Drucksache 18 / 16 830 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Peter Trapp (CDU) vom 22. Oktober 2018 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 24. Oktober 2018) zum Thema: Steuerdelikte und Vermögensabschöpfung in Berlin und Antwort vom 06. November 2018 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 08. Nov. 2018) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. 1/2 Senatsverwaltung für Finanzen Herrn Abgeordneten Peter Trapp (CDU) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - A n t w o r t auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/ 16830 vom 22.10.2018 über Steuerdelikte und Vermögensabschöpfung in Berlin ----------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1. Wie viele Verfahren wegen Steuerdelikten wurden im Bereich der organisierten Kriminalität seit dem 01.07.2017 in Berlin gegenüber wie vielen Betroffenen eingeleitet (erbitte gesonderte Darstellung)? 2. In wie vielen dieser Fälle hat Berlin für andere Bundesländer Amtshilfe geleistet? 3. In wie vielen dieser Fälle wurde Berlin Amtshilfe geleistet? Zu 1. bis 3.: In Berlin ist das Finanzamt für Fahndung und Strafsachen (FA FuSt) zentral für die Bearbeitung von Steuerdelikten zuständig. In den statistischen Aufzeichnungen des FA FuSt erfolgt keine gesonderte Erfassung von Fällen, die dem Bereich der organisierten Kriminalität zuzuordnen sein könnten. Eine derartige Erfassung und Zuordnung ist nicht vorgesehen, da sie aufgrund fehlender eindeutiger Kriterien bzw. Erkenntnissen in der Regel nicht getroffen werden kann, insbesondere nicht schon bei Aufnahme der Ermittlungen oder Einleitung eines Strafverfahrens. 4. Wie viele Verfahren wegen Steuerdelikten wurden seit dem 01.07.2017 im Zusammenhang mit den aufgrund des Gesetzes zur Reform der Vermögensabschöpfung zur Verfügung stehenden Instrumentarien gegenüber wie vielen Betroffenen eingeleitet (erbitte gesonderte Darstellung)? Zu 4.: Die der Frage zugrunde liegende Fallkonstellation ist dann möglich, wenn durch eine andere Behörde – insbesondere das Landeskriminalamt (LKA) – eine Vermögenssicherung erfolgte und das Finanzamt für Fahndung und Strafsachen davon unterrichtet wurde, dass möglicherweise eine Steuerhinterziehung vorliegt. Diese Fälle werden statistisch nicht gesondert erfasst. Dies entspricht der Praxis der Finanzbehörden im übrigen Bundesgebiet. 2/2 Ergibt die Überprüfung im Finanzamt für Fahndung und Strafsachen, dass das vom LKA sichergestellte Vermögen keinem Besteuerungssachverhalt zugeordnet werden kann, sondern aus nichtsteuerlichen Straftaten herrührt, so sind die Justizbehörden für eine Einziehung zuständig. 5. Wie viele vermögensabschöpfende Maßnahmen wurden seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform der Vermögensabschöpfung im Zusammenhang mit oder aufgrund von Verfahren, die wegen Steuerdelikten eingeleitet wurden, durchgeführt? Zu 5.: Im Finanzamt für Fahndung und Strafsachen wurden seit dem 1.7.2017 in 41 Verfahren Arreste auf Grundlage der Strafprozessordnung (StPO) angeordnet. Die ausgebrachten Arreste dienen der Sicherung des Besteuerungsanspruchs. 6. Wie viele Verfahren wegen Steuerdelikten wurden seit dem 01.07.2017 im Zusammenhang mit der selbstständigen Einziehung gemäß § 76 Absatz 4 StGB eingeleitet? Zu 6.: Die Einziehung gemäß § 76a Abs. 4 Strafgesetzbuch (StGB) setzt voraus, dass Vermögenswerte aus einer rechtswidrigen Tat herrühren und die Betroffene bzw. der Betroffene nicht verurteilt werden kann. Da somit nicht geklärt ist, aus welcher konkreten Straftat der Gegenstand herrührt, wird der Gegenstand durch die Justizbehörden und nicht durch die Finanzbehörde beschlagnahmt bzw. eingezogen. 7. Wie viele selbstständige Einziehungen gemäß § 76 Absatz 4 StGB fanden seit dem 01.07.2017 im Zusammenhang mit Verfahren, die wegen Steuerdelikten eingeleitet wurden, in welcher Höhe statt? 8. Wie viele Fälle der selbstständigen Einziehung gemäß § 76 Absatz 4 StGB hatten ein Bezug zum a. europäischen Ausland b. außereuropäischen Ausland? Zu 7. und 8.: Aus den zu Frage 6 genannten Gründen fand § 76a Abs.4 StGB im Finanzamt für Fahndung und Strafsachen seit dem 1.7.2017 keine Anwendung. Berlin, den 06.11.2018 In Vertretung Dr. Margaretha Sudhof Senatsverwaltung für Finanzen