Drucksache 18 / 17 016 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Maik Penn (CDU) vom 08. November 2018 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 09. November 2018) zum Thema: Verwendung von Mitteln der Deutschen Klassenlotterie Berlin (DKLB) und steuerliche Berücksichtigung von Spieleinsätzen für gemeinnützige Zwecke und Antwort vom 26. November 2018 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 28. Nov. 2018) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Senatsverwaltung für Finanzen Herrn Abgeordneten Maik Penn (CDU) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - A n t w o r t auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/ 17016 vom 08.11.2018 über Verwendung von Mitteln der Deutschen Klassenlotterie Berlin (DKLB) und steuerliche Berücksichtigung von Spieleinsätzen für gemeinnützige Zwecke Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Anfrage wie folgt: 1. In welcher Höhe erzielte die DKLB in den Jahren 2016, 2017 und bisher in 2018 sowie nach eigener Finanzplanung voraussichtlich in den Jahren 2019, 2020 und 2021 Erlöse aus dem Spielgeschäft? Zu 1.: Die Deutsche Klassenlotterie Berlin (DKLB) erzielt für 2016 bis 2018 und von 2019 bis 2021 voraussichtlich folgende Erlöse aus dem Spielgeschäft: (in Mio. €) 2016 2017 2018 (Hochrechnung ) 2019 (Plan) 2020 2021 Spieleinsätze 267,8 258,2 269,0 262,0 Planwerte liegen nicht vor 2. Wie hoch waren die Fördermittel jeweils insgesamt und in welcher Höhe und welche Projekte und Institutionen wurden in den zu 1. genannten Jahren gefördert und welche Fördermittel stehen voraussichtlich bis 2021 jährlich zur Verfügung? Zu 2.: Die DKLB führt 20 % ihrer Spieleinsätze (abzgl. TEUR 400, die gemäß § 6 DKLB-Gesetz am Jahresanfang an die für Glücksspielsuchtbekämpfung zuständige Verwaltung abzuführen sind) sowie ihren Bilanzgewinn an die DKLB-Stiftung ab. Die an die Stiftung fließende Zweckabgabe betrug: 2016 EUR 53,2 Mio., 2017 EUR 51,2 Mio., 2018 Hochrechnung EUR 53,9 Mio., 2019 vorl. Plan EUR 52,0 Mio. Durch die Stiftung Deutsche Klassenlotterie Berlin wurden folgende Zuwendungsmittel aus Zweckabgabe und Bilanzgewinn der DKLB in den Kalenderjahren vergeben: Zuwendungsmittel 2016 58.717.928,23 2017 55.435.502,60 2018 bisher 34.700.150,00 2019 Planwerte liegen hier nicht vor 2020 2021 Zu der Fragestellung, in welcher Höhe welche Einzelprojekte und welche Institutionen gefördert wurden , wird auf die Quartalsberichterstattung der DKLB-Stiftung an das Abgeordnetenhaus von Berlin gemäß § 11 Abs. 3 des DKLB-Gesetzes verwiesen. 3. Auf welcher rechtlichen Grundlage und in welchem Umfang werden Erlöse aus dem Spielgeschäft für gemeinnützige Zwecke zur Verfügung gestellt? Zu 3.: Gemäß § 6 DKLB-Gesetz führt die DKLB 20 % ihrer Spieleinsätze laufend sowie ihren Bilanzgewinn an die DKLB-Stiftung ab. Diese verwendet die Mittel gemäß § 11 DKLB-Gesetz und gemäß der Satzung der DKLB-Stiftung. Demnach verfolgt die Stiftung gemeinnützige Zwecke. Sie fördert ausschließlich soziale, karitative, dem Umweltschutz dienliche, kulturelle, staatsbürgerliche, jugendfördernde und sportliche Vorhaben. 4. Da grundsätzlich ein fester Anteil von Spieleinsätzen für gemeinnützige Zwecke verwendet wird, könnte selbiger Anteil von Spieleinsätzen durch Lottospieler bei der Einkommenssteuererklärung mindernd geltend gemacht werden? Wenn nein, weshalb nicht und welche rechtlichen Voraussetzungen müssten hierzu geschaffen bzw. angepasst werden? Zu 4.: Ein Anteil von Spieleinsätzen kann in der Einkommensteuererklärung nicht mindernd geltend gemacht werden. Gemäß § 10b Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) können Zuwendungen (Spenden und Mitgliedsbeiträge) zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke im Sinne der §§ 52 bis 54 der Abgabenordnung (AO) als Sonderausgaben bei der Einkommensteuerveranlagung abgezogen werden. Hierbei sind unter Spenden freiwillige unentgeltliche Ausgaben zur Förderung mildtätiger, kirchlicher, religiöser, wissenschaftlicher oder als besonders förderungswürdig anerkannter gemeinnütziger Zwecke zu verstehen. Steht der „Spende“ eine Gegenleistung der Empfängerin bzw. des Empfängers gegenüber , fehlt es an der Unentgeltlichkeit. Mit ihrem bzw. seinem Spieleinsatz erhält die Lottospielerin bzw. der Lottospieler die Chance auf einen Lottogewinn und damit eine Gegenleistung. Ein Spendenabzug ist daher ausgeschlossen. Eine Ausnahmeregelung würde gegen die anerkannten Grundsätze des deutschen Spendenrechts verstoßen. 5. Hat sich das Verfahren zur Entscheidung über die Mittelvergabe bewährt oder sind Änderungen geplant, ggf. welcher Art und zu welchem Zeitpunkt? Zu 5.: Das Verfahren der Mittelvergabe hat sich bewährt. Änderungen sind nicht geplant. Berlin, den 26.11.2018 In Vertretung Dr. Margaretha Sudhof Senatsverwaltung für Finanzen