Drucksache 18 / 16 850 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Katalin Gennburg (LINKE) vom 25. Oktober 2018 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 26. Oktober 2018) zum Thema: Airbnb und andere Vermietungsplattformen & Übernachtungssteuern in Berlin und Antwort vom 08. November 2018 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 16. Nov. 2018) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. 1/4 Senatsverwaltung für Finanzen Frau Abgeordnete Katalin Gennburg (LINKE) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - A n t w o r t auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/16 850 vom 25.10.2018 über Airbnb und andere Vermietungsplattformen & Übernachtungssteuern in Berlin ----------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1. Wie hoch sind für die Jahre 2015 - 2018 die (erwarteten) Steuereinnahmen Berlins im Bereich Übernachtungs- und Beherbergungsbetriebe? Bitte nach Jahren und Steuerart aufschlüsseln: a. Gewerbesteuer, b. Übernachtungssteuer, c. Umsatzsteuer. Zu 1 a und c.: Gesonderte Aufzeichnungen darüber, in welcher Höhe das Land Berlin Umsatzsteuer und Gewerbesteuer für jeweils einzelne Branchen vereinnahmt, werden nicht geführt. Die erbetenen Informationen liegen dem Senat daher nicht vor. Zu 1b.: Die Höhe der (erwarteten) Steuereinnahmen zur Übernachtungsteuer hat sich in den Jahren 2015 – 2018 wie folgt entwickelt: 2015 42.439.983,16 € 2016 44.913.186,52 € 2017 46.300.276,48 € 2018 48.000.000,00 €. 2. Wie hoch sind für die Jahre 2015 - 2018 die (erwarteten) Steuereinnahmen Berlins im Bereich der Ferienwohnungen bzw. Beherbergungsbetriebe mit weniger als zwölf Betten? Bitte nach Jahren und Steuerart aufschlüsseln: a. Gewerbesteuer, b. Übernachtungssteuer, c. Umsatzsteuer. 2/4 Zu 2 a und c.: Es wird auf die Antwort zur Frage 1 a und c verwiesen. Zu 2b.: Die Anzahl der Betten ist für das Besteuerungsverfahren zur Übernachtungsteuer ohne Belang, daher werden keine entsprechenden Aufzeichnungen geführt. Angaben zur Höhe der für die Jahre 2015 - 2018 erzielten bzw. erwarteten Steuereinnahmen Berlins im Bereich der Ferienwohnungen bzw. Beherbergungsbetriebe mit weniger als zwölf Betten sind demzufolge nicht möglich. 3. In welcher Höhe entrichten sogenannte Vermittlungsplattformen für Übernachtungen (AirBnB, Wimdu etc.) in Berlin Gewerbe- und Umsatzsteuer? Zu 3.: Es wird auf die Antwort zur Frage 1 a und c verwiesen. 4. Welche Einnahmen entgehen Berlin schätzungsweise durch die Umgehung der Übernachtungssteuerpflicht durch Übernachtungen, die durch sogenannte Vermittlungsplattformen angebahnt werden? Zu 4.: Schätzungen zur Höhe der entgangenen Einnahmen durch die Umgehung der Übernachtungsteuerpflicht für Übernachtungen, die durch sogenannte Vermittlungsplattformen angebahnt werden, sind wegen fehlender Kenntnis der entsprechenden Anzahl der privat veranlassten steuerpflichtigen Übernachtungen sowie der Höhe des jeweils zu entrichtenden Übernachtungsentgeltes als Bemessungsgrundlage für die Übernachtungsteuer nicht möglich. 5. Teilt der Senat die Einschätzung, dass es sich bei den sogenannten Vermittlungsplattformen eigentlich um Anbieter von Übernachtungsleistungen handelt? (Antwort bitte unter Nennung der zugrundeliegenden rechtlichen Regelungen und Urteil begründen.) Zu 5.: Nein, denn nach den Ausführungen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen dieser Plattformen kommt regelmäßig eine vertragliche Beziehung zwischen der Anbieterin bzw. dem Anbieter der Übernachtungsmöglichkeit und der Übernachtenden bzw. dem Übernachtenden zustande. Die Plattformen stellen lediglich das Medium für das Angebot einer Übernachtungsmöglicheit zur Verfügung, so dass die erbrachte Leistung eine Vermittlungsleistung und keine Übernachtungsleistung darstellt. 6. Teilt der Senat die Auffassung, dass es sich bei den über Plattformen vermittelten Übernachtungen nicht um Besuche bei Freunden, Bekannten oder Verwandten handelt? Falls nicht, wie begründet er das? Zu 6.: Ja. 3/4 7. Teilt der Senat die Auffassung, dass über die Plattformen vermittelte Übernachtungen der Übernachtungssteuerpflicht unterliegen? Falls nicht, wie begründet er dies? Zu 7.: Ja, sofern die Übernachtungen privat veranlasst sind. 8. Welche Kosten entstehen dem Land Berlin durch die Kontrolle der Einhaltung des ZwVbG? Zu 8.: Die Umsetzung des Zweckentfremdungsverbots hat in 2017 Kosten in Höhe von rd. 5,1 Mio. € verursacht. 9. Teilt der Senat die Auffassung, dass für die Erfüllung des gesetzlichen Auftrags im Bereich des ZwVbG die Plattformen die entsprechenden Daten bereitstellen müssen? Falls nicht, wie begründet er dies? 10. Teilt der Senat die Auffassung, dass für die Erfüllung des gesetzlichen Auftrags im Bereich des ZwVbG die Plattformen die entsprechenden Daten im Sinne des Telemediengesetzes bereitstellen müssen? Falls nicht, wie begründet er dies? Zu 9. und 10.: Ja. 11. Plant der Senat, den Plattformbetreibern die Kosten, die durch die Verweigerung der Zusammenarbeit entstehen, in Rechnung zu stellen? Falls nicht, wie begründet er dies? Zu 11.: Ja, soweit es hierfür eine Rechtsgrundlage gibt. 12. Plant der Senat den Plattformbetreibern die nicht entrichtete Übernachtungssteuer in Rechnung zu stellen? Falls nicht, wie begründet er dies? Zu 12.: Nein, da der Beherbergungsbetrieb, der kurzfristige Beherbergungsmöglichkeiten gegen Entgelt zur Verfügung stellt, als Steuerschuldner im Übernachtungsteuergesetz definiert ist. Die Plattformbetreiberinnen bzw. -betreiber erfüllen mit ihrer Vermittlungsleistung nicht den gesetzlich definierten Besteuerungstatbestand. 13. Welchen jährlichen Umsatz erwirtschaften die Plattformbetreiber in Berlin, auch wenn sie andernorts Steuern entrichten? (Bitte für die Jahre 2015 bis 2018 nach Betreiber aufschlüsseln.) Zu 13.: Zu steuerlichen Einzelfällen (hier: einzelne Plattformbetreiber) können auf Grund des Steuergeheimnisses (§ 30 Abgabenordnung) keine Auskünfte erteilt werden. Im Übrigen liegen dem Senat keine Informationen zu dem jährlichen Gesamtumsatz vor, den Plattformbetreiberinnen bzw. -betreiber in Berlin erwirtschaften. 4/4 14. Welcher Plattformbetreiber entrichtet in Berlin wie viel Umsatzsteuer? (Informationen für 2015 bis 2018 erbeten. Falls keine Aufschlüsselung möglich, dann bitte Gesamtsumme angeben.) Zu 14.: Es wird auf die Antworten zu den Fragen 13 und 1 a und c verwiesen. 15. Teilt der Senat die Auffassung, dass alle Angebote, die über die genannten Plattformen angeboten werden, mit einer Registrierungsnummer versehen sein müssen? Falls nicht, wie begründet er dies? 16. Teilt der Senat die Auffassung, dass die Möglichkeit, bei Airbnb Angebote ohne Registriernummern zu erstellen, eine Beihilfe zur illegalen Vermietung darstellt? Wenn ja, warum und wenn nein, warum nicht? Zu 15. und 16.: Nicht alle Angebote bei Vermietungsplattformen benötigen eine Registriernummer. Gemäß § 5 Absatz 6 Zweckentfremdungsverbot-Gesetz bedarf es nur für das Anbieten und Bewerben von Wohnraum zu anderen als Wohnzwecken der Angabe einer Registriernummer. Manche Angebote, beispielsweise Ferienwohnungen in Gewerberäumlichkeiten, sind auch ohne Angabe einer Registriernummer zulässig, da diese nicht dem Zweckentfremdungsverbot-Gesetz unterliegen. Angebote ohne Angabe einer Registriernummer sind damit nicht zwangsläufig illegale Angebote. Berlin, den 08.11.2018 In Vertretung Dr. Margaretha Sudhof Senatsverwaltung für Finanzen