den 31. Oktober 2018 In Vertretung Boris Velter Senatsverwaltung für Gesundheit, Pflege und Gleichstellung