Drucksache 18 / 16 985 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Maik Penn (CDU) vom 07. November 2018 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 08. November 2018) zum Thema: Unterbringung von und Perspektiven für Wohnungslose in Treptow-Köpenick und ganz Berlin – Bezirksstadtrat (Die Linke) sieht keinen Bedarf und der Sozialsenat? und Antwort vom 22. November 2018 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 26. Nov. 2018) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales Herrn Abgeordneten Maik Penn (CDU) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - A n t w o r t auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/16985 vom 07.November 2018 über Unterbringung von und Perspektiven für Wohnungslose in Treptow-Köpenick und ganz Berlin- Bezirksstadtrat (Die Linke) sieht keinen Bedarf und der Sozialsenat? ------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: Die Fragen 1 - 5 und 8 wurden vom Bezirksamt Treptow-Köpenick zuständigkeitshalber beantwortet und so übernommen. 1. Trifft es zu, dass der stellvertretende Bezirksbürgermeister und Bezirksstadtrat für Soziales und Jugend von Treptow-Köpenick (DIE LINKE), allen Berliner Sozialämtern im Oktober 2018 mitgeteilt hat, dass er im größten Berliner Bezirk keine zusätzlichen Plätze für wohnungslose Menschen mehr akzeptiert, weil es für Wohnungslosenplätze keinen Bedarf mehr gibt und wie bewertet der Senat ggf. diesen Umstand? Zu 1.: Nein. Eine zuständige Mitarbeiterin des Sozialamtes Treptow-Köpenick hat den Sozialen Wohnhilfen der anderen 11 Bezirke per Mail im Oktober 2018 mitgeteilt, dass der Eigentümer des Wohnhauses Charlotte in Friedrichshagen über die vom Bezirksamt Treptow-Köpenick begangenen und in der Liste der Berliner Unterbringungsleitstelle (BUL-Liste) gemeldeten Plätzen hinaus zusätzliche Plätze anbietet, die er entgegen unserer Absprachen geschaffen hat. Die Plätze sind somit bei einer Belegung wie vertragsfreie Plätze zu behandeln. 2. Trifft es zu, dass der stellvertretende Bezirksbürgermeister und Bezirksstadtrat für Soziales und Jugend von Treptow-Köpenick im Sommer 2016 im Rahmen einer Begehung der Wohnungslosenunterkunft des Unternehmens Große erklärt hatte, dieser möge auch die 1. Etage ausbauen, weil das Sozialamt Treptow-Köpenick einen großen Unterbringungsbedarf habe? 2 Zu 2.: Nein. Der damalige stellvertretende Bezirksbürgermeister und Bezirksstadtrat für Arbeit, Soziales und Gesundheit hat die Wohnungslosenunterkunft „Haus Charlotte“ vor deren Eröffnung im Rahmen des Tages der offenen Tür am 05. September 2015 besucht. Dabei sind ihm vom Eigentümer Potentiale der Erweiterung der Einrichtung des Hauses gezeigt worden. Die bis dahin vorgesehene Platzzahl betrug 100 Plätze. Diese Zahl ist aufgrund einer Sozialraumanalyse des Sozialamtes festgelegt worden und diese Zahl hat der Eigentümer im Rahmen einer Bürgerversammlung gemeinsam mit der damaligen Bezirksstadträtin für Arbeit, Soziales und Gesundheit am 26.11.2014 öffentlich bekanntgegeben. Im Ergebnis des Besuches der Einrichtung am 05. September 2015 und insbesondere aufgrund der sich in den Tagen darauf abzeichnenden rasanten Entwicklung der Flüchtlingszahlen und den in dieser Zeit völlig unklaren Unterbringungsmöglichkeiten für Geflüchtete hat der damalige Bezirksstadtrat für Arbeit, Soziales und Gesundheit mit Schreiben vom 06. Oktober 2015 dem Eigentümer der Einrichtung mitgeteilt, dass das Amt für Soziales einer Erweiterung der Platzzahl um insgesamt weitere 100 Plätze zustimmt. 3. Trifft es zu, dass das Unternehmen Große aufgrund der Bedarfsfeststellung des Sozialamtes Treptow- Köpenick vom zuständigen Stadtplanungsamt daraufhin eine entsprechende Baugenehmigung erhalten hat? Zu 3.: In den Baugenehmigungen ist jeweils festgehalten: „Die Baugenehmigung entbindet nicht von der Verpflichtung, andere öffentlich-rechtliche Genehmigungen, Erlaubnisse oder Zustimmungen einzuholen.“ Damit ist klar, dass die Baugenehmigung nicht Grundlage für die Abnahme von Wohnheimplätzen oder deren Meldung in die sog. BUL-Liste ist. 4. Trifft es zu, dass der stellvertretende Bezirksbürgermeister und Bezirksstadtrat für Soziales und Jugend von Treptow-Köpenick im Oktober 2018 dem Unternehmen Große schriftlich mitgeteilt hat, dass die nun fertig gestellten 32 Plätze nicht abgenommen werden, weil es für zusätzliche Plätze im Bezirk keinen Bedarf mehr gibt? Zu 4.: Nein. Am 12. April 2018 teilte der Eigentümer dem Bezirksstadtrat für Soziales und Jugend per Mail mit, dass das Sozialamt nicht bereit sei, 16 weitere Wohnheimplätze abzunehmen und in der BUL-Liste zu melden. Hintergrund für diese Entscheidung war einerseits die Sozialraumanalyse von 2014, in der nur 100 Plätze als sozial verträglich für das Gebiet angesehen wurden und andererseits die Tatsache, dass mit der Inbetriebnahme dieser Plätze auch die später vom Bezirksamt befürwortete Platzzahl von 200 Plätze um 7 Plätze überstiegen wurde. In einem vom Eigentümer begehrten Telefonat am 16. April 2018 teilte der Bezirksstadtrat für Soziales und Jugend dem Eigentümer mit, dass eine Abnahme dieser 16 Plätze nach Vorlage entsprechender Anträge ausnahmsweise noch erfolgen wird. In dem Telefonat teilte der Bezirksstadtrat für Soziales und Jugend dem Eigentümer, der den Ausbau weiterer Plätze ankündigte, zudem deutlich mit, dass er einen weiteren Platzausbau in der Einrichtung bis auf weiteres unter keinen Umständen genehmigen lassen wird. Der Eigentümer erklärte sich daraufhin bereit, den Ausbau nicht weiter zu verfolgen. Die Abnahme der 16 neuen Plätze und deren Anmeldung in 3 der BUL-Liste erfolgte zeitnah nach Vorliegen des entsprechenden Antrags des Eigentümers. In einem vom Eigentümer begehrten Telefongespräch am 17. Juli 2018 teilte dieser dem Bezirksstadtrat für Soziales und Jugend mit, dass er entgegen seiner Zusagen vom 16. April 2018 die Baumaßnahmen für weitere Wohnheimplätze abgeschlossen habe. Der Bezirksstadtrat für Soziales und Jugend teilte dem Eigentümer daraufhin mit, dass eine Abnahme dieser Plätze und deren Aufnahme in die BUL-Liste nicht erfolgen wird. 5. Teilt der Senat die Einschätzung, dass das Unternehmen, das seit acht Jahren sehr vertrauensvoll mit dem Sozialamt zusammengearbeitet hat und alle Plätze bisher immer sachgerecht hergerichtet hat, aufgrund von Treue und Glauben ein Anrecht auf sachgerechte Abnahme der 32 Plätze hat? Zu 5.: Das Bezirksamt Treptow-Köpenick erteilt Bescheide und Erlaubnisse in Schriftform. Danach waren dem Eigentümer die Einrichtung von insgesamt 200 Wohnheimplätzen durch das Sozialamt in zwei Schritten grundsätzlich zugesichert worden. Die Zulassung der Erhöhung der vereinbarten Platzzahl erfolgte u. a. aufgrund der angespannten Unterbringungssituation in Berlin nach Vorliegen eines entsprechenden Antrags ganz ausnahmsweise. Das Agieren des Eigentümers spätestens ab der Bearbeitung dieses Antrags wird durch das Sozialamt Treptow-Köpenick nicht als vertrauensvoll empfunden. 6. Teilt der Senat die Einschätzung, dass es gerade auch vor dem baldigen Winter in Berlin einen Bedarf an zusätzlichen Wohnplätzen hat und die 32 Plätze benötigt werden? Zu 6.: Der Bedarf an Wohnplätzen steht in keinem Zusammenhang zu den Jahreszeiten. Darüber hinaus stellen die Bezirke im Rahmen der Kältehilfe in der Saison von Oktober bis einschließlich April bis zu 1200 Notübernachtungsplätze zur Verfügung. Die Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales unterstützt die Bezirke bei der Durchführung. 7. Trifft es zu und ggf. in welchem Umfang, dass die Berliner Sozialämter weiterhin Menschen in nicht geprüften Einrichtungen unterbringt und dass 32 zusätzlich abgenommene Plätze schon von daher benötigt werden? Zu 7.: Der Berliner Senat geht davon aus, dass die Bezirksämter des Landes Berlin die in ihrer Zuständigkeit zur Verfügung stehenden Unterkünfte im erforderlichen Umfang prüfen. 8. Trifft es zu und ggf. in welchem Umfang, dass das Sozialamt Treptow-Köpenick, obwohl es angeblich im Bezirk keinen Bedarf an zusätzlichen Wohnplätzen gibt, der Bezirk über die Berliner Unterbringungsleitstelle (BUL) wohnungslose Menschen in anderen Berliner Bezirken unterbringt, in einigen Fällen sogar im Land Brandenburg? 4 Zu 8.: Nach Angaben des Bezirks erfolgt die Unterbringung ausschließlich im Land Berlin und richtet sich nach den Wünschen und Bedarfen der unterzubringenden Personen. Daten zu Unterbringungsorten der unterzubringenden Personen werden in Berlin nicht erhoben. 9. Wird die zuständige Senatsverwaltung für Soziales dem Bezirksamt Treptow-Köpenick mitteilen, dass die zusätzlichen 32 Plätze dringend benötigt werden und im Rahmen der Fachaufsicht die Abnahme der 32 Plätze veranlassen? Zu 9.: Die Bezirksämter sind gemäß Nr. 19 Zuständigkeitskatalog des Allgemeinen Gesetzes zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in Berlin (ASOG Bln) verantwortlich für die Ordnungsaufgaben bei Obdachlosigkeit soweit keine Zuständigkeit für Asylbewerberinnen und Asylbewerber sowie Ausländerinnen und Ausländer beim Landesamt für Flüchtlingsangelegenheiten (LAF) besteht. Die ordnungsrechtliche Aufgabe der Unterbringung in Notunterkünfte dient dem Schutz vor Selbstgefährdung des Lebens bzw. der Gesundheit der wohnungslosen Personen. § 8 Allgemeines Zuständigkeitsgesetz (AZG) – Fachaufsicht – ist vor diesem Hintergrund nicht anwendbar. 10. Wie viele wohnungslose Menschen sind gegenwärtig mit staatlicher Unterstützung untergebracht und mit welchen konkreten Maßnahmen sowie bisherigen Erfolgen in dieser Legislaturperiode wird hier Abhilfe geschaffen (bitte um Auflistung nach Bezirken und Entwicklung der Zahlen seit 2016)? Zu 10.: Der Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales liegen keine eigenen Erkenntnisse vor. Daten in Verbindung mit der Unterbringung erheben die Bezirke als Geschäftsstatistik gemäß Nr. 3 Abs. 17 Zuständigkeitskatalog des Allgemeinen Zuständigkeitsgesetzes (AZG). Im Rahmen der Beantwortung der Schriftlichen Anfrage greift der Berliner Senat auf Bezirksangaben zurück. Der Berliner Senat geht auf Grundlage der von den Bezirken übermittelten Daten von folgenden Unterbringungszahlen aus: kommunal / ordnungsrechtlich von Bezirken untergebrachte Personen zum Stichtag (Datenbasis: bezirkliche Angaben): Personen / Stichtag 31.12.2015 31.12.2016 31.12.2017 Personen 16.696 30.718 36.905 kommunal / ordnungsrechtlich von Bezirken untergebrachte Personen zum Stichtag 31.12.2017 nach Bezirken (Datenbasis: bezirkliche Angaben): Bezirk Personen Mitte 9.280 Friedrichshain-Kreuzberg 3.760 Pankow 2.496 Charlottenburg-Wilmersdorf 2.524 Spandau 2.521 Steglitz-Zehlendorf 2.470 Tempelhof-Schöneberg 3.272 5 Neukölln 3.315 Treptow-Köpenick 1.471 Marzahn-Hellersdorf 2.226 Lichtenberg 1.675 Reinickendorf 1.895 Gesamt 36.905 Dabei ist darauf hinzuweisen, dass die steigende Anzahl an untergebrachten Menschen im Wesentlichen auf den Wechsel des Rechtskreises von anerkannten Geflüchteten in das SGB II bzw. SGB XII zurückgeht. Das LAF ermöglicht Geflüchteten in Abstimmung mit der jeweils zuständigen Ordnungsbzw . Leistungsbehörde den Verbleib in der bisherigen Unterkunft auch nach einem abgeschlossenen Asylverfahren und Wechsel der leistungs- bzw. ordnungsrechtlichen Zuständigkeit vom LAF zu einem Bezirk, so lange weder der Bezug einer geeigneten Wohnung noch eine anderweitige angemessene bezirkliche Unterbringung möglich ist. Das LAF handelt insoweit in gesamtstädtischer Verantwortung in Amtshilfe für die Bezirke, um die Gefahr drohender Obdachlosigkeit abzuwenden und die Bezirke bei der Unterbringung wohnungsloser Personen wirksam zu unterstützen. Derzeit werden mehr als 10.000 Plätze in Flüchtlingsunterkünften für die Unterbringung dieser Personengruppe genutzt, das entspricht einem Belegungsanteil von rund 50 Prozent. Darüber hinaus sollen die für die Unterbringung von Geflüchteten errichteten modularen Unterkünfte (MUF), die keinen baurechtlichen Nutzungsbeschränkungen unterliegen, perspektivisch in der Nachnutzung dem Wohnungsmarkt, insbesondere den Bedarfsgruppen des sozialen Wohnungsbaus zur Verfügung gestellt werden. Für alle MUF, die nach Sonderbaurecht genehmigt wurden, sind dagegen die Bezirke aufgefordert, in eigener Verantwortung Bebauungspläne aufzustellen, die eine allgemeine Wohnnutzung zulassen. 11. Welche verbindlichen Absprachen und konkreten Ziele gibt es zwischen der Senatssozialverwaltung und der Senatsbauverwaltung hinsichtlich der Sicherung und Schaffung geeigneten Wohnraums für einkommensschwache Menschen sowie alters- und behindertengerechtes Wohnen (bitte hierbei um Nennung konkreter Zahlen für die Jahre 2017 bis 2021)? Zu 11.: Der Senat hat zahlreiche Maßnahmen ergriffen, um die Situation für alle, die sich nicht selbst auf dem Berliner Wohnungsmarkt mit angemessenem Wohnraum versorgen können, zu verbessern. Wesentliche Instrumente zur Sicherung der sozialen Wohnungsversorgung in Berlin sind: Das Land Berlin fördert seit dem Jahr 2014 wieder den Neubau von mietpreis- und belegungsgebundenen Wohnungen für einkommensschwache Haushalte. Der Bezug der Wohnung ist nur Personen vorbehalten, die im Besitz eines gültigen Wohnberechtigungsscheins (WBS) sind. Im Jahr 2017 wurden in diesem Förderprogramm insgesamt 3.132 Wohnungen bewilligt. In 2018 sollen insgesamt 3.500 Wohnungen eine Förderung erhalten. In den kommenden Jahren soll die Zahl der geförderten Wohnungen um jeweils 500 Wohnungen steigen, bis das Niveau von 5.000 geförderten Wohnungen erreicht wird. Die Wohnungen werden nach den geltenden Bauvorschriften zu einem vorgeschriebenen Anteil auch barrierefrei errichtet. 6 Derzeit fast 98.000 Sozialmietwohnungen in Berlin werden grundsätzlich nur an WBSberechtigte Haushalte vermietet. Nach der im April 2017 mit den sechs städtischen Wohnungsbaugesellschaften geschlossenen Kooperationsvereinbarung „Leistbare Mieten, Wohnungsneubau und soziale Wohnraumversorgung“ werden 60 % der jährlich zur Wiedervermietung kommenden Wohnungen an WBS-berechtigte Haushalte maximal zur ortsüblichen Vergleichsmiete überlassen. Von den genannten 60 % zur Wiedervermietung kommenden Wohnungen im Bestand der städtischen Wohnungsbaugesellschaften werden wiederum 25 % an Wohnberechtigte besonderer Bedarfsgruppen vermietet. Hierzu gehören Transferleistungsbeziehende, genauso wie Obdachlose, Geflüchtete, betreutes Wohnen, Studierende sowie vergleichbare Bedarfsgruppen. Das „Geschützte Marktsegment“ hilft Menschen, die kurz vor der Räumung Ihrer Wohnung stehen oder bereits wohnungslos sind und sich nicht selbst mit Wohnraum versorgen können. Der Kooperationsvertrag „Geschütztes Marktsegment“ wurde zwischen dem Landesamt für Gesundheit und Soziales (LAGeSo), den Bezirksämtern, den städtischen Wohnungsbaugesellschaften und einigen privaten Vermieterinnen und Vermietern geschlossen. Das Geschützte Marktsegment hat zum Ziel, jährlich rund 1.350 Wohnungen für Wohnungslose und von Wohnungslosigkeit bedrohte Menschen zur Verfügung zu stellen. Rund 82 Prozent des Wohnungskontingentes entfallen dabei auf die sechs städtischen Wohnungsbaugesellschaften. Freie Wohnungen werden der zentralen Koordinierungsstelle beim LAGeSo von der Wohnungswirtschaft gemeldet. Für die Vermittlung geeigneter Bewerberinnen und Bewerber sind Fachstellen in den zwölf Bezirksämtern zuständig. Durch die regelmäßige Überprüfung und Aktualisierung der Richtwerte und Regelungen der Ausführungsvorschriften zur Gewährung von Leistungen gemäß § 22 SGB II und §§ 35,36 SGB XII (AV-Wohnen) wird die Übernahme angemessener Kosten der Unterkunft und Heizung für Transferleistungsempfangende in Berlin gesichert. Besonderes Augenmerk wird auch auf die Sicherung angemessenen Wohnens für Empfangende von Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung gelegt. Mit den am 1. Januar 2018 in Kraft getretenen Änderungen der AV-Wohnen wurden zur Richtwertbestimmung aus dem Berliner Mietspiegel neben den Mittelwerten der einfachen Wohnlage auch die Werte der mittleren Wohnlage berücksichtigt sowie die kleinen Wohnungen unter 40 qm einbezogen. Hiermit wird der bestehenden angespannten Lage auf dem Berliner Wohnungsmarkt Rechnung getragen. Zudem wurden die Härtefallregelungen erweitert und beim Wirtschaftlichkeitsvergleich der Gesamtaufwendungen ein Umzugsvermeidungszuschlag von 10 % eingeführt, um nur einige Verbesserungen zu benennen. Transfergeldempfangende, die im Sozialen Wohnungsbau (1. Förderweg) wohnen, können die Bruttokaltmietrichtwerte, um bis zu 10 % überschreiten. Damit soll dieses Wohnungssegment für den Personenkreis der einkommensschwachen Haushalte erhalten werden. Eine Richtwertüberschreitung von bis zu 10 % gilt auch für ambulante Wohnformen wie bspw. Betreutes Einzelwohnen oder therapeutische Wohngemeinschaften. Bei behindertengerechten Wohnraum, bspw. Wohnraum für Rollstuhlfahrerinnen und Rollstuhlfahrer ist die Angemessenheit der Kosten der Unterkunft stets individuell und unabhängig von den Richtwerten zu übernehmen. Damit die Übernahme der Kosten der Unterkunft und Heizung die aktuellen Entwicklungen auf den Berliner Wohnungsmarkt auch zukünftig berücksichtigt, ist eine 7 Prüfung und ggf. Fortschreibung der Richtwerte nach Veröffentlichung eines neuen Mietspiegels (zweijährig) und der Werte für Heizung und Warmwasser nach Herausgabe des bundesweiten Heizspiegels (jährlich) vorgesehen. Zur finanziellen Entlastung der Mieterhaushalte im Sozialen Wohnungsbau (1. Förderweg ) hat der Senat zum 1. Januar 2016 einen Mietzuschuss für die Haushalte eingeführt, deren Nettokaltmiete über 30 % des anrechenbaren Haushaltseinkommens liegt. Dem Grunde nach anspruchsberechtigt sind Haushalte, die die Kriterien für die Beantragung eines „normalen“ Wohnberechtigungsscheins erfüllen. Die Leistung von Mietzuschuss wurde zudem durch Umstellung der Bezugsgröße von Nettokaltmiete auf Bruttowarmmiete zum 30. Juli 2017 weiter verbessert. Berlin, den 22. November 2018 In Vertretung Alexander F i s c h e r _____________________________ Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales