Drucksache 18 / 16 854 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Niklas Schrader (LINKE) vom 26. Oktober 2018 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 26. Oktober 2018) zum Thema: Datenschutzverstöße bei der Berliner Polizei und Antwort vom 13. November 2018 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 16. Nov. 2018) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Seite 1 von 3 Senatsverwaltung für Inneres und Sport Herrn Abgeordneten Niklas Schrader (LINKE) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - Antwort auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/16854 vom 26. Oktober 2018 über Datenschutzverstöße bei der Berliner Polizei ----------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1. Wie viele Fälle unberechtigter Zugriffe auf Datenbanken oder Informationssysteme der Berliner Polizei durch Bedienstete der Polizei Berlin oder Dritte sind seit 2014 bekannt geworden? Bitte nach Einzelfällen aufschlüsseln und, soweit möglich, a. betroffene Datenbank, bzw. Informationssystem, b. Datum, c. Motivation und Hergang der Tat, d. Anzahl der Betroffenen Personen und e. Stellung der/des Bediensteten angeben. 3. Auf welchem Weg wurde die Polizei auf die unter 1. genannten Fälle jeweils aufmerksam, z.B. Mitteilungen von (betroffenen) Dritten, Mitteilungen durch Vorgesetzte oder Kolleg*innen? 4. Wie viele Dienstaufsichtsbeschwerden, Anzeigen oder ähnliche Mitteilungen erhielt die Berliner Polizei über die unter 1. genannten Fälle hinaus in den Jahren seit 2014? Zu 1., 3. und 4.: Über die betroffenen Vorgänge werden keine gesonderten Statistiken geführt. Die Polizeiliche Kriminalstatistik (PKS) erfasst lediglich die gesamte Anzahl der strafrechtlich relevanten Verstöße gegen das Berliner Datenschutzgesetz (BlnDSG), ohne nach Berufsgruppen der Tatverdächtigen zu unterscheiden. Daher ist auch eine Aufschlüsselung nach Einzelfällen nicht möglich. Bei Bekanntwerden eines unberechtigten Zugriffs auf polizeiliche Datenbanken oder Informationssysteme durch Polizeidienstkräfte wird in der Regel ein Disziplinarverfahren eingeleitet. Daher kann die nachfolgende Tabelle über die eingeleiteten Disziplinarverfahren in den Jahren 2014 bis 2018 einen Anhaltspunkt über die Größenordnung der nachgefragten Zahlen geben: Seite 2 von 3 Eingeleitete Disziplinarverfahren wegen Verdachts des Verstoß gegen das Datenschutzgesetz 2014 2015 2016 2017 2018* Gesamt 15 15 5 12 5 52 * 1. Halbjahr 2018 Dabei ist zu berücksichtigen, dass die aufgeführten Verfahren alle disziplinarrechtlich relevanten Verstöße gegen das Datenschutzgesetz innerhalb und außerhalb des Dienstes betreffen. Die Zahl der unberechtigten Zugriffe auf polizeiliche Datenbanken und Informationssysteme dürfte also tatsächlich noch darunter liegen. 2. In welchen der unter 1. genannten Fälle ist es vorgekommen, dass Benutzerkennungen unberechtigt genutzt wurden? Zu 2.: Auch diese Zahlen werden statistisch nicht erfasst. Die Überprüfung der in der Medienberichterstattung in diesem Jahr aufgeführten Fälle hat jedoch ergeben, dass die unrechtmäßigen Abfragen ganz überwiegend von den Tatverdächtigen unter ihrem eigenen Zugang mit eigener Benutzerkennung durchgeführt wurden. Fälle, in denen ein zuvor unbefugt erlangtes Passwort genutzt wurde, sind in diesem Zusammenhang nicht bekannt geworden. 5. In welchen der unter 1. genannten Fälle wurden die Betroffenen benachrichtigt? Falls eine Benachrichtigung unterblieb, weshalb jeweils? Zu 5.: Es ist davon auszugehen, dass die Betroffenen in der überwiegenden Zahl von Fällen benachrichtigt wurden. Dies ergibt sich zum einen daraus, dass es sich bei strafrechtlich relevanten Verstößen gegen das Berliner Datenschutzgesetz (BlnDSG) um Antragsdelikte handelt. Das bedeutet, dass die betroffenen Personen im Rahmen der Vorgangsbearbeitung in der Regel kontaktiert und befragt werden, ob sie einen Strafantrag stellen, falls dies noch nicht geschehen ist. Damit verbunden ist eine Information über den Verfahrensgegenstand. Zum anderen enthält das BlnDSG in den §§ 27 und 52 Benachrichtigungspflichten gegenüber den von Datenschutzverstößen betroffenen Personen. Eine ähnliche Benachrichtigungspflicht bestand gemäß § 18a des bis zum 23.06.2018 geltenden alten Berliner Datenschutzgesetzes (BlnDSG a.F.). Genaue Fallzahlen können mangels statistischer Erfassung nicht genannt werden. 6. Welche der in 1. genannten Fälle wurden der oder dem Datenschutzbeauftragten der Berliner Polizei gemeldet bzw. von dieser oder diesem registriert und bearbeitet? 7. Über welche der in 1. genannten Fälle wurde der/die Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit informiert, über welche nicht? Falls nicht, weshalb? Zu 6. und 7.: Bei Ermittlungen zu strafrechtlich relevanten Verstößen gegen das BlnDSG durch Mitarbeitende der Polizei Berlin wird regelmäßig die für den behördlichen Datenschutz der Polizei Berlin zuständige Dienststelle einbezogen. Die Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit (BlnBDI) wird in diesen Fällen immer dann informiert, wenn die betroffenen Geschädigten selbst keinen Strafantrag gestellt haben, da auch die BlnBDI antragsberechtigt ist. Handelt es sich bei den Seite 3 von 3 Verstößen um Ordnungswidrigkeiten (§ 29 Abs. 1 BlnDSG n.F.), erfolgt regelmäßig eine Weiterleitung der Sachverhalte an die BlnBDI, da diese für die Ahndung der Ordnungswidrigkeiten zuständig ist. Im Übrigen bestanden bzw. bestehen Benachrichtigungspflichten gegenüber der BlnBDI nach § 18 a BlnDSG a.F. bzw. § 51 BlnDSG n.F. 8. Welche disziplinarischen und/oder strafrechtlichen Maßnahmen wurden jeweils mit welchem Ergebnis eingeleitet? Zu 8.: Disziplinarische und strafrechtliche Maßnahmen in Bezug auf die fraglichen Fälle werden statistisch nicht erfasst. Nach händischer Auswertung konnten jedoch vier Ermittlungsverfahren identifiziert werden, die einschlägig sind: Zwei dieser Verfahren wurden nach § 170 Abs. 2 Strafprozessordnung (StPO), und ein Verfahren wurde nach § 153a Abs. 1 Nr. 2 StPO eingestellt. In dem vierten Verfahren wurde Anklage erhoben, das Amtsgericht Tiergarten stellte das Verfahren jedoch nach § 153 Abs. 2 StPO (gegen einen Angeklagten) bzw. § 153a Abs. 2 StPO (gegen weitere zwei Angeklagte) ein. Zwei weitere - bereits eingestellte - Verfahren könnten die in Rede stehende Fallkonstellation betreffen; die händische Auswertung ist jedoch noch nicht abgeschlossen. Berlin, den 13. November 2018 In Vertretung Torsten Akmann Senatsverwaltung für Inneres und Sport