Drucksache 18 / 16 923 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Harald Wolf (LINKE) vom 01. November 2018 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 01. November 2018) zum Thema: Barrierefreiheit auf Fernbuslinien und Antwort vom 15. November 2018 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 20. Nov. 2018) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. 1 Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz Herrn Abgeordneten Harald Wolf (Die Linke) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - A n t w o r t auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/16923 vom 01. November 2018 über Barrierefreiheit auf Fernbuslinien Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: Vorbemerkung der Verwaltung: Die Schriftliche Anfrage betrifft Sachverhalte, die der Senat nicht aus eigener Zuständigkeit und Kenntnis beantworten kann. Er ist gleichwohl bemüht, Ihnen eine Antwort auf Ihre Anfrage zukommen zu lassen und hat daher die Genehmigungsbehörde, das Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten (LABO) zu den Fragen 1 bis 7 und 9 um Stellungnahme gebeten, die von dort in eigener Verantwortung erstellt und dem Senat übermittelt wurde. Sie ist nachfolgend entsprechend gekennzeichnet wiedergegeben. Frage 1: Wie viele Busse wurden mit der seit der Novellierung des Personenbeförderungsgesetzes von 2012 (PBefG) für mehr Barrierefreiheit geforderten technischen Ausstattung (§42 b PBefG, Zwei Stellplätze für Rollstuhlfahrer) seit dem 01.01.2016 zugelassen (bitte aufgeschlüsselt nach Unternehmen)? Antwort zu 1: Das LABO hat mitgeteilt, dass seit dem 01.01.2016 die Kfz-Zulassungsbehörde insgesamt 37 Kraftomnibusse zugelassen hat, die die Anforderungen nach § 42b Personenbeförderungsgesetz (PBefG) erfüllen. Fahrzeughalter sind die folgenden Unternehmen: Bayern Express & P. Kühn Berlin GmbH (1), BVB (20), BusArt-Tours GmbH (8), Evo Bus GmbH (1), Omnibus Kompetenz Berlin GmbH (1), Prima Klima Reisen GmbH (6). 2 Es wird allerdings darauf hingewiesen, dass die Busse, die tatsächlich im Fernlinienverkehr nach § 42a PBefG eingesetzt werden, der für das Personenbeförderungsgesetz (PBefG) zuständigen Genehmigungsbehörde nicht bekannt sind. Der Umfang der Genehmigung im Fernlinienverkehr bezieht sich gemäß § 9 Abs.1 Nr. 3 PBefG auf die Einrichtung, die Linienführung und den Betrieb, nicht jedoch auf die einzelnen Fahrzeuge. Es ist davon auszugehen, dass die 37 Busse nicht alle im Fernlinienverkehr nach § 42a PBefG eingesetzt werden, sondern ggf. auch im Gelegenheitsverkehr nach § 49 PBefG sowie im Sonderlinienverkehr nach § 43 PBefG. Frage 2: Ist der Senat der Auffassung, dass ab dem 01.01.2020 die gesetzlichen Vorgaben zur Umrüstung älterer Busse gemäß § 42 b PBefG i. Verb. mit § 62 Abs. 3 PBefG von allen im Land zugelassenen Fernbussen vollständig erfüllt werden? Antwort zu 2: Da es sich um eine gesetzliche Vorschrift handelt, muss davon ausgegangen werden. Frage 3: Welche Maßnahmen zur Kontrolle der gesetzlichen Vorgaben des § 42 b PBefG ergreift der Senat? Antwort zu 3: Das LABO hat mitgeteilt, dass seit dem 01.01.2016 die Linienverkehrsgenehmigungen nach § 42a PBefG mit einer Nebenbestimmung, die auf die Verpflichtung des § 42b PBefG hinweist, versehen werden. Ferner haben Kontrollen (siehe Antwort zu Frage 5) stattgefunden. Frage 4: Falls keine Maßnahmen ergriffen wurden: Wieso nicht? Antwort zu 4: Siehe Antwort zu 3 und 5. Frage 5: Wie viele Kontrollen haben seit dem 01.01.2016 stattgefunden? Antwort zu 5: Das LABO hat mitgeteilt, dass zehn Kontrollen der Genehmigungsbehörde stattgefunden haben. Dabei wurden keine Auffälligkeiten festgestellt. Die Anzahl der Kontrollen, die von der Polizei durchgeführt wurden, ist nicht bekannt. 3 Frage 6: Was passiert bei einem Verstoß gegen die Auflage in § 42 b PBefG und wie viele Verstöße gegen § 42 b PBefG sind dem Senat bekannt? Antwort zu 6: Das LABO hat mitgeteilt, dass ein Verstoß nach § 61 Abs. 1 Nr. 1 PBefG mit einem Bußgeld geahndet wird und im Wiederholungsfall zum Widerruf der Genehmigung führt. Bislang sind allerdings keine Verstöße bekannt geworden. Frage 7: Wurden Ausnahmeanträge gestellt, um die technischen Anforderungen gemäß § 42 b PBefG nicht erfüllen zu müssen, und falls ja: Wie viele solcher Anträge wurden gestellt (bitte aufgeschlüsselt nach Unternehmen und Grund der Erlaubnis)? Antwort zu 7: Das LABO hat mitgeteilt, dass bei der für das Personenbeförderungsgesetz zuständigen Genehmigungsbehörde keine Anträge gestellt wurden. Frage 8: Welche technischen Anforderungen sind nach Ansicht des Senats notwendig, um Barrierefreiheit an Haltestellen zu garantieren? Antwort zu 8: Die technischen Anforderungen an die Barrierefreiheit von Fernbushaltestellen entsprechen denen, die auch für Bushaltestellen des Öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) gelten. Neben den einschlägigen technischen Regelwerken (DIN) sind hier u.a. Ausführungsvorschriften (AV) Geh- und Radwege, die Empfehlungen für Anlagen des öffentlichen Personenverkehrs (EAÖ 2013) und die Hinweise für barrierefreie Verkehrsanlagen (H BVA) der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen e.V. (FGSV) zu nennen. Für den Bau barrierefreier Bushaltestellen im öffentlichen Straßenland sind die Straßenbaulastträger zuständig. Der Zentrale Omnibusbahnhof (ZOB) wird nach Abschluss der laufenden Umbaumaßnahme vollständig barrierefrei nutzbar sein. Frage 9: Wie viele Bushaltestellen auf Fernbuslinien sind gemäß dieser Anforderungen barrierefrei? Antwort zu 9: Das ist nicht bekannt. Das LABO hat mitgeteilt, dass es in Berlin derzeit neun Fernbushaltestellen gibt: 4 ZOB Berlin, S-Bahnhof Südkreuz, Alexanderplatz, Nähe S-Bahnhof Treptower Park, Flughafen Tegel, S-Bahnhof Ahrensfelde, S-Bahnhof Wannsee, S-Bahnhof Pankow-Heinersdorf, U-Bahnhof Alt-Tegel. Bei Haltestellenfestsetzungen wird grundsätzlich der Landesbeauftragte für Menschen mit Behinderung angehört. Die Haltestellen werden im Zusammenwirken zwischen den Verkehrsunternehmen, dem Straßenbaulastträger und der obersten Berliner Straßenverkehrsbehörde eingerichtet und entsprechend den gesetzlichen Vorschriften ausgerüstet. Berlin, den 15.11.2018 In Vertretung Stefan Tidow Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz