Drucksache 18 / 16 813 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Mario Czaja (CDU) vom 19. Oktober 2018 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 23. Oktober 2018) zum Thema: Empfehlungen der Steuerungsgruppe Verwaltung zur Vereinheitlichung von Baugenehmigungsverfahren und Antwort vom 30. Oktober 2018 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 01. Nov. 2018) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. 1 Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen Herrn Abgeordneten Mario Czaja (CDU) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - A n t w o r t auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/16 813 vom 19. Oktober 2018 über Empfehlungen der Steuerungsgruppe Verwaltung zur Vereinheitlichung von Baugenehmigungsverfahren Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: Frage 1: Inwieweit teilt der Senat die Empfehlung der Steuerungsgruppe, wonach Baugenehmigungsverfahren in allen zwölf Bezirken vereinheitlicht werden sollen? Antwort zu 1: Die Bauordnung für Berlin gibt die bauaufsichtlichen Verfahren gesetzlich vor. Frage 2: Inwieweit teilt der Senat die Empfehlung der Steuerungsgruppe, wonach der Senat ab 200 Wohnungen zuständig für das Planverfahren zuständig sein sollte? Antwort zu 2: Das Instrument des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuches (AGBauGB) zur Durchsetzung des Wohnungsbaus als dringendes Gesamtinteresse Berlins ist § 7 AGBauGB. Allerdings kann die zuständige Senatsverwaltung nicht beliebig Bebauungsplanverfahren durch „Eingreifen“ an sich ziehen. Gesetzlich normierte Voraussetzung ist eine Beeinträchtigung der dringenden Gesamtinteressen. Der in der Schriftlichen Anfrage aufgeworfene „Regeleingriff“ bedürfte der Änderung des AGBauGB. Denkbar wäre grundsätzlich die Schaffung einer originären Zuständigkeit für Bebauungspläne ab 200 Wohneinheiten. Allerdings wäre unabdingbar 2 verfassungsrechtlich zu prüfen, ob eine derartige Regelung gegen Artikel 64 Absatz 2 der Verfassung von Berlin verstieße. Frage 3: Inwieweit gedenkt der Senat die Empfehlung der Steuerungsgruppe umzusetzen, wonach die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen in Zusammenarbeit mit den Fachverbänden die kritischsten Punkte bei Baugenehmigungsverfahren etc. ermitteln und auf der Grundlage des § 86 Bauordnung für Berlin (BauO Bln) durch Verwaltungsvorschriften regeln sollte? Antwort zu 3: Zwischen der Obersten Bauaufsicht einerseits und den Kammern und Verbänden besteht ein kontinuierlicher Austausch. Der Vorschlag wird bereits umgesetzt. Frage 4: Auf welcher Datengrundlage kam die Steuerungsgruppe zu ihrer Feststellung, dass auf Bezirksebene Fristen in Baugenehmigungen regelmäßig überschritten werden? Wie ist der Stand im Controlling? Antwort zu 4: Diese Frage kann nur die Steuerungsgruppe selbst beantworten. Frage 5: Wie plant der Senat die Empfehlung der Steuerungsgruppe umzusetzen, wonach die häufigsten Gründe für die Fristüberschreitungen in den Bezirken aufzudecken sind? Antwort zu 5: Verzögerungen entstehen, wenn den beteiligten Behörden Unterlagen fehlen, die vom Bauherrn nachzureichen sind. Auch erforderliche Abweichungs- und Befreiungsentscheidungen , die in der Entscheidungshoheit der beteiligten Behörden liegen, können zu Verzögerungen führen. Die Verzögerungsgründe sind also bekannt. Verzögerungen sind nicht verfahrensbedingt, sondern sind oft in dem immer komplizierter werdenden Baunebenrecht zu finden. Berlin, den 30.10.18 In Vertretung Lüscher ................................ Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen