Drucksache 18 / 16 936 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Tommy Tabor (AfD) vom 05. November 2018 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 05. November 2018) zum Thema: Berlin: Gemeinschaftsschulen I und Antwort vom 13. November 2018 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 15. Nov. 2018) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie Herrn Abgeordneten Tommy Tabor (AfD) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - A n t w o r t auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/16 936 vom 05. November 2018 über Berlin: Gemeinschaftsschulen I ___________________________________________________________________ Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: Vorbemerkung des Abgeordneten: Sämtliche Fragen beziehen sich auf den §56 Drucksache 18/1398 (Gesetz zur Änderung des Schulgesetzes und weiterer Rechtsvorschriften) 1. Bei dem Eignungsfeststellungsverfahren an der Gemeinschaftsschule sollen Leistung und das Leistungsbild als alleinige Aufnahmekriterien keine Anwendung finden. Warum nicht? Zu 1.: Weder für den Besuch der Gemeinschaftsschulen noch für den der Integrierten Sekundarschulen oder der Gymnasien existiert ein Eignungsfeststellungsverfahren. § 56 Abs. 6 Schulgesetz (SchulG) regelt das Verfahren bei Übernachfrage für eine Schule und damit welche Schülerin, welcher Schüler in einem solchen Fall aufgenommen wird. Die Gemeinschaftsschule ist eine Schule für alle, unabhängig vom Leistungsstand der Schülerinnen und Schüler. Das Papier zu den Grundlagen für die Pilotphase der Gemeinschaftsschule führt unter 1. Leitziele u.a. Folgendes aus: „… Entwicklung und Förderung individueller Fähigkeiten und Fertigkeiten durch lernen und lehren in heterogenen Gruppen…“ Um dies zu gewährleisten wurde in der Folge in den Genehmigungsschreiben zur Pilotphase festgelegt: „…Bei der Aufnahme in Jahrgangsstufe 7 darf die Schulkonferenz zu Nummer 2 (abweichend von § 6 Absatz 3 Sek I-VO) nur Kriterien festlegen, die eine leistungsheterogene Zusammensetzung der Schülerschaft 2 sicherstellen. Die alleinige Auswahl nach der Durchschnittsnote der Förderprognose, d. h. eine „Bestenliste“, ist nicht zulässig.“ 1.1. Welche zusätzlichen Kriterien sollen beim Eignungsfeststellungsverfahren noch geprüft werden? Zu 1.1.: Gemäß § 56 Absatz 9 Referentenentwurf zum Schulgesetz soll die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung ermächtigt werden, das Nähere über den Übergang und die Aufnahme in die Sekundarstufe I durch Rechtsverordnung zu regeln. Dabei finden an der Gemeinschaftsschule die Leistung und das Leistungsbild als alleinige Aufnahmekriterien keine Anwendung, das Aufnahmeverfahren darf nicht allein auf Leistungskriterien abstellen. Welche zusätzlichen Kriterien geprüft werden, ist nicht Regelungsgehalt des Schulgesetzes. Dies wird in der Verordnung über die Schularten und Bildungsgänge der Sekundarstufe I (Sek I-VO) festgelegt. 2. Wie ist das Eignungsfeststellungsverfahren an einem Gymnasium und an der Integrierten Sekundarschule geregelt? Zu 2.: Die rechtlichen Grundlagen sind im § 56 SchulG in Verbindung mit den §§ 5 und 6 der Verordnung über die Schularten und Bildungsgänge der Sekundarstufe I geregelt . 3. Warum sind die Eignungsfeststellungsverfahren zwischen den einzelnen Schularten unterschiedlich ? Zu 3.: Siehe Antwort zur Frage 1. Berlin, den 13. November 2018 In Vertretung Mark Rackles Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie