Drucksache 18 / 16 948 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Kurt Wansner (CDU) vom 05. November 2018 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 06. November 2018) zum Thema: Shisha-Bars in Berlin und Antwort vom 19. November 2018 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 22. Nov. 2018) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Senatsverwaltung für Wirtschaft, Energie und Betriebe . . . Herrn Abgeordneten Kurt Wansner (CDU) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - A n t w o r t auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/ 16 948 vom 5. November 2018 über „Shisha-Bars“ in Berlin ----------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1. Wie viele Shisha-Bars gibt es aktuell in Berlin (bitte nach Bezirken auflisten)? Zu 1.: Eine belastbare Statistik zur Anzahl von „Shisha-Bars“ in Berlin liegt nicht vor. Diese kann auch nicht ermittelt werden, da eine solche Betriebsart nicht in der hierfür erforderlichen Wirtschaftszweigsystematik des Statistischen Bundesamtes enthalten ist. Das bedeutet, dass im Rahmen der Gewerbeanzeige diese Art der gewerblichen Betätigung (z.B. „Shisha-Bar“) nicht vorgesehen ist. „Shisha-Bars“ werden im Rahmen der Gewerbeanzeige regelmäßig als Gaststätten angezeigt. Eine aussagekräftige statistische Auswertung der Anzahl an sog. „Shisha-Bars“ ist daher nicht möglich. Ob und unter welchen Voraussetzungen in Gaststätten auch das Rauchen von Wasserpfeifen angeboten werden kann, richtet sich nach den Vorgaben des Berliner Nichtraucherschutzgesetzes , NRSG Bln (vgl. dazu die Antwort auf Frage 5). 2. Wie viele Beschäftigte arbeiten in diesen Shisha-Bars? Zu 2.: Nach Auskunft des Amtes für Statistik Berlin-Brandenburg liegen Informationen auf dieser Detailebene in der amtlichen Statistik nicht vor. Im statistischen Unternehmensregister wird die wirtschaftliche Tätigkeit der Unternehmen und Betriebe nur nach zusammengefassten Kategorien wie Cafés, Schankwirtschaften („Bewirtungsstätten mit Ausschank von Getränken zum Verzehr an Ort und Stelle“) oder Bars („Verkauf von Getränken, im Allgemeinen zum Verzehr an Ort und Stelle“, hierzu zählen u. a. auch Karaoke-, Milch- und Saftbars) ausgewertet. Nach Auskunft der Bundesagentur für Arbeit weist die Beschäftigungsstatistik aus denselben Gründen keine Daten zu Beschäftigten in „Shisha-Bars“ aus. 3. Wie viel Steuern zahlen diese Shisha-Bars jährlich (bitte nach einzelnen Steuerarten wie z. B. Umsatzsteuer, Gewerbesteuer auflisten)? - 2 - Zu 3.: Es werden keine gesonderten Aufzeichnungen über „Shisha-Bars“ geführt. 4. Wie viele Shisha-Bars sind 2017 und 2018 in den Verdacht der Geldwäsche gelangt bzw. waren Teil eines Ermittlungsverfahrens wegen Organisierter Kriminalität? Zu 4.: Gegenstand von Geldwäscheverdachtsmeldungen sind Transaktionen unterschiedlichster Art, die auf Grundlage verschiedener Monitoringsysteme der Finanzinstitute zustande kommen, im weitesten Sinne Auffälligkeiten dokumentieren und regelmäßig nicht objektbezogen sind. Ermittlungskomplexe im Bereich der Organisierten Kriminalität (OK) werden in der Regel nicht tatortbezogen, sondern im überwiegenden Maß täterorientiert geführt. Statistiken hinsichtlich der OK-Relevanz einer Örtlichkeit (z.B. als Tatort oder Anlaufpunkt) führt die Polizei nicht. 5. Inwiefern ist nach dem Entwurf des neuen Nichtraucherschutzgesetzes (Drs. 18/1303) die Fortführung von Shisha-Bars möglich? Zu 5.: Für „Shisha-Bars“ sind gleichermaßen wie auch für andere Gaststätten die bestehenden Nichtraucherschutzregelungen für Gaststätten anzuwenden. Dies bedeutet, dass eine Gaststätte einen Nebenraum als Raucherraum einrichten kann, wenn mehrere Räume vorhanden sind, oder bei Einraum-Gaststätten eine Ausnahme als Rauchergaststätte entsprechend den gesetzlichen Vorgaben erfolgen kann. Berlin, den 19. November 2018 In Vertretung Christian R i c k e r t s ...................................................... Senatsverwaltung für Wirtschaft, Energie und Betriebe