Drucksache 18 / 16 821 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Frank-Christian Hansel (AfD) vom 18. Oktober 2018 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 23. Oktober 2018) zum Thema: Unteilbar und Geisel! und Antwort vom 05. November 2018 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 12. Nov. 2018) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Seite 1 von 3 Senatsverwaltung für Inneres und Sport Herrn Abgeordneten Frank-Christian Hansel (AfD) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - Antwort auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/16821 vom 18. Oktober 2018 über Unteilbar und Geisel! ----------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: Mit Bezug auf Antworten von Herrn Innensenator Andreas Geisel in der Fragestunde der Plenarsitzung vom 18. Oktober 2018 zu seiner Teilnahme an der Demonstration „Unteilbar“ wonach er sich nicht davon abhalten lasse, sich auf Demos durch persönliche Teilnahme öffentlich für die Demokratie auf Demonstrationen einzutreten, auch wenn einige Extremisten da mitmarschierten, frage ich den Senat: 1. Unter welchen Voraussetzungen müssen sich an einer Demonstration teilnehmende Politiker und politische Organisationen die Grundausrichtung der Anmelder, der Demonstration und / oder das Verhalten sowie die Aussagen daran teilnehmender einzelner Gruppen zurechnen lassen, insbesondere mit Blick auf die Beurteilung ihrer eigenen Verfassungskonformität? Zu 1.: Die Teilnahme von Herrn Senator Geisel an der in Bezug genommenen „unteilbar“- Versammlung am 13.Oktober 2018 erfolgte nicht in amtlicher Funktion, sondern als Privatperson. Damit handelt es sich um keine Angelegenheit, die vom Senat zu bewerten ist. Darüber hinaus wird Folgendes mitgeteilt: Allein durch die Teilnahme an einer Versammlung erfolgt keine Zurechnung des Verhaltens oder der Aussagen anderer Teilnehmerinnen oder Teilnehmer. Inwieweit sich von Teilnehmenden einer Versammlung die inhaltliche Position des Anmeldenden zu eigen gemacht oder auch kritisch bewertet wird, ist persönliche Entscheidung jedes Teilnehmenden und Ausfluss der im Grundgesetz verankerten Meinungs- und Versammlungsfreiheit . 2. Geht der Senat davon aus, dass sich Politiker und politische Organisationen, die bewusst an einer Demonstration teilnehmen, welche von Angehörigen einer im VS-Bericht als verfassungsfeindlich eingestuften Organisation angemeldet wird, sich die Haltung der Anmelder zu eigen ma- Seite 2 von 3 chen? Falls dies vom Einzelfall abhängt, welches sind die Kriterien, anhand derer dies beurteilt wird? Zu 2.: Dem Senat ist nicht bekannt ist, dass die „unteilbar“-Versammlung am 13. Oktober 2018 von Angehörigen einer im Verfassungsschutzbericht als verfassungsfeindlich eingestuften Organisation angemeldet worden ist. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen. 3. Welche organisatorischen Vorkehrungen und Maßnahmen während und vor einer Demonstration müssen laut Senat deren Anmelder treffen, damit ihnen die Teilnahme von verfassungsfeindlichen Gruppen und verfassungsfeindliche Äußerungen während der Demonstration nicht zugerechnet werden? 4. Geht der Senat davon aus, dass es genügt, wenn vor der Demonstration eine öffentliche Erklärung abgegeben wird, die Teilnahme verfassungsfeindlicher Gruppen sei unerwünscht, oder muss der Anmelder aktiv versuchen, die betreffenden Gruppen von der Demonstration fernzuhalten , z.B. durch entsprechende Instruktion der Ordner? Zu 3. und 4.: Allein durch die Stellung als anmeldende und/oder leitende Person einer Versammlung erfolgt keine Zurechnung des Verhaltens der Teilnehmenden dieser Versammlung . Als Leiterin oder Leiter einer Versammlung bestehen während der Versammlung Pflichten hinsichtlich der Sicherung des Ablaufs der Versammlung. So hat nach §§ 8, 18 Versammlungsgesetz (VersG) die Leiterin oder der Leiter während der Versammlung für Ordnung, das heißt für die störungsfreie Durchführung der Versammlung, zu sorgen. Ein Recht zur Ausschließung einzelner Teilnehmender während der Versammlung besitzt bei Versammlungen unter freiem Himmel und Aufzügen aber allein die Polizei; dies setzt eine grobe Störung durch die betroffene Person voraus. Kritische Meinungsäußerungen oder die Teilnahme von vom Veranstalter unerwünschten Personen erfüllen den Tatbestand der groben Störung jedoch regelmäßig nicht. Vielmehr hat jeder Teilnehmer das Recht zum Widerspruch und Kritik gegenüber der vom Veranstalter vorgegebenen Ausrichtung der Versammlung. Eine grobe Störung ist daher regelmäßig nur dann anzunehmen, wenn die Beeinträchtigung so schwer ist, dass nur die Beseitigung der Störung als Alternative zur Unterbrechung oder Auflösung der Versammlung in Betracht kommt. 5. Welche Auswirkungen hat es auf die Beurteilung der verfassungsgemäßen Haltung von Politikern und politischen Organisationen durch den Senat, wenn diese bewusst gemeinsam mit im VS- Bericht erwähnten Gruppierungen zu Demonstrationen aufrufen und bewusst gemeinsam mit diesen Gruppierungen an Demonstrationen teilnehmen und sich auch nach verfassungsfeindlichen Äußerungen dort auftretender Redner nicht von der Demonstration entfernen? 6. Spielt dabei eine Rolle, wie oft derartige gemeinsame Aufrufe und Teilnahme an Demonstrationen stattfinden? Falls dies vom Einzelfall abhängt, welches sind die Kriterien, anhand derer dies beurteilt wird. Seite 3 von 3 Zu 5. und 6.: Die politische Bewertung der Teilnahme von Politikern oder Politikerinnen an bestimmten Versammlungen obliegt der jeweiligen Betrachterin oder dem jeweiligen Betrachter und ist vom Senat nicht zu bewerten. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 2 verwiesen. Berlin, den 05. November 2018 In Vertretung Torsten Akmann Senatsverwaltung für Inneres und Sport