Drucksache 18 / 16 955 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Marcel Luthe (FDP) vom 31. Oktober 2018 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 07. November 2018) zum Thema: Gemeinsame Laborgesellschaft der Labore der Vivantes Netzwerk für Gesundheit GmbH und der Charité Universitätsmedizin II und Antwort vom 22. November 2018 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 27. Nov. 2018) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Der Regierende Bürgermeister von Berlin Senatskanzlei - Wissenschaft und Forschung - Herrn Abgeordneten Marcel Luthe (FDP) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - A n t w o r t auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/16955 vom 31. Oktober 2018 über Gemeinsame Laborgesellschaft der Labore der Vivantes Netzwerk für Gesundheit GmbH und der Charité Universitätsmedizin II ___________________________________________________________________ Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: Vorbemerkung der Verwaltung: Die Anfrage betrifft Sachverhalte, die der Senat nicht ohne Beiziehung der Charité – Universitätsmedizin Berlin (Charité) beantworten kann. Sie wurde daher um Stellungnahme gebeten. Vorbemerkung des Abgeordneten: Nach verfassungsgerichtlicher Rechtsprechung ist das Fragerecht dazu bestimmt und geeignet, ein strukturelles Wissensdefizit des Parlaments, insbesondere der Opposition, auszugleichen. Das Fragerecht ist in seiner Kontrollfunktion wichtiger Teil des politischen Diskurses und sichert parlamentarischen Minderheiten die Chance, mit einem fundierten Diskurs bei zukünftigen parlamentarischen Wahlen die Mehrheit zu erringen , vgl. Kirschniok-Schmidt, Das Informationsrecht des Abgeordneten nach der Brandenburgischen Landesverfassung , 2010, S. 58). Kirschniok-Schmidt, Das Informationsrecht des Abgeordneten nach der Brandenburgischen Landesverfassung , 2010, S. 58). Dabei kommt dem parlamentarischen Informationsinteresse besonders hohes Gewicht zu, soweit es um die Aufdeckung möglicher Rechtsverstöße und vergleichbarer Missstände innerhalb von Regierung und Verwaltung geht (vgl. BVerfGE 67, 100 <130>; 110, 199 <219, 222>; 124, 78 <121>). - - 2 1) Auf meine Anfrage 18/16648 hat der Senat nicht vollständig geantwortet, sondern die Frage zu 2) "auf die Möglichkeit der Behandlung im jeweiligen Ausschuss verwiesen". Weder ist es Sache des durch das Parlament kontrollierten Senats, diesem die Arbeitsweise vorzugeben, noch ist eine solche Einschränkung der Informationsrechte der Abgeordneten aus Art. 45 VvB verfassungsgemäß. Ich frage daher erneut unter Bezugnahme auf die vorstehend genannte Anfrage: Welche vertraglichen Absprachen (Wortlaut) liegen dieser zugrunde? Sofern es sich bei dem Gesellschaftsvertrag um als VS eingestufte Unterlagen handeln sollte, wird um vertrauliche Beantwortung dieses Teils der Anfrage gebeten. Zu 1.: Die Bereitstellung des Gesellschaftsvertrages der Labor Berlin – Charité Vivantes GmbH (Labor Berlin) und die Möglichkeiten eines Interessenausgleichs zwischen dem Anspruch auf Information und den Verweigerungsgründen wurden erneut und umfassend geprüft. Vor diesem Hintergrund wird dem Fragesteller angeboten, im Dienstgebäude der Senatskanzlei –Bereich Wissenschaft und Forschung den Vertrag einzusehen. 2) Auch die Frage zu 7) aus der Anfrage ist unter Verweis auf eine "Vertraulichkeit" insoweit ohne Begründung nicht beantwortet worden. Ich frage daher erneut: Welche Stellen haben eine oder mehrere Ermächtigungen für bestimmte (Labor)-Leistungen in der Charité? Zu 2.: Die Charité hat im Zusammenhang mit der Gründung von Labor Berlin darauf hingearbeitet , dass Doppelvorhaltungen von Laborstrukturen aufgelöst werden. Daher ist Labor Berlin ausschließliche Leistungserbringerin, soweit der Parameter im Leistungsportfolio enthalten ist. Im Zusammenhang mit der gestellten Frage gibt es eine Besonderheit: Sollte eine Charité-Ärztin bzw. ein Charité-Arzt von der Kassenärztlichen Vereinigung wegen besonderer Expertise zur Abrechnung von Laborleistungen persönlich ermächtigt sein, erfolgt die ärztliche Leistungserbringung durch sie bzw. ihn. Die technische Leistungserbringung erfolgt durch Labor Berlin. Wie aus der nachfolgenden Darstellung ersichtlich , handelt es sich dabei um wenige Einzelfälle. KV-Ermächtigte Ärztinnen und Ärzte der Charité - Universitätsmedizin Berlin nach Centren: Anzahl Centrum 1 CC05 – Diagnostische und präventive Labormedizin 7 CC 06 – Diagnostische und interventionelle Radiologie und Nuklearmedizin 2 CC 12 – Innere Medizin und Dermatologie 1 CC13 – Innere Medizin mit Gastroenterologie und Nephrologie 2 CC 17 – Frauen-, Kinder- und Jugendmedizin - - 3 Von den 13 Ärztinnen und Ärzten mit KV-Ermächtigung haben nur drei Ärztinnen bzw. Ärzte die Abrechnungsgenehmigung für Laborleistungen. Berlin, den 22. November 2018 In Vertretung Steffen Krach Der Regierende Bürgermeister von Berlin Senatskanzlei - Wissenschaft und Forschung -