Drucksache 18 / 16 873 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Nicole Ludwig (GRÜNE) vom 24. Oktober 2018 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 29. Oktober 2018) zum Thema: Geräusch- und Lärmbelastung sowie Lärmschutz im Umfeld des Olympiaparks und Antwort vom 09. November 2018 (Eingang beim Abgordnetenhaus am 15. Nov. 2018) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. 1 Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz Frau Abgeordnete Nicole Ludwig (Bündnis 90/Die Grünen) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - A n t w o r t auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/16873 vom 24.10.2018 über Geräusch- und Lärmbelastung sowie Lärmschutz im Umfeld des Olympiaparks Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: Frage 1: Wie viele Messstellen für die Lärmbelastung im Umfeld von Maifeld-Olympiapark-Olympiastadion- Waldbühne gibt es und an welchen Standorten sind diese installiert? Frage 2: Gibt es darüber hinaus flexible Messstellen und wenn ja, in welchem Umfang werden diese eingesetzt? Frage 5: Seit wann erfolgt eine genaue Evaluierung von Messdaten bei Veranstaltungen? Frage 6: Wie oft und in welchen Intervallen erfolgen die Messungen? Antwort zu 1, 2, 5 und 6: Sämtliche Schallimmissionsmessungen während Großveranstaltungen von gesamtstädtischer Bedeutung im betreffenden Gebiet werden von gemäß § 29 b BImSchG (Bundes-Immissionsschutzgesetz) bekannt gegebenen Messstellen durchgeführt (gleichgestellt sind Messstellen, die vor dem 02. Mai 2013 nach § 26 BImSchG bekannt gegeben wurden). Seit dem Jahr 2006 ist auf dem Dach des Wohnhauses Flatowallee 16 (Corbusierhaus) im Bereich der dem Olympiastadion zugewandten Nordfassade eine Dauermessstation installiert. Diese Messstation wird dazu genutzt, die von Sportveranstaltungen und Konzerten im Olympiastadion, aber auch von Großveranstaltungen wie dem Lollapalooza Festival 2018 verursachten Schallimmissionen kontinuierlich messtechnisch zu überwachen. 2 Neben dieser fest installierten Messstation werden regelmäßig mobile Messstationen bedarfsabhängig im gesamten betreffenden Gebiet temporär, z.B. für die Dauer einer Veranstaltung, installiert und/oder stichprobenartige Kontrollmessungen durchgeführt. Zusätzlich zur o. g. Überwachung der Schallimmissionen im Umfeld der Veranstaltungsstätten werden bei Musikveranstaltungen die Schallemissionen regelmäßig am Mischpultplatz der jeweiligen Veranstaltungsstätte selbst oder an alternativen, repräsentativen Messpunkten messtechnisch kontrolliert. Darüber hinaus werden Veranstalter regelmäßig dazu verpflichtet, eine bekannt gegebene Messstelle zu beauftragen, die Beschallungsanlagen für die Dauer einer Veranstaltung einzupegeln, zu limitieren und manipulationssicher zu versiegeln. Dadurch wird sichergestellt, dass die behördlich vorgegebenen maximal zulässigen Pegel an den umliegenden Immissionsorten eingehalten werden. Frage 3: Welche Begrenzung für die Anzahl der Veranstaltungen gibt es, bei der die Lärmbelastung über der gesetzlich erlaubten Immissionsbegrenzung für Wohngebiete liegt? Frage 4: Gilt die Begrenzung der Anzahl der Veranstaltungen jeweils pro Messstelle gesondert? Gilt dies auch für etwaige flexible Messstellen? Antwort zu 3 und 4: Im Umfeld des Olympiastadions kommen sowohl die Veranstaltungslärm-Verordnung (VeranstLärmVO) als auch die Sportanlagenlärmschutzverordnung (18. BImSchV) zur Beurteilung der von Veranstaltungen verursachten Schallimmissionen zur Anwendung. In den Regelwerken ist eine maximale Anzahl von 18 störenden Veranstaltungen (§ 11 VeranstLärmVO) bzw. 18 seltenen Ereignissen (Nr. 1.5 Anhang 18. BImSchV) pro Kalenderjahr und Immissionsort zulässig. Als Immissionsort sind alle sensiblen Nutzungen im Einwirkbereich der Sport- oder Musikveranstaltungen anzusehen. Für den Fall, dass sowohl Konzertveranstaltungen als auch Sportveranstaltungen auf einen Immissionsort einwirken, darf eine Addition der maximal zulässigen Anzahl 18 störender Veranstaltungen und 18 seltener Ereignisse nicht erfolgen. Hier bedarf es einer Abwägung im Einzelfall, die für den betreffenden Bereich durch die Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz vorgenommen wurde. Danach gilt eine Obergrenze von 23 Tagen mit störenden Veranstaltungen bzw. seltenen Ereignissen je Kalenderjahr und Immissionsort als gerade noch vertretbar. Frage 7: Wie viele Veranstaltungen, die über der Begrenzung lagen, fanden im Jahr 2016, 2017 und 2018 statt? Antwort zu 7: 2016 gab es insgesamt 22 Tage und 2017 gab es insgesamt 16 Tage mit störenden Veranstaltungen und seltenen Ereignissen je Kalenderjahr und Immissionsort. Damit wurde die Obergrenze von 23 Tagen nicht überschritten. 3 Für das Jahr 2018 kann noch keine abschließende Zählung erfolgen, da die Veranstaltungssaison noch nicht abgeschlossen ist und dementsprechend noch nicht alle Lärmmessberichte vorliegen, deren Auswertung für eine Zählung zwingend notwendig ist. Frage 8: Gibt es Veranstaltungen, die über den Begrenzungen liegen, die aber bei der Anzahl der erlaubten Überschreitungen von Lärmbelastungsbegrenzungen nicht berücksichtigt werden? Antwort zu 8: Nein. Frage 9: Welche Maßnahmen unternimmt der Senat, um die Lärmbelastung, die im Rahmen von Sportveranstaltungen die im Olympiapark stattfinden, entsteht, für die Anwohnerinnen und Anwohner möglichst gering zu halten? Antwort zu 9: Genehmigungen und Ausnahmezulassungen für Sportveranstaltungen im Olympiapark, die in die Zuständigkeit der Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz fallen, enthalten zum Schutz der Nachbarschaft vor unzumutbaren Geräuschbelästigungen Nebenbestimmungen. Diese können Maßnahmen enthalten, wie z.B. die Festsetzung von maximal zulässigen Beurteilungs- und Maximalpegeln und/oder weitere, durch die Veranstalterseite zu leistende Lärmminderungsmaßnahmen, die auf die Einhaltung der Vorgaben der immissionsschutzrechtlichen Regelwerke abzielen. Berlin, den 09.11.2018 In Vertretung Stefan Tidow Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz