Drucksache 18 / 16 852 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Katalin Gennburg (LINKE) vom 25. Oktober 2018 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 26. Oktober 2018) zum Thema: Beihilfe zu illegaler Zweckentfremdung durch Airbnb? und Antwort vom 07. November 2018 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 13. Nov. 2018) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. 1 Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen Frau Abgeordnete Katalin Gennburg (Linke) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - A n t w o r t auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/16 852 vom 25. Oktober 2018 über Beihilfe zu illegaler Zweckentfremdung durch Airbnb? Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: Frage 1: Wie interpretiert der Senat vor dem Hintergrund der geltenden Rechtslage die Aussage vom Vermietungskonzern Airbnb (nachzulesen auf https://www.airbnb.de/help/article/854/berlin): „Das Vermieten eines Zimmers der eigenen Hauptwohnung bedarf weiterhin keiner Genehmigung, sofern die Fläche weniger als 50% der Gesamtfläche beträgt. In diesen Fällen ist laut Webseite der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen eine gebührenfreie Anzeige zur Erlangung einer Registriernummer beim zuständigen Bezirksamt erforderlich, die seit 1. August beim Anbieten und Bewerben des Wohnraums, insbesondere auf Internetportalen, immer öffentlich sichtbar angegeben werden muss. Nach Auffassung von Airbnb ergibt sich eine Registrierungspflicht in solchen Fällen nicht aus dem Zweckentfremdungsverbot- Gesetz. Um für diesen Fall sicher zu gehen, solltest du dein zuständiges Bezirksamt kontaktieren oder qualifizierten Rechtsrat einholen.“ Antwort zu 1: Der Senat von Berlin schließt aus der zitierten Passage, dass der Vermietungskonzern Airbnb sich hinsichtlich der geltenden Rechtslage bezüglich der Registrierungspflicht nicht sicher ist und Gastgeberinnen und Gastgeber darum bittet, in solchen Fällen das zuständige Bezirksamt zu kontaktieren oder qualifizierten Rechtsrat einzuholen. Eine Registrierung erfolgt, wenn die bzw. der Pflichtige gemäß § 5 Absatz 6 Satz 1 Zweckentfremdungsverbot-Gesetz (ZwVbG) anzeigt, dass Wohnraum zu anderen als Wohnzwecken angeboten und beworben werden soll. Werden Räumlichkeiten nach § 2 Absatz 2 Nummer 5 des ZwVbG (weniger als 50% der Gesamtwohnfläche einer Berliner Hauptwohnung) zu anderen als Wohnzwecken entsprechend angeboten und beworben, so sind auch diese vorab anzuzeigen und werden entsprechend auch registriert. 2 Dies wird im Übrigen durch § 3 Absatz 8 der Zweckentfremdungsverbot-Verordnung (in der Fassung vom 07.11.2018, GVBl. S. 607) verdeutlicht. Frage 2: Welche Schlussfolgerungen zieht der Senat hieraus für die Darstellung legaler Vermietungsangebote in einem Transparenzregister zum konsequenten Wohnraumschutz vor illegaler Tages- und Kurzzeitvermietung? Antwort zu 2: Auch Wohnräume, die in den Anwendungsbereich des § 2 Absatz 2 Nummer 5 ZwVbG fallen, müssen angezeigt werden, wenn sie insbesondere auf Internetportalen angeboten und beworben werden. Es gibt bei diesen Räumen keine Regelungslücke bei der Registrierung und bei der Pflicht zur Angabe einer Registriernummer. Da es keine Regelungslücke gibt, besteht insofern auch kein Erfordernis für den Aufbau eines „Transparenzregisters“. Berlin, den 7. November 2018 In Vertretung Sebastian Scheel ................................ Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen