Drucksache 18 / 16 789 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Stefan Taschner (GRÜNE) vom 18. Oktober 2018 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 22. Oktober 2018) zum Thema: Parkverbot für Pferdekutschen und Antwort vom 03. November 2018 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 07. Nov. 2018) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. 1 Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz Herrn Abgeordneten Stefan Taschner (GRÜNE) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - A n t w o r t auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/16789 vom 18. Oktober 2018 über Parkverbot für Pferdekutschen Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: Vorbemerkung der Verwaltung: Die Schriftliche Anfrage betrifft Sachverhalte, die der Senat nicht aus eigener Zuständigkeit und Kenntnis beantworten kann. Er ist gleichwohl bemüht, Ihnen eine Antwort auf Ihre Anfrage zukommen zu lassen und hat daher das Bezirksamt Mitte von Berlin um Stellungnahme gebeten, die von dort in eigener Verantwortung erstellt und dem Senat übermittelt wurde. Sie wird in der Antwort an der entsprechend gekennzeichneten Stelle wiedergegeben. Frage 1: Treffen Informationen zu, dass laut Verkehrsbeschilderung Pferdekutschen auf dem Pariser Platz nicht länger als drei Minuten halten dürfen, ausgenommen zum Ein- oder Aussteigen oder zum Be- oder Entladen? Wenn ja: a) Wer kontrolliert, ob die Pferdekutschen diese Zeit einhalten? b) Wie viele Ordnungswidrigkeitsverfahren wurden im laufenden Jahr 2018 gegen „falsch parkende“ Pferdekutschen eingeleitet? c) Wie können folglich die vorgeschriebenen Pausenzeiten für die Pferde eingehalten werden? d) Wenn die Pferdekutschen alle drei Minuten einige Meter weiterfahren würden, würden die Kutschenbetreiber somit das Park-Verbot umgehen? Antwort zu 1: Hierzu hat das Bezirksamt Mitte von Berlin Folgendes mitgeteilt: „Ja. Gemäß der straßenverkehrsbehördlich angeordneten Zeichen 290.1/290.2 (eingeschränktes Zonenhaltverbot) der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) darf, wer ein Fahrzeug (dazu gehören auch Pferdekutschen) führt, innerhalb der gekennzeichneten Zone nicht länger als drei Minuten halten, ausgenommen zum Ein- oder Aussteigen oder zum Be- oder Entladen. Darüber hinaus ist auf den Straßenabschnitten des westlichen Pariser Platzes das Zeichen 283 StVO (absolutes Haltverbot) angeordnet, so dass hier ein Halten ausgeschlossen ist. Die Haltmöglichkeit begrenzt sich somit auf den östlichen 2 Pariser Platz (Höhe Hotel Adlon) auf einer Länge von ca. 60 Metern auf der nördlichen und ca. 30 Metern auf der südlichen Fahrbahn. a) Die Kontrollen von Pferdekutschen erfolgen durch das Ordnungsamt Mitte von Berlin sowie durch die Berliner Polizei. b) Über die Anzahl der Ordnungswidrigkeitsverfahren im Zusammenhang mit „falsch parkenden“ Pferdekutschen wird keine gesonderte Statistik geführt. c) Die Pausenzeiten für die Pferde sind gemäß Abschnitt I Nr. 5 Buchstabe c der Berliner Leitlinien für Pferdefuhrwerksbetriebe so zu gewähren, dass sie einen überdachten Stand oder Schattenplatz mit naturbelassenem Boden und Anbinde-Möglichkeiten bieten. Die Situation auf dem Pariser Platz erfüllt diese Anforderungen nicht. Die Pause ist daher auf einer geeigneten Fläche - abseits des Pariser Platzes - zu wählen. d) Nein, ein Umgehen des Verbotes ist durch solch ein Verhalten nicht möglich. Die Pferdekutschenführer und -führerinnen müssen nach dem zulässigen Halt, wie jeder andere, der ein Fahrzeug führt, auch, ihre Fahrt zwingend fortsetzen.“ Frage 2: Wer überprüft die Verkehrssicherheit der Kutschen und in welchen Abständen? Frage 3: Wer kontrolliert, ob die Pferdekutschen-betreiber*innen den gültigen Kutschenführerschein B Gewerbe besitzen und sie auch die vorgesehenen Fortbildungen absolvieren? Antwort zu 2 und zu 3: Voraussetzung für das gewerbsmäßige Unterhalten eines Pferdefuhrwerksbetriebs ist eine gültige widerrufliche Erlaubnis gemäß § 11 Absatz 1 Nr. 3 c) des Tierschutzgesetzes (TSchG), ausgestellt von der für den Betriebssitz zuständigen Veterinärbehörde. Zum Schutz der zum Fahren eingesetzten Pferde und beförderten Personen wurden im Jahr 2009 die Berliner Leitlinien für Pferdefuhrwerksbetriebe erarbeitet. Im Zuge der Erlaubniserteilung durch die zuständige Veterinärbehörde können die Berliner Leitlinien im Wege einer Auflage für verbindlich erklärt werden. Die Einhaltung der Auflagen ist bei Kontrollen durch die zuständige Veterinär- bzw. Ordnungsbehörde zu überwachen. Gem. Abschnitt IV. Nr. 1 der Berliner Leitlinien für Pferdefuhrwerksbetriebe sind die Pferdefuhrwerke vor ihrer ersten Inbetriebnahme durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfenden einer Technischen Prüfstelle für den Kraftfahrzeugverkehr oder durch eine Prüfingenieurin oder einen Prüfingenieur einer amtlich anerkannten Überwachungsorganisation einer technischen Sicherheitsüberprüfung zu unterziehen. Eine erneute technische Sicherheitsprüfung hat bei Bedarf, spätestens jedoch gemäß den Angaben im letzten Prüfbericht stattzufinden. Gem. Abschnitt II Nr. 7 der Berliner Leitlinien für Pferdefuhrwerksbetriebe dürfen nur Fahrerinnen und Fahrer eingesetzt werden, die über Kenntnisse und Fähigkeiten zum Führen eines Pferdefuhrwerks verfügen. Entsprechende Kenntnisse oder Fähigkeiten können nachgewiesen werden durch Vorlage eines Deutschen Fahrabzeichens (DFA) 3 Klasse IV oder Vorlage des Nachweises über eine erfolgreich abgelegte andere dem Deutschen Fahrabzeichen gleichwertigen Fahrprüfung. Der Sachkundenachweis ist vom Fahrer bzw. von der Fahrerin mitzuführen und der zuständigen Veterinär- bzw. Ordnungsbehörde im Bereich der Verkehrsüberwachung auf Verlangen vorzulegen. Berlin, den 03.11.2018 In Vertretung Stefan Tidow Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz