Drucksache 18 / 16 924 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Dr. Michael Efler (LINKE) vom 01. November 2018 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 01. November 2018) zum Thema: Solarenergie in Berlin: Bauplanungsrecht sowie Gründächer und Antwort vom 12. November 2018 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 21. Nov. 2018) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. 1 Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen Herrn Abgeordneten Dr. Michael Efler (Linke) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - A n t w o r t auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/16924 vom 1. November 2018 über Solarenergie in Berlin: Bauplanungsrecht sowie Gründächer Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: Die Schriftliche Anfrage Nummer 18/16924 betrifft bei den Fragen 1, 2 und 3 Sachverhalte, die der Senat nicht nur aus eigener Zuständigkeit und Kenntnis beantworten kann. Um Ihnen eine Antwort auf Ihre Anfrage zukommen zu lassen, wurden daher die Bezirksämter um eine Stellungnahme gebeten, die von dort in eigener Verantwortung erstellt wurden. Frage 1: In wie vielen Bebauungsplänen wurde von der Möglichkeit des § 9 (1) Nr. 23 b Baugesetzbuch (BauGB) Gebrauch gemacht, Gebiete festzusetzen, in denen bei der Errichtung von Gebäuden die Installation von Photovoltaik- oder Solarthermieanlagen vorgeschrieben ist? (Bitte einzeln nach Bebauungsplänen der Bezirke bzw. vom Abgeordnetenhaus beschlossenen B-Plänen aufschlüsseln.) Antwort zu 1: Festgesetzte B-Pläne mit einer Festsetzung nach § 9 (1) Nr. 23 b Baugesetzbuch (BauGB), die federführend vom Senat bearbeitet werden, gibt es noch nicht. Es ist beispielsweise im Schumacher Quartier in Tegel nicht geplant, von der Festsetzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 23b BauGB Gebrauch zu machen. Die dort geplanten Festsetzungen in den in Aufstellung befindlichen B-Plänen erlauben die Solarnutzung auf Dächern, sofern sie mit der geplanten Dachbegrünung vereinbar ist. In den vom Senat vorbereiteten Bebauungsplänen in Adlershof sind Anforderungen an flächendeckende Dachbegrünung festgesetzt und zugleich Solaranlagen (PV oder Thermie) zulässig, soweit ein definierter Mindestanteil Dachbegrünung nicht unterschritten wird. Diese Regelung hat in der Praxis eine hohe Relevanz erreicht, insbesondere seitdem ein einspeiseoffenes Niedrigtemperaturwärmenetz (Pilotvorhaben) existiert. 2 Bezirk Mitte: Fehlanzeige Bezirk Friedrichshain-Kreuzberg: In keinem in Friedrichshain-Kreuzberg (jedoch in sehr vielen Bebauungsplänen Festsetzungen zu extensiver Dachbegrünung und zu einer ganzer Reihe weiterer Umweltaspekte enthalten). Bezirk Charlottenburg-Wilmersdorf: Fehlanzeige Bezirk Spandau: Im Rahmen der Erforderlichkeit gemäß § 1 Abs. 3 BauGB und unter Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gemäß § 1 Abs. 7 BauGB werden die Belange des Klimas und der erneuerbaren Energieträger berücksichtigt. Eine Statistik zu der gestellten Frage gibt es nicht. Bezirk Tempelhof-Schöneberg: Fehlanzeige Bezirk Neukölln: Fehlanzeige Bezirk Treptow-Köpenick: Im Bezirk Treptow-Köpenick wurden bisher keine Bebauungspläne festgesetzt, in denen bei der Errichtung von Gebäuden die Installation von Photovoltaik- oder Solarenergieanlagen vorgeschrieben ist. Bezirk Marzahn-Hellersdorf: Fehlanzeige Bezirk Lichtenberg: Fehlanzeige Bezirk Reinickendorf: Im Bezirk Reinickendorf wurden Festsetzungen gemäß des § 9 (1) Nr. 23 b BauGB nicht angewandt. Frage 2: In wie vielen Bebauungsplänen wurde eine verpflichtende Erarbeitung eines Energie- und Klimaschutzkonzeptes festgesetzt? (Bitte einzeln nach Bebauungsplänen der Bezirke bzw. vom Abgeordnetenhaus beschlossenen B-Plänen aufschlüsseln.) Antwort zu Frage 2: Zu dieser Festsetzung ermächtigt § 9 BauGB nicht. Es sind Energiekonzepte im Rahmen der Nachnutzungsplanung Tegel für die Urban Tech Republik und für das Schumacher Quartier erarbeitet worden, die in die technische Erschließungsplanung eingeflossen sind. Der Klimaschutz und die Klimaanpassung sind Betrachtungsgegenstand der Umweltprüfung in den einzelnen Bebauungsplanverfahren. Bezirk Mitte: Fehlanzeige Bezirk Friedrichshain-Kreuzberg: In keinem in Friedrichshain-Kreuzberg (jedoch in sehr vielen Bebauungsplänen Festsetzungen zu extensiver Dachbegrünung und zu einer ganzer Reihe weiterer Umweltaspekte enthalten). Jeder Bebauungsplan setzt sich mit Umweltaspekten auseinander. Bezirk Charlottenburg-Wilmersdorf: Fehlanzeige 3 Bezirk Spandau: Hierzu gibt es keine Statistik. Bezirk Tempelhof-Schöneberg: Fehlanzeige Bezirk Neukölln: Fehlanzeige Bezirk Treptow-Köpenick: Im Bezirk Treptow-Köpenick wurden bisher keine Bebauungspläne festgesetzt, in denen eine verpflichtende Erarbeitung eines Energie- oder Klimaschutzkonzeptes festgesetzt wurde. Marzahn-Hellersdorf: Fehlanzeige Bezirk Lichtenberg: Fehlanzeige Bezirk Reinickendorf: In keinem Bebauungsplan wurde eine verpflichtende Erarbeitung eines Energie- und Klimaschutzkonzeptes festgesetzt. (Zur Erläuterung: Im Bezirk Reinickendorf wird größter Wert auf die Dachbegrünung gelegt. Diese Festsetzung findet sich in allen aktuellen Bebauungsplänen wieder. Gründächer und Solaranlagen schließen sich im Wesentlichen aus). Frage 3: In wie vielen städtebaulichen Verträgen wurde von der Möglichkeit des § 11 (1) Ziffer 4 BauGB Gebrauch gemacht, Gebiete festzusetzen, in denen bei der Errichtung von Gebäuden die Installation von Photovoltaikoder Solarthermieanlagen vorgeschrieben ist? (Bitte einzeln nach von den Bezirken bzw. vom Senat abgeschlossenen städtebaulichen Verträgen aufschlüsseln.) Antwort zu Frage 3: Für die Energieversorgung der Projektgebiete auf dem Flughafengelände von Tegel mittels erneuerbarer Energien sind andere Instrumente vorgesehen. Im städtebaulichen Vertrag, der im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens Buckower Felder abgeschlossen wurde, ist vereinbart, dass auf den Buckower Feldern (im Plangebiet) entsprechend den Prämissen des Berliner Energie- und Klimaschutzprogrammes 2030 (BEK 2030) und des Berliner Energiewendegesetzes (EWG Bin) für ein klimaneutrales Berlin 2015 die Wärmeversorgung auf CO2-Neutralität und Nachhaltigkeit ausgerichtet wird. Das zu entwickelnde Versorgungskonzept soll folgenden Kriterien entsprechen: Einsatz klimaschonender innovativer Energieträger mit möglichst hohem Anteil an erneuerbaren Energien und die Nutzung örtlich verfügbarer Abwärme sowie möglichst geringer Einsatz von fossilen Brennstoffen. Der städtebauliche Vertrag wird erst nach Zustimmung des Aufsichtsrates der Stadt und Land und Inkrafttreten des Bebauungsplans wirksam (voraussichtlich August 2019). Bezirk Mitte: Fehlanzeige Bezirk Friedrichshain-Kreuzberg: In keinem in Friedrichshain-Kreuzberg (jedoch in einer ganzen Reihe von städtebaulichen Verträgen Vereinbarungen zu unterschiedlichsten Umweltaspekten enthalten). Bezirk Charlottenburg-Wilmersdorf: Fehlanzeige 4 Bezirk Spandau: Hierzu gibt es keine Statistik. Bezirk Tempelhof-Schöneberg: Fehlanzeige. Für die Frage Nummer 3 ist allerdings zu ergänzen, dass im Zusammenhang mit geschlossenen Durchführungsverträgen zu vorhabenbezogenen Bebauungsplänen auf entsprechende Verpflichtungen zum Einsatz regenerativer Energien (Abwasserwärme und Solarenergie) oder KfW-Effizienzhaus hingewirkt wurde. Hier sind die B-Pläne 7-1VE und 7-66VE zu nennen. Bezirk Neukölln: Fehlanzeige Bezirk Treptow-Köpenick: Die in § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BauGB genannten Vertragsinhalte waren bislang nicht Gegenstand eines durch das Bezirksamt Treptow- Köpenick von Berlin abgeschlossenen städtebaulichen Vertrages. Bezirk Marzahn-Hellersdorf: Fehlanzeige Bezirk Lichtenberg: Fehlanzeige Bezirk Reinickendorf: In den bis jetzt abgeschlossenen städtebaulichen Verträgen wurden keine Gebiete festgesetzt, bei denen bei der Errichtung von Gebäuden die Installation von Photovoltaik- oder Solarthermieanlagen vorgeschrieben werden. Frage 4: Wird der Senat in Zukunft auf eine verstärkte Anwendung der in den Fragen 1 – 3 genannten Möglichkeiten drängen? Antwort zu Frage 4: In jedem B-Plan-Verfahren wird geprüft, wie die in den Fragen 1 – 3 genannten Möglichkeiten in Bebauungsplanverfahren stärker zum Einsatz kommen können. Frage 5: Teilt der Senat die Auffassung, dass sich Gründächer sowie die Installation von Photovoltaik-Anlagen auf Dächern gegenseitig unterstützen? Antwort zu Frage 5: Ja, der Senat teilt diese Auffassung. 5 Frage 6: Wird es im Rahmen der Förderrichtlinien für das 1000-grüne-Dächer-Programm Anreize für die gleichzeitige Installation von Gründächern und Photovoltaikanlagen geben? Antwort zu 6: Nein, es sind nach den jetzigen Planungen zur Förderrichtlinie für das 1000-grüne-Dächer- Programm keine besonderen Anreize für die gleichzeitige Installation von Gründächern und Photovoltaikanlagen vorgesehen. Wohl aber sind beide Installationen zulässig und erwünscht. Im Rahmen des 1000-grüne-Dächer-Programms werden aber nur geringe Mehrkosten bei der Dachbegrünung übernommen, die sich z.B. durch einen Mehraufwand bei dem Schichtenaufbau und Substratverlegung durch die Aufständerung für die Photovoltaikanlage ergeben. Berlin, den 12.11.2018 In Vertretung Lüscher ................................ Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen