Drucksache 18 / 16 828 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Katina Schubert (LINKE) vom 23. Oktober 2018 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 24. Oktober 2018) zum Thema: Aufenthaltsrecht während der Berufsausbildung und Antwort vom 01. November 2018 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 09. Nov. 2018) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Seite 1 von 4 Senatsverwaltung für Inneres und Sport Frau Abgeordnete Katina Schubert (LINKE) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - A n t w o r t auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/16828 vom 23. Oktober 2018 über Aufenthaltsrecht während der Berufsausbildung ----------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1. In wie vielen Fällen wurde eine sogenannte Ausbildungsduldung nach § 60a Abs. 2 Satz 4 ff. Aufenthaltsgesetz (AufenthG) beantragt? (Bitte nach Herkunftsländern/Staatsangehörigkeit, Alter und Aufenthaltsstatus zum Zeitpunkt der Antragstellung differenzieren.) Zu 1.: Mangels statistischer Erfassung können hierzu keine Aussagen getroffen werden. 2. In wie vielen Fällen wurde eine Ausbildungsduldung nach § 60a Abs. 2 Satz 4 ff. AufenthG von der Ausländerbehörde Berlin erteilt? (Bitte nach Herkunftsländern/Staatsangehörigkeit, Alter und vorherigem Aufenthaltsstatus der Auszubildenden differenzieren.) Zu 2.: Erst seit Inkrafttreten des Integrationsgesetzes am 06.08.2016 ist die Aufnahme und Durchführung einer qualifizierten Berufsausbildung als dringender persönlicher Grund im Sinne des § 60a Abs. 2 Satz 3 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) definiert. Zahlen für das Jahr 2016 liegen nicht vor. Im Jahr 2017 wurden 104 Ausbildungsduldungen erteilt, im Jahr 2018 sind es bis zum 30.06.2018 148. Zahlen für den Zeitraum 01.07.2018 bis 31.10.2018 liegen noch nicht vor. Zu den Kriterien Herkunftsländer /Staatsangehörigkeit, Alter und vorheriger Aufenthaltsstatus der Auszubildenden können mangels statistischer Erfassung keine Aussagen getroffen werden. 3. In wie vielen Fällen wurde eine Ausbildungsduldung nach § 60a Abs. 2 Satz 4 ff. AufenthG von der Ausländerbehörde Berlin aus welchen Gründen versagt? (Bitte nach Herkunftsländern /Staatsangehörigkeit, Alter und Aufenthaltsstatus zum Zeitpunkt der Antragstellung, Versagungsgründen differenzieren.) 4. In wie vielen Fällen wurde eine Ermessensduldung nach § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG wegen einer Einstiegsqualifizierung oder einer sonstigen berufsvorbereitenden Maßnahme erteilt? (Bitte nach Herkunftsländern/Staatsangehörigkeit, Alter und Aufenthaltsstatus zum Zeitpunkt der Antragstellung differenzieren. 5. In wie vielen Fällen wurde die Ermessensduldung nach § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG in eine Ausbildungsduldung nach § 60a Abs. 2 Satz 4ff. AufenthG umgewandelt? Seite 2 von 4 Zu 3., 4. und 5.: Mangels statistischer Erfassung können hierzu keine Aussagen getroffen werden. 6. Welche Handlungen und Nachweise müssen Geflüchtete erbringen, um ihre Mitwirkungspflichten für die Erteilung einer Ausbildungsduldung nach § 60a Abs. 2 Satz 4 ff. zu erfüllen? Zu 6.: Die erforderlichen Handlungen und Nachweise können den im Internet veröffentlichten Verfahrenshinweisen der Ausländerbehörde Berlin (VAB; https://www.berlin. de/labo/willkommen-in-berlin/service/downloads/artikel.274377.php) unter VAB A.60a.2.4 bis 2.10 entnommen werden. Einen übersichtlichen Überblick für Auszubildende , Betreuerinnen und Betreuer sowie Ausbildungsbetriebe bietet die Homepage der Ausländerbehörde im Bereich FAQ (https://www.berlin.de/labo/willkommen-inberlin /service/faq/artikel.745903.php). 7. Wie lang dauert es im Durchschnitt und längstens, bis die Ausländerbehörde über Anträge auf Erteilung einer Ausbildungsduldung nach § 60a Abs. 2 Satz 4 ff. AufenthG entschieden hat? Zu 7.: Mangels statistischer Erfassung können hierzu keine Aussagen getroffen werden. 8. Fertigt die Ausländerbehörde für jede Entscheidung über Anträge auf Erteilung einer Ausbildungsduldung nach § 60a Abs. 2 Satz 4 ff. AufenthG einen schriftlichen Bescheid an? Wenn nein, warum nicht? Zu 8.: Jede Aussetzung einer Abschiebung (Duldung) wird nach § 77 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 AufenthG schriftlich erteilt, einer Begründung bedarf es hiernach ausdrücklich nicht. Im Fall der Ablehnung wird den Antragstellern ein schriftlicher Bescheid mit entsprechender Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung zugestellt. 9. In wie vielen Fällen haben Personen mit einer Ausbildungsduldung nach § 60a Abs. 2 Satz 4 ff. AufenthG ihre Ausbildung vorzeitig beendet oder abgebrochen? (Bitte, wenn möglich jeweils Gründe benennen.) Was ist aus den Personen jeweils geworden (Aufnahme einer zweiten Ausbildung etc.)? Zu 9.: Mangels statistischer Erfassung können hierzu keine Aussagen getroffen werden. 10. Leitet die Ausländerbehörde während der sechs Monate zur neuen Ausbildungsplatzsuche aufenthaltsbeendende Maßnahmen ein, die dem Beginn der zweiten Ausbildung entgegenstehen würden? Wenn ja, wie bewertet der Senat das? Zu 10.: Die nach § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG erteilte Duldung erlischt, wenn die Ausbildung nicht mehr betrieben oder abgebrochen wird. Um den Auszubildenden die Möglichkeit zu geben, sich eine neue Ausbildungsstelle zu suchen, wird im Falle der vorzeitigen Beendigung wegen Nichtbetreibens genauso wie bei einem Abbruch einer Berufsausbildung einmalig eine Duldung zum Zweck der Suche nach einer weiteren Ausbildungsstelle für einen Zeitraum von sechs Monaten erteilt (vgl. VAB A.60a.2.10). Die Ausländerbehörde leitet während dieser sechs Monate keine aufenthaltsbeendenden Maßnahmen ein. Seite 3 von 4 11. In wie vielen Fällen wurde die Ausbildungsduldung nach § 60a Abs. 2 Satz 4 ff. AufenthG widerrufen ? (Bitte, wenn möglich, jeweils Gründe benennen.) Zu 11.: Mangels statistischer Erfassung können hierzu keine Aussagen getroffen werden. 12. Erteilt die Ausländerbehörde auch dann regelmäßig eine Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 4 ff. AufenthG, wenn Antragsteller*innen aus sogenannten sicheren Herkunftsstaaten bis zum 31.08.2015 ein Asylgesuch (§ 13 AsylG) gestellt haben, der formelle Asylantrag jedoch erst nach dem Stichtag gestellt wurde, sie aber sonst keinem der in § 60a Abs. 6 AufenthG definierten Beschäftigungsverbote unterliegen und auch die sonstigen Voraussetzungen für die Erteilung der Ausbildungsduldung erfüllt sind? Zu 12.: Der Ausschlussgrund gemäß § 60a Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 AufenthG greift in der angesprochenen Konstellation nicht (vgl. VAB A.60a.6.1.3), so dass bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen eine Ausbildungsduldung gemäß § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG erteilt wird. 13. Welche Berichte, Problemschilderungen und Vorschläge von Betroffenen, Arbeitgeber*innen, Initiativen und Verbänden zur Anwendung der sogenannten Ausbildungsduldung nach § 60a Absatz 2 Satz 4 ff. AufenthG sind dem Senat bislang bekannt geworden? Wie bewertet der Senat die Berichte und Forderungen? Welche Konsequenzen wurden daraus bislang gezogen? Zu 13.: Dem Senat sind verschiedene Problemschilderungen und Vorschläge bekannt, die auch im Rahmen der Erarbeitung des Gesamtkonzepts zur Integration und Partizipation Geflüchteter ausführlich diskutiert wurden. Der Senat nimmt die Problemschilderungen ernst und überprüft, inwiefern die Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin (VAB) angepasst werden können. Auch die VAB-Expertinnen- und Expertenkommission, der auch Nichtregierungsorganisationen als stimmberechtigte Mitglieder angehören, wird sich mit diesem Thema befassen und gegebenenfalls Änderungen vorschlagen. 14. Welche Maßnahmen hat der Senat bislang ergriffen, um Geflüchtete und Ausbildungsbetriebe über die Ausbildungsduldung zu informieren? Zu 14.: Die Berliner Ausländerbehörde informiert auf ihrem Webauftritt über die Ausbildungsduldung (https://www.berlin.de/labo/willkommen-in-berlin/aktuelles/artikel. 699415.php). Im Rahmen der aufenthaltsrechtlichen Beratung bzw. der Ausbildungsvorbereitung und Vermittlung Geflüchteter und anderer Migrantinnen und Migranten in Ausbildung informieren und beraten das Willkommenszentrum Berlin, die Beratungsstelle für Migrantinnen und Migranten des Berliner Integrationsbeauftragten sowie die aus Landesmitteln kofinanzierten bridge – Berliner Netzwerke für Bleiberecht über die Ausbildungsduldung. Auch die über das Förderprogramm des Integrationsbeauftragten „Migrationsrechts- und Flüchtlingsberatung im Land Berlin“ finanzierten Beratungsstellen beraten zu Bleibeperspektiven und informieren damit im Einzelfall auch zur Ausbildungsduldung. Im Rahmen der Umsetzung von Projekten zur Arbeitsmarktintegration Geflüchteter, wie z. B. ARRIVO, werden teilnehmende Unternehmen im Rahmen der Beratungsleistung der Projekte über die Möglichkeiten des § 60a Abs. 2 Satz 4 ff. AufenthG umfassend informiert. Seite 4 von 4 15. Welche Maßnahmen plant der Senat zu ergreifen, um die Zahl der Ausbildungsduldungen in Berlin zu erhöhen? Zu 15.: Die Information und Beratung von Geflüchteten und Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern zum Thema „Ausbildungsduldung“ wird weiter fortgesetzt. Der Berliner Integrationsbeauftragte setzt sich zudem im Rahmen seiner Ombudsfunktion dafür ein, dass die Erteilung der Ausbildungsduldung im Rahmen des geltenden Bundesrechts weiterhin so gestaltet wird, dass möglichst viele Geflüchtete und andere Personen, die eine Ausbildung aufnehmen möchten, von der Regelung profitieren können. Berlin, den 01. November 2018 In Vertretung Sabine Smentek Senatsverwaltung für Inneres und Sport