Drucksache 18 / 16 933 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Thomas Seerig (FDP) vom 02. November 2018 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 02. November 2018) zum Thema: Nachfragen zu Anfrage 18 / 16639 bzw. den Antworten des Senats dazu und Antwort vom 19. November 2018 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 21. Nov. 2018) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. 1 Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales Herrn Abgeordneten Thomas Seerig (FDP) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - A n t w o r t auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/16933 vom 02. November 2018 über Nachfragen zu Anfrage 18 / 16639 bzw. den Antworten des Senats dazu ------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: Ad 1: Teilt der Senat die Einschätzung, dass durch die Nichterhebung von Daten ein Vorher-Nachher- Vergleich schwierig und damit eine Aussage über die Wirkung der Initiative Inklusion unmöglich wird? Teilt der Senat die Einschätzung des Fragestellers, dass dies zur Rechtfertigung der ersatzlosen Abschaffung der Initiative Inklusion auch gewollt ist? Zu Ad 1.: Das Bundesprogramm Initiative Inklusion hat die Berichtspflichten der Länder detailliert beschrieben und somit den Auswertungsrahmen bundesweit festgelegt (siehe hierzu Bekanntmachung der Richtlinie des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 9. September 2011, veröffentlicht im Bundesanzeiger vom 30. September 2011). Die Frage nach der Intention des Senats bei der Festlegung der auszuwertenden Daten stellt sich daher nicht. Ad 2: Welche Konsequenzen zieht der Senat aus dem Umstand, dass zahlreiche Jugendliche mit Behinderung bzw. sonderpädagogischem Förderbedarf nicht durch die Jugendberufsagenturen sondern durch die Reha-Berater der Arbeitsagenturen betreut werden? (Vergleiche Anfrage 18/15 510) und dass es für die Standorte der Jugendberufsagenturen keinen einheitlichen Standort zur Barrierefreiheit gibt? Zu Ad 2.: § 1 der Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Rahmen der Jugendberufsagentur Berlin vom 26. März 2015, die von den für Arbeit, Bildung und Jugend zuständigen Senatorinnen, der Vorsitzenden der Geschäftsführung der Regionaldirektion Berlin-Brandenburg der Bundesagentur für Arbeit und den zwölf Bezirksbürgermeisterinnen und Bezirksbürgermeistern unterzeichnet wurde, sieht vor, dass bei jungen Menschen mit Behinderung insbesondere der Inklusionsgedanke im Sinne der UN-Behindertenrechtskonvention gilt. Junge Menschen mit Behinderungen 2 oder sonderpädagogischem Förderbedarf werden anliegensgerecht in den 12 regionalen Standorten der Jugendberufsagentur Berlin beraten. Sofern Bedarf an rehaspezifischen Unterstützungsleistungen festgestellt wird, für die die Bundesagentur für Arbeit der zuständige Reha-Träger ist und nach dem Prinzip der Freiwilligkeit der junge Mensch mit Behinderung diese Unterstützungsleistungen will, erfolgt die weitere Betreuung und Beratung in den Reha-/Schwerbehindertenteams der Agenturen für Arbeit. Zur Weiterentwicklung der inklusiven Öffnung der Jugendberufsagentur Berlin wurde im Landesbeirat der Jugendberufsagentur Berlin im Oktober 2018 unter anderem beschlossen, im Hinblick auf die Schnittstelle zu den Reha-/Schwerbehindertenteams in einem ersten Schritt zu prüfen, inwieweit in den regionalen Standorten regelmäßige Informationsformate durch die Reha-/Schwerbehindertenteams der Agentur für Arbeit angeboten werden können. Auch die Überprüfung der Barrierefreiheit in den regionalen Standorten soll weiter vorangetrieben und an einer Verbesserung der Rahmenbedingungen gearbeitet werden. In den Liegenschaften der Bundesagentur für Arbeit ist die Überprüfung bereits erfolgt. Im Jahr 2019 wird sich der Landesbeirat der Jugendberufsagentur Berlin erneut mit diesem Thema beschäftigen und sich zum Umsetzungsstand der Weiterentwicklung der inklusiven Öffnung berichten lassen. Ad 3: Hält der Senat 156 Auszubildende bei insgesamt 88.456 Auszubildenden in Berlin für einen Nachweis inklusiver Berufsbildung? Wenn ein Anteil von 0,18% für den Senat ausreichend erscheinen sollte, ab wann wäre die Berufsbildung nicht mehr inklusiv? Zu Ad 3.: Im Schuljahr 2017/2018 besuchten 88.202 Schülerinnen und Schüler öffentliche und private berufliche Schulen und Oberstufenzentren sowie Berufsschulen mit sonderpädagogischen Aufgaben. Folgende Bildungsgänge werden dort angeboten: die Berufsvorbereitung, die Berufsschule für duale Auszubildende, die Berufsfachschule, die Fachoberschule, die Berufsoberschule, die Fachschule und das berufliche Gymnasium. Von diesen 88.202 Schülerinnen und Schülern wurden 1.706 mit einem sonderpädagogischen Förderbedarf gemeldet. Insgesamt befinden sich 43.909 Schülerinnen und Schüler in einer dualen Ausbildung, davon 641 mit einem sonderpädagogischen Förderbedarf. Diese 641 gliedern sich auf in 485 Schülerinnen und Schüler an Berufsschulen mit sonderpädagogischen Aufgaben und 156 an beruflichen Schulen und Oberstufenzentren im Bildungsgang Berufsschule. Die übrigen Schülerinnen und Schüler mit einem sonderpädagogischen Förderbedarf besuchen die anderen schulischen Bildungsangebote. Da die Angabe eines sonderpädagogischen Förderbedarfs auf den freiwilligen Informationen basiert, die die Schülerinnen und Schüler den Schulen mitteilen, ist von einer größeren Anzahl auszugehen. Die beruflichen Schulen haben den Auftrag, den berufsschulischen Teil für die Auszubildenden sicherzustellen. Auf die Auswahl von Auszubildenden haben die beruflichen Schulen keinen Einfluss, sie werden von den Ausbildungsvertragspartnern, Jugendliche und Betriebe oder Einrichtungen bestimmt. 3 Ad 4: Was geschieht in Zukunft mit Inklusionsfirmen und damit mit den Arbeitsplätzen behinderter Menschen, die vor der Pauschalisierung mehr als 30% Förderung erhalten haben bzw. wie lange wird der Bestandsschutz gelten? Wie steht der Senat zur Einschätzung des Fragestellers, dass die theoriereduzierte Ausbildung eher Menschen mit dem Förderschwerpunkt emotional-soziale Entwicklung bzw. Lernbehinderung als tatsächlich gestige Behinderungen betrifft? Zu Ad 4.: Zum ersten Teil der Frage verweist der Senat auf die Antwort zu Frage 6 der Schriftlichen Anfrage 18/16639. In Ermangelung valider Daten kann der Senat die Einschätzung des Fragestellers, dass die theoriereduzierte Ausbildung eher Menschen mit dem Förderschwerpunkt emotional-soziale Entwicklung bzw. Lernbehinderung als tatsächlich geistige Behinderungen betrifft, weder bestätigen noch dementieren. Ad 5: Durch welche Maßnahmen will Berlin die Anzahl der Inklusionsfirmen steigern? Welche Strategien entwickelt Berlin zur Beseitigung der offensichtlichen Benachteiligung von Frauen mit Behinderung auf dem Arbeitsmarkt? Zu Ad 5.: Der Senat hat bereits in der Antwort auf die Frage 4 der Schriftlichen Anfrage 18/16639 die attraktiven Förderbedingungen für Inklusionsbetriebe in Berlin skizziert. Die Zahl der Inklusionsbetriebe hängt jedoch davon ab, wie viele Unternehmerinnen und Unternehmer die Bereitschaft besitzen, einen solchen Betrieb zu gründen und entsprechende Anträge beim Integrationsamt Berlin zu stellen. Über die attraktiven Förderbedingungen hinaus stellt das Integrationsamt unbürokratische und schnelle Förderverfahren bereit, die gewährleisten, dass sowohl in finanzieller Hinsicht als auch im Hinblick auf die begleitende Beratungsleistung den Betrieben ein zuverlässiger und kompetenter Partner zur Seite steht. Die vom Senat im Rahmen der Arbeits- und Ausbildungsförderung finanzierten Unterstützungsangebote sind grundsätzlich für alle Geschlechter offen sowie für Menschen mit Behinderung. Spezielle Maßnahmen zur Unterstützung von Frauen mit Behinderung werden nicht vorgehalten. Inwieweit tatsächlich eine „offensichtliche Benachteiligung von Frauen mit Behinderung auf dem Arbeitsmarkt“ vorliegt, ist aufgrund der eingeschränkten Datenlage schwer zu beurteilen und bedarf einer differenzierten Betrachtung. In Inklusionsbetrieben konnte z. B. alleine von 2016 zu 2017 der Anteil der Frauen sowohl an den Beschäftigten insgesamt als auch an den schwerbehinderten Beschäftigten leicht erhöht werden. Menschen mit Behinderungen haben – unabhängig vom Geschlecht – erhebliche Schwierigkeiten bei der Integration in den allgemeinen Arbeitsmarkt. Die Erwerbstätigenquote von schwerbehinderten Menschen im Alter von 15 bis unter 65 Jahren liegt deutlich unter der Erwerbstätigenquote der Bevölkerung insgesamt. Positiv zu verzeichnen ist, dass die Beschäftigung von Menschen mit Behinderungen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt in den vergangenen Jahren zugenommen hat. Gemäß der Berichterstattung der Bundesagentur für Arbeit (vgl. Statistik der Bundesagentur für Arbeit, Berichte: Blickpunkt Arbeitsmarkt – Situation schwerbehinderter Menschen, Nürnberg, Mai 2018 https://statistik.arbeitsagentur.de/Statischer-Content/Arbeitsmarktberichte /Personengruppen/generische-Publikationen/Brosch) waren von den 7,6 Millionen schwerbehinderten Menschen im Jahr 2015 in Deutschland gut zwei von fünf (43 Prozent bzw. 3,3 Millionen) im erwerbsfähigen Alter (15 bis unter 65 Jahre). Davon war fast die Hälfte Frauen (47 Prozent bzw. 1,6 Millionen). Von den 2016 bei Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern mit mindestens 20 Arbeitsplätzen beschäftigten 4 schwerbehinderten und ihnen gleichgestellten Menschen waren 55 Prozent (576.000) männlich und 45 Prozent (475.000) weiblich. Von den schwerbehinderten Arbeitslosen waren im Jahr 2017 40 Prozent (65.000) Frauen und 60 Prozent (97.000) Männer. Ad 8: Wenn der Senat das Angebot der Begleitleistungen der IFD uneingeschränkt erhalten will, wieso ändert sich die Anzahl der Standorte von 10 auf 7 und warum müssen IFD-Standorte außerhalb des S- Bahn-Ringes umziehen? Zu Ad 8 (siehe Ihre Nummerierung).: Die Aufgaben der Integrationsfachdienste bestehen - soweit sie vom Integrationsamt beauftragt werden - in erster Linie darin, schwerbehinderten Beschäftigten und ihren Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern die fachliche Begleitung in Gestalt von Beratung und Unterstützung sowie Information und Hilfestellung bei den verschiedensten Problemstellungen bei der Teilhabe schwerbehinderter Menschen im Arbeitsleben zu gewähren. Diese Leistung wird ab dem 01.01.2019 uneingeschränkt fortgesetzt. Durch die Erweiterung der regionalen Zuständigkeiten auf die Struktur der Agenturen für Arbeit und die damit verbundene Anpassung der Standorte wird die Begleitungsleistung der Integrationsfachdienste weder quantitativ noch qualitativ eingeschränkt, sondern erfährt durch das vergrößerte Kooperationspotenzial mit den Agenturen für Arbeit im Gegenteil die Chance zur weiteren Verbesserung. Die Anforderung an die zukünftigen Integrationsfachdienste im Vergabeverfahren mit Teilnahmewettbewerb, einen Standort innerhalb des S-Bahn-Rings nachzuweisen, folgte der objektiven Zielstellung, für alle Kundinnen und Kunden zentral gelegen und gut erreichbar zu sein. Diese Anforderung galt für alle Bieterinnen und Bieter im Vergabeverfahren. Die Berücksichtigung vorhandener Standorte einzelner Bieterinnen und Bieter bei der Definition der Vorgaben und die damit verbundene Besserstellung einzelner Bieterinnen und Bieter wäre vergaberechtlich nicht statthaft gewesen. Berlin, den 19. November 2018 In Vertretung Alexander F i s c h e r _____________________________ Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales