Drucksache 18 / 16 937 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Tommy Tabor (AfD) vom 05. November 2018 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 05. November 2018) zum Thema: Berlin: Inklusive Schwerpunktschulen und Antwort vom 13. November 2018 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 15. Nov. 2018) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie Herrn Abgeordneten Tommy Tabor (AfD) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - A n t w o r t auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/16937 vom 05. November 2018 über Berlin: Inklusive Schwerpunktschulen ___________________________________________________________________ Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: Vorbemerkung des Abgeordneten: Sämtliche Fragen beziehen sich auf den §37a Drucksache 18/1398 (Gesetz zur Änderung des Schulgesetzes und weiterer Rechtsvorschriften) 1. Wie viele inklusive Schwerpunktschulen gibt es aktuell (bitte aufgliedern nach Bezirken und Schulform)? Zu 1.: Im Schuljahr 2018/19 gibt es in Berlin 14 Inklusive Schwerpunktschulen, die sich wie folgt aufteilen: - drei Grundschulen und eine Integrierte Sekundarschule (ISS) in Friedrichshain- Kreuzberg - zwei Grundschulen in Charlottenburg-Wilmersdorf - zwei Grundschulen und eine ISS in Spandau - ein Gymnasium in Steglitz-Zehlendorf - eine Grundschule in Tempelhof-Schöneberg - eine Grundschule in Treptow-Köpenick - eine Gemeinschaftsschule in Lichtenberg - eine ISS in Reinickendorf 1.1 Wie viele sollen bis 2021 und von 2021 bis 2026 entstehen (bitte aufgliedern nach Bezirken und Schulform)? Zu 1.1.: Es ist geplant, die Anzahl der Inklusiven Schwerpunktschulen bis zum Schuljahr 2021/22 auf dann insgesamt 36 Schulen auszuweiten. Die Verteilung auf 2 die Bezirke und Schularten erfolgt vor dem Hintergrund einer bedarfsorientierten gesamtstädtischen Verteilung in Abstimmung mit den Schulträgern. 2. Wie werden die personellen Rahmenbedingungen genau definiert? Zu 2.: Die Inklusiven Schwerpunktschulen erhalten eine zusätzliche personelle Ressource im Lehrkräftebereich, um die Frequenzen in den Lerngruppen zu reduzieren. Grundlage für die Zumessung der Stunden für die Frequenzabsenkung ist eine tabellarische Vorgabe, die bei der Höhe der Frequenzabsenkung nach der Höhe des tatsächlichen Bedarfs an sonderpädagogischer Förderung und nach sonderpädagogischen Förderschwerpunkten differenziert. Die Stunden stehen den Schulen auch dann zur Verfügung, wenn aus schulorganisatorischen Gründen eine Frequenzabsenkung nicht möglich ist oder das bezirkliche Schulamt diese nicht zulässt. Die Stunden können dann als zusätzliche pädagogische Ressource in den entsprechenden Klassen eingesetzt werden. Weiterhin erhalten diese Schulen Lehrkräftestunden für die Koordination der sonderpädagogischen Arbeit. Diese Ressource orientiert sich an der Anzahl der Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf an der Schule. Die weitere Ausstattung der Inklusiven Schwerpunktschulen orientiert sich an den „Verwaltungsvorschriften für die Zumessung von Erzieher/innen und Sozialarbeiter/innen, Pädagogische Unterrichtshilfen und Betreuer/innen (weiteres pädagogisches Personal) an öffentlichen allgemein bildenden Schulen und Internaten“ in der jeweils geltenden Fassung und entspricht insofern der Ausstattung der vergleichbaren Schulen mit sonderpädagogischem Förderschwerpunkt. Für die angemessene Betreuung von Schülerinnen und Schülern mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „Autismus“ können Stellen für Betreuerinnen und Betreuer auch für den Einsatz von Erzieherinnen und Erziehern genutzt werden. Außerdem wird an jeder Inklusiven Schwerpunktschule eine Schulsozialarbeiterin oder ein Schulsozialarbeiter eingesetzt. 3. Wie werden die sächlichen Rahmenbedingungen genau definiert? Zu 3.: Alle Inklusiven Schwerpunktschulen sind mit förderschwerpunktspezifischen Hilfsmitteln, behinderungsspezifischen Unterrichtsmaterialien, unterstützender Technik für die Förderschwerpunkte und sonstigen Hilfsmitteln für die Lagerung oder medizinische Versorgung ausgestattet. Außerdem haben die Inklusiven Schwerpunktschulen einmalig 4.000 EUR als Budget für die Erstausstattung mit förderschwerpunktspezifischem Unterrichtsmaterial und entsprechenden Medien erhalten. 4. Wie werden die räumlichen Rahmenbedingungen genau definiert? Zu 4.: Die Inklusiven Schwerpunktschulen sind weitgehend barrierefrei. Sollte die vorausgesetzte Barrierefreiheit noch nicht erreicht sein, stehen den Schulträgern zusätzliche Mittel aus der baulichen Unterhaltung auf Antrag zur Verfügung. 3 Neben Klassen– und Fachräumen sind Räume zur individuellen Förderung in kleineren Gruppen (z.B. für getrennten Sprachunterricht, für die medizinische Pflege, zur Förderung der Mobilität oder als Ruhe- und Rückzugsmöglichkeit bzw. als Therapieräume) erforderlich. Ebenso sollen Fachräume für lebenspraktischen und berufsvorbereitenden Unterricht (z.B. eine Lehrküche, Werkstätten, Sporthallen mit Sportgeräten zur Unterstützung der Psychomotorik) die förderschwerpunktspezifischen Anforderungen erfüllen. 5. Welche Schulen sind nach heutigem Stand nach den räumlich/ baulichen Rahmenbedingungen nicht für eine inklusive Schwerpunktschule geeignet? Zu 5.: Eine Profilierung als Inklusive Schwerpunktschule ist nur in solchen Schulgebäuden möglich, die entweder bereits die räumlichen Bedingungen erfüllen (z. B. Barrierefreiheit) oder in denen die räumlichen Bedingungen geschaffen werden können. 5.1 Welche Schulen werden den räumlich/ baulichen Rahmenbedingungen niemals genügen? Zu 5.1.: Der Senat hat dazu keine Daten erhoben. 6. Wie viel Geld stehen den potentiellen inklusiven Schwerpunktschulen grundsätzlich zur Verfügung? Zu 6.: Außer dem Budget für den Start (siehe Antwort zu Frage 3) stehen den Inklusiven Schwerpunktschulen keine anderen Mittel zur Verfügung als den anderen Schulen. 6.1 Wird es „individuelle“, also von Schule zu Schule in der Höhe der Gelder unterschiedliche Freigaben geben? 6.2 Wenn ja, wie sind die Richtlinien genau definiert? Zu 6.1 und 6.2: Nein. Berlin, den 13. November 2018 In Vertretung Mark Rackles Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie