Drucksache 18 / 16 935 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Tommy Tabor (AfD) vom 05. November 2018 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 05. November 2018) zum Thema: Berlin: Fachpersonal an Ganztagsschulen und Antwort vom 13. November 2018 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 16. Nov. 2018) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie Herrn Abgeordneten Tommy Tabor (AfD) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - A n t w o r t auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/16935 vom 05. November 2018 über Berlin: Fachpersonal an Ganztagsschulen ___________________________________________________________________ Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: Vorbemerkung des Abgeordneten: Sämtliche Fragen beziehen sich auf den §19 Drucksache 18/1398 (Gesetz zur Änderung des Schulgesetzes und weiterer Rechtsvorschriften) 1. In Absatz 7 Punkt 9 soll die Arbeitszeit des pädagogischen Fachpersonals an Ganztagsschulen 39 Wochenarbeitsstunden nicht übersteigen und es sollen maximal 22 Kinder betreut werden. Doch wie sieht die Realität aus? Zu 1.: Im Tarifvertrag der Länder (TV-L) ist die wöchentliche Arbeitszeit einer Vollzeitstelle für das pädagogische Fachpersonal mit 39,4 Wochenstunden durch die Tarifparteien geregelt. 1.1. In wie vielen Ganztagsschulen sind mehr als 22 Kinder je Klasse untergebracht? Zu 1.1.: Im Absatz 7 Nummer 9 ist die Berechnungsgröße für das pädagogische Fachpersonal mit 39 Wochenarbeitsstunden für jeweils 22 Kinder für die ergänzende Förderung und Betreuung festgelegt. Das Gesetz bezieht sich dabei nicht auf Klassengrößen sondern auf die Anzahl der für die ergänzende Förderung und Betreuung geschlossenen Verträge. Das ist auch in den Verwaltungsvorschriften für die Zumessung der Erzieherinnen und Erzieher, Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter, Pädagogischen Unterrichtshilfen sowie Betreuerinnen und Betreuer (weiteres pädagogisches Personal) an öffentlichen allgemein bildenden Schulen und Internaten – VV Zumessung - geregelt. 2 1.2. Wie oft wird die max. Wochenarbeitsstundenzahl überschritten? Zu 1.2.: Die Überschreitung der Wochenarbeitsstundenzahl der pädagogischen Fachkräfte wird durch die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie nicht erfasst, so dass dazu keine Aussagen getroffen werden können. 1.3. Wie viele Überstunden sammeln sich pro Monat und Jahr im Durchschnitt an? Zu 1.3.: Überstunden pro Monat und Jahr werden durch die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie nicht erfasst, so dass dazu keine Aussagen getroffen werden können. 1.4. Wie werden die Überstunden abgegolten? Zu 1.4.: Sofern Überstunden anfallen, richtet sich deren Abgeltung in der Regel nach § 8 TV- L. Sie sind grundsätzlich durch entsprechende Freizeit auszugleichen; für die Zeit des Freizeitausgleichs werden das Tabellenentgelt sowie die sonstigen, in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteile weitergezahlt. Für Überstunden, die nicht bis zum Ende des dritten Kalendermonats - möglichst aber schon bis zum Ende des nächsten Kalendermonats - nach deren Entstehen mit Freizeit ausgeglichen worden sind, werden je Stunde 100 v. H. des auf die Stunde entfallenden Anteils des Tabellenentgelts der jeweiligen Entgeltgruppe und Stufe, höchstens jedoch nach der Stufe 4 gezahlt. Freizeitausgleich kann auch nach Ablauf des Ausgleichszeitraums mit befreiender Wirkung gewährt werden, wenn die/der Beschäftigte damit einverstanden ist. Beschäftigte erhalten neben dem Entgelt für die tatsächliche Arbeitsleistung Zeitzuschläge . Die Zeitzuschläge betragen je Stunde für Überstunden in den Entgeltgruppen 1 bis 9 30 v. H., in den Entgeltgruppen 10 bis 15 15 v. H. des auf eine Stunde entfallenden Anteils des Tabellenentgelts der Stufe 3 der jeweiligen Entgeltgruppe . Der Anspruch auf den Zeitzuschlag für Überstunden besteht unabhängig von einem Freizeitausgleich. Berlin, den 13. November 2018 In Vertretung Mark Rackles Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie