Drucksache 18 / 16 949 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Kurt Wansner (CDU) vom 02. November 2018 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 06. November 2018) zum Thema: Causa Knabe – War der Direktor der Gedenkstätte Berlin-Hohenschönhausen für den Kultursenator ein Dorn im Auge? (III) und Antwort vom 20. November 2018 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 23. Nov. 2018) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Seite 1 von 2 Senatsverwaltung für Kultur und Europa Herrn Abgeordneten Kurt Wansner (CDU) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei – G Sen – Antwort auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18 / 16949 vom 02.11.2018 über Causa Knabe – War der Direktor der Gedenkstätte Berlin-Hohenschönhausen für den Kultursenator ein Dorn im Auge? (III) Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1. Ist dem Senat ein Schreiben an den Direktor vom 29.01.2018 bekannt, indem der Abteilungsleiter Herr S. von der Senatskulturverwaltung (SenKult) dem Direktor der Gedenkstätte mitgeteilt haben soll, dass eine Volontärin von der Einrichtung abgezogen worden sei, da sich deren Situation trotz früherer Beschwerden von Volontärinnen wegen sexueller Belästigungen analog zu den damaligen Vorfällen gestalte? 2. Wie viele Volontärinnen hatten sich bis zum Zeitpunkt des Schreibens des Abteilungsleiter Herr S. an den Direktor vom 29.01.2018 über „sexuelle Belästigung“ in der Gedenkstätte beschwert? In welcher Form soll diese Belästigung nach dem damaligen Informationsstand durch wen erfolgt sein? 3. Inwieweit gestaltete sich die Situation der im Januar 2018 abgezogenen Volontärin analog zu den früheren Vorfällen? In welcher Form soll diese Belästigung nach dem damaligen Informationsstand durch wen erfolgt sein? 4. Auf welcher rechtlichen Grundlage hat Herr S. die 2016 und 2018 angesprochenen Verhaltensweisen als „sexuelle Belästigung“ charakterisiert? Warum wurde dieser aus dem Strafrecht stammende Begriff verwandt, obwohl Dr. Lederer nach der Entlassung des Direktors und des Vizedirektors erklärte , es habe sich nicht um strafrechtlich relevante Vorgänge gehandelt? 5. Ist Herrn S. bekannt gewesen, dass „sexuelle Belästigung“ eine Straftat darstellt, die nach § 184i StGB auf Antrag oder im öffentlichen Interesse verfolgt wird und mit bis zu zwei Jahre Freiheitsstrafe geahndet werden kann? Hat er sich dazu juristisch beraten lassen? Falls ja: von wem, wann und mit welchem Ergebnis? Hat er den Vorgang der Staatsanwaltschaft zur Prüfung und strafrechtlichen Bewertung zugeleitet? 6. Falls Herr S. den Sachverhalt nicht in einem strafrechtlichen Sinn gemeint haben sollte: Hat er dies dem Direktor mitgeteilt? Falls ja: wie und wann? Falls nein: Weshalb hat er eine solche Information für verzichtbar gehalten? Seite 2 von 2 7. Hat Herr S. in seinem Schreiben 29.01.2018 den Direktor darauf hingewiesen, dass der Dienstherr laut Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) im Fall sexueller Belästigungen Maßnahmen zum Schutz der Mitarbeiter zu treffen hat? Wenn ja, welche Maßnahmen hat er konkret vorgeschlagen? Wenn nein, warum ist er der Fürsorgepflicht des Stiftungsratsvorsitzenden und Senators für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Gedenkstätte nicht nachgekommen? 8. Trifft es zu, dass der Direktor Herrn S. seinerseits darauf hingewiesen hat, dass er nach AGG verpflichtet sei, alle erforderlichen Maßnahmen zum Schutz vor Benachteiligung aus Gründen des Geschlechts zu ergreifen – bis hin zu Abmahnungen, Versetzungen und Kündigungen? Was hat Herr S. in der Folgezeit unternommen, um den Direktor dabei zu unterstützen, die nach dem AGG gebotenen Maßnahmen durchzusetzen? 9. Welche Maßnahmen hätte der Direktor nach Meinung des Senators seit Januar 2018 ergreifen müssen? Wurde er zur Ergreifung dieser Maßnahmen aufgefordert? Wenn ja, wann, zu welchen Maßnahmen und in welcher Form? Wenn nein, warum nicht? Welche Unterlagen und Informationen wurden ihm übermittelt, damit er eine Rechtsgrundlage für entsprechende arbeitsrechtliche Maßnahmen hat? Zu 1. – 9.: Die Fragen tangieren laufende Rechtstreitigkeiten und können daher nicht beantwortet werden. Berlin, den 20.11.2018 In Vertretung Dr. Torsten Wöhlert Senatsverwaltung für Kultur und Europa