Drucksache 18 / 16 889 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Tommy Tabor (AfD) vom 30. Oktober 2018 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 30. Oktober 2018) zum Thema: Spandau: Teiba e.V. II und Antwort vom 12. November 2018 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 16. Nov. 2018) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Seite 1 von 2 Senatsverwaltung für Inneres und Sport Herrn Abgeordneten Tommy Tabor (AfD) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - Antwort auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/16889 vom 30. Oktober 2018 über Spandau: Teiba e.V. II ----------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1. Zu der Antwort auf die Frage 1 der schriftlichen Anfrage 18/16498: Wie bewertet der Verfassungsschutz diese Feststellung auch auf Bezug des Vereins Teiba Kulturzentrum e.V.? Zu 1. Die bisherige Einschätzung des Berliner Verfassungsschutzes, dass das „Teiba Kulturzentrum e.V.“ (TKZ) personelle Verbindungen zur „Islamische Gemeinschaft in Deutschland e.V.“ (IGD) unterhält, wird belegt. 2. Ist die „Islamische Gemeinschaft in Deutschland e.V.“ verfassungsfeindlich? Zu 2.: Wie aus den Berliner Verfassungsschutzberichten zu entnehmen ist, wird die IGD dem legalistischen Islamismus zugerechnet, d.h. sie ist extremistisch. 3. Wie stuft der Verfassungsschutz aktuell den Verein Teiba Kulturzentrum e.V. in Anbetracht der Tatsache, dass der Imam und Vorsitzende des TKZ als Gastreferent bei der Jahresversammlung der „Islamischen Gemeinschaft in Deutschland e.V.“ (IGD) am 9. September 2018 in Hagen teilnahm? Zu 3.: Der Vorsitzende des TKZ nimmt bereits seit mehreren Jahren an den IGD- Jahreskonferenzen teil. Dies belegt eine personelle Verbindung des TKZ zur IGD. Die Bewertung des TKZ durch den Berliner Verfassungsschutz bleibt daher unverändert bestehen. 4. Welchen Inhalt hatten die Reden des Imams und Vorsitzenden des TKZ bei der Jahresversammlung der „Islamischen Gemeinschaft in Deutschland e.V.“ (IGD) am 9. September in Hagen? Seite 2 von 2 Zu 4.: Der Gastbeitrag des Vorsitzenden des TKZ, „Heimat – Was steckt dahinter?“, befasste sich mit der Bedeutung der Heimat für muslimische Bürger in Deutschland. Der Gastbeitrag ist auf dem offen zugänglichen Facebookprofil der „Deutschen Muslimischen Gemeinschaft e.V.“ (DMG) in Teilen eingestellt. 5. Zu der Antwort auf die Frage 3 der schriftlichen Anfrage 18/16498: Bitte konkretisieren? Zu 5.: Als ein Beispiel zu den benannten Verbindungen wird auf die Antwort zu Frage 3 verwiesen. Im Übrigen gilt, dass es nach § 5 Abs. 2 in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Verfassungsschutzgesetz Berlin (VSG Bln) Aufgabe des Verfassungsschutzes ist, Bestrebungen, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtet sind, zu beobachten. Der Berliner Verfassungsschutz informiert in seinen jährlichen Verfassungsschutzberichten über verschiedene extremistische Phänomenbereiche und deren Entwicklung. Darüber hinaus gibt er aus Geheimschutzgründen in öffentlich zu beantwortenden Anfragen keine Auskunft zur Beobachtung von Einzelorganisationen. 6. Welche Bestrebungen verfolgt das TKZ in Spandau (z.B. Bürgerplattform „Wir bewegen Spandau“) und wie bewertet der Verfassungsschutz die Aktivitäten des Vereins? Zu 6.: Es liegen keine Erkenntnisse im Sinne der Frage vor. Im Übrigen siehe Antwort zu Frage 3. Berlin,12. November 2018 In Vertretung Torsten Akmann Senatsverwaltung für Inneres und Sport