Drucksache 18 / 16 984 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Maik Penn (CDU) vom 07. November 2018 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 08. November 2018) zum Thema: Die Fahrgastschifffahrt in Berlin – Fairer Wettbewerb auf dem Wasser? und Antwort vom 21. November 2018 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 28. Nov. 2018) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. 1 Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz Herrn Abgeordneten Maik Penn (CDU) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - A n t w o r t auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/16984 vom 7. November 2018 über Die Fahrgastschifffahrt in Berlin – Fairer Wettbewerb auf dem Wasser? Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: Frage 1: Welchen Stellenwert aus wirtschaftlicher und touristischer Sicht hat die Fahrgastschifffahrt für den Senat, durch welche Maßnahmen wird die Fahrgastschifffahrt in Berlin gefördert? Antwort zu 1: Für den Senat ist die Fahrgastschifffahrt auf der Bundeswasserstraße in Berlin ein wichtiger Wirtschaftsfaktor. Die Fahrgastschifffahrt generiert jährlich über 200 Mio. EUR Bruttoumsatz . 100 Fahrgastschiffe verkehren täglich auf der innerstädtischen Spree zwischen Regierungsareal und Mühldammschleuse. Der Senat plant, ein Förderprogramm zum Einbau von Rußpartikel- und Stickoxydfiltern und zur Reduzierung der Schadstoffemissionen von Binnenschiffen und Fahrgastschiffen auf Berliner Gewässern aufzulegen. Emissionsarme Antriebe sind auch ein wichtiger Beitrag für die Akzeptanz und Attraktivität der Berliner Fahrgastschifffahrt. Frage 2: Wer hat Schiffsanleger in Berlin entlang der großen Wasserstraßen zu genehmigen, welche Behörden müssen der Genehmigungsbehörde zuarbeiten? Antwort zu 2: Die Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz, II D, Wasserbehörde ist die Berliner Genehmigungsbehörde für Anlegestellen als Anlagen am und im Gewässer. Ausgenommen davon sind Sportbootsteganlagen. Genehmigungsverfahren für Sportbootsteganlagen liegen in der Zuständigkeit des jeweiligen Bezirksamts. Neben der wasserbehördlichen Genehmigung durch die Senatsverwaltung ist für Anlegestellen an Bundeswasserstraßen außerdem die Erteilung einer strom- und schifffahrtspoli- 2 zeilichen Genehmigung durch die Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes notwendig. Im Rahmen des wasserbehördlichen Genehmigungsverfahrens werden Behörden, deren Belange durch die jeweilige Planung betroffen sind, beteiligt. In Abhängigkeit des Genehmigungsantrags sind dies u.a. folgende Behörden: - Fischereiamt Berlin - Umwelt- und Naturschutzamt des Bezirks - Gewässerunterhaltung - Brückenunterhaltung - Straßen- und Grünflächenamt des Bezirks - Denkmalschutzbehörde - Landes-Schifffahrtsbehörde - Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes - Liegenschaftsverwaltung des Landes - zuständige Altlastenbehörde - Obere Naturschutzbehörde Frage 3: Wie viele freie Anlegeplätze für die Fahrgastschifffahrt in Berlin gibt es, wie viele sind einem Betreiber zugeordnet (bitte die Orte benennen)? Antwort zu 3: Die Recherche nach freien Anlegeplätzen für die Fahrgastschifffahrt obliegt grundsätzlich dem Antragssteller. Der Senat führt keine Liste über freie Anlegeplätze in Berlin. Ebenfalls besteht beim Senat keine Statistik zu bestehenden Anlegeplätzen in Berlin. Frage 4: Wie bewertet der Senat die aktuelle Marktsituation im Bereich der Fahrgastschifffahrt, wie gestaltet sich der Wettbewerb unter den Reedereien unter dem Aspekt der Nutzung von Anlegestellen nicht eigener Anlegestege ? Antwort zu 4: In Berlin gibt es über 30 Reedereien, die überwiegend Fahrgastschifffahrt betreiben. Die meisten Reedereien sind im Reederverband organisiert. Die Reedereien, die Fahrgastschifffahrt betreiben, kooperieren i.d.R. untereinander, insbesondere dann, wenn sie gemeinsam Schiffsanleger gebaut haben und diese gemeinsam betreiben. Vor Saisonbeginn werden die Abfahrtzeiten untereinander abgestimmt. Darüber hinaus beruht die Kooperation der Fahrgastschiffreedereien auf dem Prinzip der Gegenseitigkeit. Frage 5: Sieht der Senat die Möglichkeit Schiffsanleger für die Fahrgastschifffahrt ohne einen festen Betreiber zu genehmigen oder zu bauen, um so die angespannte Marktsituation im Bereich der Nutzung von Anlegestellen zu entspannen? 3 Antwort zu 5: Die Durchführung eines wasserbehördlichen Genehmigungsverfahrens durch die Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz, II D Wasserbehörde erfolgt auf Grundlage eines Antrags. Die Sicherstellung des Betriebs der Anlegestelle durch einen zuständigen Betreiber ist grundsätzlich Teil der Antragsunterlagen. Planungen zu einem Schiffsanleger durch den Senat liegen der Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz, II D Wasserbehörde nicht vor. Frage 6: Bei Beantragung einer Anlegestelle zum Fahrgastwechsel, welche rechtlichen Grundlagen sind einschlägig zur Genehmigung oder Versagung? Antwort zu 6: Bei Anlegestellen handelt es sich nach dem Wasserrecht um Anlagen im Gewässer. Nach § 36 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) sind Anlagen so zu errichten, zu betreiben, zu unterhalten und stillzulegen, dass keine schädlichen Gewässerveränderungen zu erwarten sind und die Gewässerunterhaltung nicht mehr erschwert wird, als es den Umständen nach vermeidbar ist. Im Übrigen gelten die landesrechtlichen Vorschriften. Gemäß § 62 Berliner Wassergesetz (BWG) bedürfen die Errichtung, der Betrieb oder die wesentliche Änderung von Anlagen in oder an Gewässern der Genehmigung. Nach § 62a BWG darf die Genehmigung nur erteilt werden, wenn von dem beabsichtigten Unternehmen weder eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung, noch erhebliche Nachteile für Rechte oder Befugnisse anderer zu erwarten sind. Die Genehmigung ist außer bei wasserwirtschaftlichen Maßnahmen des Bundes und des Landes Berlin zu versagen, wenn die Erhaltung oder Schaffung zusammenhängender, unbebauter Uferwasserflächen durch das Vorhaben gefährdet oder unmöglich gemacht wird. Frage 7: Ist dem Senat bekannt, dass das Wasser- und Schifffahrtamt Berlin derzeit in Berlin, besonders auch im Bereich Stralau, private, existenzbegründende Anlegestellen, aufgrund nicht näher belegter Gründe einzieht und damit mit unbilliger Härte in den Markt eingreift? Antwort zu 7: Dies ist dem Senat nicht bekannt. Berlin, den 21.11.2018 In Vertretung Stefan Tidow Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz