Drucksache 18 / 16 973 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Maik Penn (CDU) vom 06. November 2018 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 08. November 2018) zum Thema: Inklusionstaxis in Berlin: Wer erhält eine Förderung und wie ist der Stand der Umsetzung? und Antwort vom 22. November 2018 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 26. Nov. 2018) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. 1 Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales Herrn Abgeordneten Maik Penn (CDU) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - A n t w o r t auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/16973 vom 06. November 2018 über Inklusionstaxis in Berlin: Wer erhält eine Förderung und wie ist der Stand der Umsetzung? ------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1. Wie viele Inklusionstaxis - abgesehen von den fünf im Rahmen des Pilotprojektes - gibt es aktuell bei wie vielen Betrieben in Berlin? 2. Wie viele Inklusionstaxis sind nach Kenntnis des Senats durch die Taxiunternehmen geleast und wie viele befinden sich bereits im Eigentum? Zu 1. und 2.: Da für Taxiunternehmen keine verpflichtenden gesetzlichen Vorgaben zur Meldung von eingesetzten sog. „Inklusionstaxen“ bzw. hinsichtlich ihrer Eigentumsverhältnisse an solchen Fahrzeugen bestehen, können hierzu keine Aussagen gemacht werden. 3. Welche Schlussfolgerungen zieht der Senat aus den Erfahrungen des abgelaufenen Pilotprojekts und welche Konsequenzen haben die Erkenntnisse für die weitere Planung und Förderung? 4. Wann wird die seit März 2018 in Arbeit befindliche Förderrichtlinie des Senats veröffentlicht und in welcher Form werden alle Taxiunternehmen gezielt hierauf aufmerksam gemacht? Zu 3. und 4.: Die Erfahrungen „des abgelaufenen Pilotprojekts“ „InklusionsTaxi – Taxi für Alle“ sind in ein Konzept der für Soziales zuständigen Senatsverwaltung eingegangen, welches u. a. die Grundlage für die oben aufgeführte „Richtlinie für die Gewährung von Zuwendungen zur Schaffung eines barrierefreien und multifunktionalen Taxiangebotes im Land Berlin (Inklusionstaxi)“ bildete. Die Richtlinie wurde am 2 09.11.2018 im Amtsblatt Berlin veröffentlicht: 68. Jahrgang Nr. 45 Ausgegeben zu Berlin am 9. November 2018; S. 6086 - 6100. Das Landesamt für Gesundheit und Soziales (LAGeSo) steht in engem Kontakt mit Vertreterinnen/Vertretern der Taxiverbände, die unterschiedlichste Informationsmaterialien erhielten. Darüber hinaus wurden diese Informationen durch die Presse und durch den Internetauftritt des LAGeSo publiziert. 5. Ab wann soll eine Antragstellung auf Förderung möglich sein, wer kann hiervon profitieren und welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein? Zu 5.: Eine Antragstellung ist seit Veröffentlichung der Richtlinie möglich. Dies sowohl Online als auch in Papierform. Antragsberechtigt sind Berliner Taxiunternehmen. Die Voraussetzungen können der oben aufgeführte Förderrichtlinie entnommen werden. 6. Können die Taxiunternehmen, welche sich kürzlich aufgrund des bekannten Bedarfs und der angekündigten Förderung entsprechende Fahrzeuge zugelegt bzw. umgerüstet haben, ebenso mit einer Förderung rechnen? Zu 6.: Dem Zuwendungsrecht entsprechend können Maßnahmen erst dann gefördert werden, wenn ein entsprechender Bewilligungsbescheid erlassen wurde. Bereits umgerüstete Fahrzeuge können daher nicht nachträglich gefördert werden. Bei vorhandenen, noch nicht umgerüsteten Taxis, deren Erstzulassung weniger als ein Jahr beträgt, ist eine Förderung der Umrüstung allerdings noch möglich. 7. Welche Härtefallregelungen sind vorgesehen, die etwa durch die verzögerte Inkraftsetzung der Förderrichtlinie entstanden sind? Zu 7.: Da Zuwendungen gemäß Landeshaushaltsordnung (LHO) keinen verbindlichen Rechtsanspruch begründen, sieht das Zuwendungsrecht keine Härtefallregelungen vor. Neben diesem fehlenden Rechtsanspruch gemäß LHO gibt es keine Hinweise für eine „verzögerte Inkraftsetzung“ der Richtlinie, die Härtefallregelungen begründen könnten. 8. Ist es zutreffend, dass die im Pilotprojekt eingesetzten Inklusionstaxis nicht förderfähig sind und welche Lösung kann hier zur Vermeidung wirtschaftlicher Nachteile in Aussicht gestellt werden? Zu 8.: Nein, diesbezüglich wurde eine Sonderregelung geschaffen, die eine anteilige Förderung dieser Fahrzeuge möglich macht. Ziel war es, durch Erhalt der bereits im Einsatz befindlichen Taxis ein deutliches Signal für den Ausbau eines entsprechenden Mobilitätsangebotes zu setzen. 9. Welche Anzahl von Inklusionstaxis sind für 2018 bis 2021 jeweils jährlich geplant? 10. Inwieweit wird bei der Förderung und Projektsteuerung sichergestellt, dass das gesamte Stadtgebiet - insbesondere aber auch Randbezirke - gleichermaßen profitieren? Zu 9. und 10.: Die Richtlinie kann und soll lediglich einen Anreiz bieten, um die vom Senat angestrebten 250 Taxis bis 2021 in den Verkehr zu bringen. Wie viele Taxiunternehmen sich letztlich in den Jahren 2018 - 2021 entschließen werden, ein Fahrzeug umzurüsten bzw. zu erwerben, ist ausschließlich eine unternehmerische Entscheidung der Betriebe. 3 11. In welcher Form werden die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Taxiunternehmen beschult, wer ist für die Organisation zuständig und welche Mittel stehen hierfür zur Verfügung? Zu 11.: Pro gefördertem Fahrzeug stehen 120,00 Euro für Schulungszwecke zur Verfügung. Zur Wahrung der unternehmerischen Freiheit der Taxiunternehmen und zur Vermeidung eines ungerechtfertigten Eingriffs in die wirtschaftlichen Interessen der Schulungsanbietenden sind durch die antragstellenden Taxiunternehmen lediglich entsprechend wahrgenommene Schulungsinhalte im Rahmen des Verwendungsnachweises zu erbringen. Hier ist davon auszugehen, dass sich das Angebot entsprechender Schulungsinhalte am Markt der Nachfrage anpassen wird. 12. Wie kann gewährleistet werden, dass Menschen mit Behinderungen künftig ohne längere Wartezeiten mit einem Inklusionstaxi zu und von einem Berliner Flughafen kommen? Zu 12.: Die Inklusionstaxis sind Bestandteil des gesamten Taxiangebotes in Berlin. Sie können durch jede interessierte Person im Rahmen des üblichen Bestellvorganges für Taxis geordert werden. Mit einer zunehmenden Anzahl verfügbarer Taxis einschließlich verfügbarer Inklusionstaxis erhöht sich die Wahrscheinlichkeit einer verkürzten Wartezeit auch für Menschen mit und ohne Behinderung u. a. auch zu und von einem Flughafen. Berlin, den 22. November 2018 In Vertretung Alexander F i s c h e r _____________________________ Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales