Drucksache 18 / 16 815 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Burkard Dregger (CDU) vom 19. Oktober 2018 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 23. Oktober 2018) zum Thema: Kindergeldzahlungen mit Auslandsbezug seit 2015 und Antwort vom 06. November 2018 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 09. Nov. 2018) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. 1/3 Senatsverwaltung für Finanzen Herrn Abgeordneten Burkard Dregger (CDU) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - A n t w o r t auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/16815 vom 19.10.2018 über Kindergeldzahlungen mit Auslandsbezug seit 2015 Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: Vorbemerkung: Die Schriftliche Anfrage betrifft überwiegend Sachverhalte, die der Senat nicht aus eigener Zuständigkeit und Kenntnis beantworten kann. Er ist gleichwohl bemüht Ihnen eine Antwort zukommen zu lassen. 1. Wie viele in Berlin lebende nicht freizügigkeitsberechtigte Ausländern erhalten seit 2015 Kindergeld nach dem Einkommenssteuergesetz (EStG) oder dem Bundeskindergeldgesetz (BKGG) (erbitte nach Jahren gesonderte Darstellung? 2. Für wie viele Kinder von in Berlin lebenden nicht freizügigkeitsberechtigten Ausländern wird seit 2015 Kindergeld nach dem EStG oder dem BKGG gezahlt (erbitte nach Jahren gesonderte Darstellung)? 3. Welche Voraussetzungen müssen erfüllt werden, damit nicht freizügigkeitsberechtigte Ausländer Kindergeld nach dem EStG oder dem BKGG beziehen können? 4. Wird - und wenn ja in welchen Abständen - die Erfüllung der unter Frage 3 genannten Voraussetzungen überprüft? 5. Wie viele in Berlin lebende Personen erhalten Kindergeld nach dem EStG oder dem BKGG aufgrund a. des Deutsch-Türkischen Abkommens über Soziale Sicherheit, b. des Assoziationsratsbeschlusses EGW/Türkei Nr. 3/80 sowie c. des Vorläufigen Europäischen Abkommens (erbitte nach Jahren und Anspruchsgrund gesonderte Darstellung)? 6. Für wie viele Kinder von in Berlin lebenden Personen, die nach Frage 5 a-c anspruchsberechtigt sind, wird seit 2015 Kindergeld nach dem EStG oder dem BKGG gezahlt (erbitte nach Jahren und Anspruchsgrund gesonderte Darstellung)?“ „7. Wird - und wenn ja in welchen Abständen – geprüft, ob die Voraussetzungen der Anspruchsberechtigung nach Frage 5a-c weiterhin vorliegen? Zu 1 bis 7.: Dem Senat liegen hierzu keine Erkenntnisse vor. 2/3 Gemäß § 5 Absatz 1 Nummer 11 Finanzverwaltungsgesetz ist die Durchführung des Familienleistungsausgleichs nach Maßgabe der §§ 31 und 62 bis 78 des Einkommensteuergesetzes (EStG) Aufgabe des Bundeszentralamtes für Steuern (BZSt). Zur Durchführung dieser Aufgaben stellt die Bundesagentur für Arbeit dem BZSt ihre Dienststellen als Familienkassen zur Verfügung. Der überwiegende Teil der Kindergeldfälle wird daher von den Familienkassen der Bundesagentur für Arbeit bearbeitet. Für Beschäftigte im öffentlichen Dienst werden diese Aufgaben von dafür errichteten Bundes- oder Landesfamilienkassen, aber auch von den öffentlichen Arbeitgebern selbst wahrgenommen. Diese Familienkassen, inklusive der vier Berliner Landesfamilienkassen , gelten insoweit als Bundesfinanzbehörden und unterliegen der Fachaufsicht des BZSt. Das BZSt untersteht der Dienst- und Fachaufsicht des Bundesministeriums der Finanzen (BMF). Das BMF wurde mit Schreiben vom 28.10.2018 um Beantwortung der Fragen gebeten und teilte mit Schreiben vom 01.11.2018 mit, dass die Zuständigkeit der Beantwortung ausschließlich bei ihm liege. Inhaltlich hat er auf die aktuellen Antworten der Bundesregierung auf die Kleinen Anfragen verschiedener Bundestagsfraktionen (Bundestagsdrucksachen 19/3243, 18/2889, 19/2333, 19/1918, 19/1275 und 19/754) verwiesen. 8. Findet und wenn ja in welchem Umfang und auf welcher gesetzlichen Grundlage zwischen bezirklichen Behörden, Landesbehörden und Bundesbehörden ein Abgleich der Daten statt, die für den Bezug von Kindergeld nach dem EStG oder dem BKGG von Relevanz sind bzw. sein könnten, z. Bsp. polizeiliche Meldedaten, Daten der Ausländerbehörde o.ä.? Zu 8: Ein Abgleich der Daten zwischen den Familienkassen und der Ausländerbehörde (ABH), die für den Bezug von Kindergeld nach dem EStG oder dem Bundeskindergeldgesetz (BKGG) durch ausländische Staatsangehörige von Relevanz sind bzw. sein könnten, findet nicht statt. Die Gewährung von Kindergeld ist u.a. abhängig von der Antragstellerin bzw. dem Antragsteller erteilten Aufenthaltstitel und der Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet. Dies kann die Antragstellerin bzw. der Antragsteller selbst belegen durch die Vorlage des ihr bzw. ihm von der ABH erteilten Aufenthaltstitels und/ oder einer Selbstauskunft aus dem Ausländerzentralregister. Die Praxis der Bezirke entzieht sich der hiesigen Kenntnis. 9. Welche Voraussetzungen müssen erfüllt und welche Nachweise erbracht sein, um ein Kind, für welches Kindergeld nach den Fragen 1 und 5 a-c gezahlt wird, von einer Berliner Schule abzumelden? In welchen Fällen ist eine polizeiliche Abmeldung nachzuweisen? Zu 9.: Der Bezug von Kindergeld ist für die Frage der Abmeldung von einer Schule nicht von Bedeutung. Das Verfahren der Abmeldung obliegt als äußere Schulangelegenheit den Bezirken, rechtliche Vorgaben hinsichtlich der beizubringenden Unterlagen gibt es nicht. 10. Sind dem Senat Fälle bekannt und wenn ja wie viele, in denen schulpflichtige Kinder mit der Begründung von einer Berliner Schule abgemeldet wurden, dass Kinder ins Ausland verziehen, ohne dass diese eine polizeiliche Abmeldung nachgewiesen haben? 3/3 11. Findet ein Datenabgleich zwischen den Familienkassen und den Daten der Berliner Schulen dahingehend statt, dass nachvollzogen werden kann, ob bei Abmeldung eines schulpflichtigen Kindes mit der Begründung des Umzugs ins Ausland für dieses weiterhin Kindergeld nach dem EStG oder dem BKGG ausgezahlt wird? Wenn nein, warum nicht und ist geplant, einen solchen Datenabgleich verpflichtend einzuführen? 12. Sind dem Senat Fälle bekannt und wenn ja wie viele, in denen für Kinder weiterhin Kindergeld nach dem EStG oder dem BKGG ausgezahlt wird, die mit der Begründung des Umzugs ins Ausland von Berliner Schulen abgemeldet wurden? Wenn ja, was gedenkt der Senat dagegen zu unternehmen? Zu 10 bis 12.: Dem Senat liegen hierzu keine Erkenntnisse vor. Berlin, den 6.11.2018 In Vertretung Dr. Margaretha Sudhof Senatsverwaltung für Finanzen