Drucksache 18 / 17 020 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Hanno Bachmann (AfD) vom 08. November 2018 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 09. November 2018) zum Thema: „Duldungen aus gesundheitlichen Gründen – Missbrauch und Gegenmaßnahmen“ und Antwort vom 27. November 2018 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 29. Nov. 2018) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Seite 1 von 5 Senatsverwaltung für Inneres und Sport Herrn Abgeordneten Hanno Bachmann (AfD) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - A n t w o r t auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/17020 vom 08. November 2018 über „Duldungen aus gesundheitlichen Gründen – Missbrauch und Gegenmaßnahmen “ ----------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: Unter welchen Voraussetzungen lässt der Senat von Asylbewerbern vorgelegte Atteste, die belegen sollen, dass einer Abschiebung gesundheitliche Gründe entgegenstehen, überprüfen (u.a. gemäß § 60a Abs. 2d S. 3 AufenthG)? Wie viel Prozent der vorgelegten Atteste dieser Art wurden in den Jahren seit 2016 auf Veranlassung des Senats noch einmal überprüft (bitte jahrweise auflisten)? Welches Ergebnis hatten diese Überprüfungen (wie viele Atteste wurden bestätigt bzw. widerlegt)? Zur Eingangsfrage.: Die von Asylbewerberinnen und Asylbewerbern im Rahmen des Asylverfahrens vorgelegten Nachweise zu möglichen Erkrankungen bzw. einer daraus folgenden Reiseunfähigkeit werden vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge überprüft. Die Ausländerbehörden der Länder sind für die Überprüfung solcher Atteste nur bei bereits vollziehbar ausreisepflichtigen Personen zuständig. Die Bewertungsmaßstäbe der Ausländerbehörde Berlin sind in den Verfahrenshinweisen zu A.60a.2c. und A.60a.2d geregelt und unter https://www.berlin.de/labo/willkommen-inberlin /service/downloads/artikel.274377.php nachzulesen. Die Überprüfung von Attesten wird nicht statistisch erfasst, so dass hierzu keine weiterführenden Auskünfte möglich sind. 2. Welche Ressourcen personeller und finanzieller Art stehen den Berliner Behörden für die Überprüfung von (zweifelhaften) Attesten im Bereich des Aufenthalts- und Asylrechts zur Verfügung (bitte Haushaltstitel angeben)? Wie haben sich diese Ressourcen seit 2016 entwickelt? Zu 2.: Bei der Ausländerbehörde Berlin sind - abhängig vom Zeitpunkt der Geltendmachung einer der Aufenthaltsbeendigung entgegenstehenden Erkrankung - Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Referates IV A oder des Referats IV R mit der Überprüfung einer geltend gemachten Reiseunfähigkeit befasst. Gegenwärtig sind dies insgesamt 143 Seite 2 von 5 Beschäftigte; im Dezember 2016 waren es 132 (Zahlen ohne Einbeziehung von Regierungsinspektorinnen bzw. Regierungsinspektoren auf Probe sowie Auszubildende ). Für die Überprüfung von Attesten bzw. für ärztliche Begutachtungen werden Mediziner des Ärztlichen Dienstes der Polizei Berlin eingebunden. Dort stehen 17 fest beschäftigte Ärztinnen und Ärzte sowie 24 Ärztinnen und Ärzte auf Honorarbasis zur Verfügung. Die Gesamtzahl der Ärztinnen und Ärzte ist seit dem Jahr 2016 im Wesentlichen unverändert geblieben. Bei der Polizei Berlin werden alle Ausgaben im Zusammenhang mit Abschiebungen bzw. Rückführungen – auch die für die medizinische Betreuung – aus dem Titel 540 11 – Überführungen, Überstellungen – des Kapitels 0541 – Direktion Einsatz – geleistet . Seit 2016 stehen jährlich insgesamt rund 1,7 Mio. € zur Verfügung. Die Kosten für die Überprüfung von Attesten werden dabei jedoch nicht extra ausgewiesen. 3. Mit welchen konkreten Maßnahmen hat der Senat den zwischen der Bundeskanzlerin und den Regierungschefs der Länder am 09.02.2017 unter Punkt Nr. 13 zum Thema Rückkehrpolitik gefassten Beschluss umgesetzt, demzufolge das Verfahren zur ärztlichen Begutachtung der Reisefähigkeit von Rückzuführenden beschleunigt werden soll und sich die Länder für den vermehrten Einsatz von geeignetem ärztlichen Personal zur Überprüfung dieser Reisefähigkeit einsetzen? Zu 3.: In Berlin gab es zum Zeitpunkt dieses Beschlusses bereits eine gute Zusammenarbeit zwischen der Ausländerbehörde Berlin und dem Ärztlichen Dienst der Polizei Berlin. Diese vertrauensvolle Zusammenarbeit wurde fortgesetzt und vertieft. Von vollziehbar ausreisepflichtigen Personen vorgelegte ärztliche Atteste werden durch Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Ausländerbehörde Berlin entsprechend einer festgelegten Prüfmatrix an den Ärztlichen Dienst der Polizei Berlin mit der Bitte um Überprüfung der Reisefähigkeit übersandt. Das Ergebnis der ärztlichen Prüfung wird zeitnah an die Ausländerbehörde Berlin zur weiteren Veranlassung übermittelt. Soweit eine persönliche Begutachtung der Betroffenen notwendig ist, wird sie veranlasst. 4. Ausweislich der Antwort der Bundesregierung zu Frage Nr. 11 der Kleinen Anfrage Nr. 19/919 bedarf es für die im amtlichen Auftrag vorzunehmende Begutachtung der Reisefähigkeit besonderer Qualifikationen, soweit es um die Begutachtung von Folgestörungen aufgrund einer psychischen Traumatisierung geht. Die Reisefähigkeit kann demnach nur durch Fachärzte mit der Approbation als ärztlicher Psychotherapeut und einer mindestens fünfjährigen klinischen Tätigkeit in diesem Bereich festgestellt werden. Zusätzlich müssen diese Fachärzte auch noch spezielle Fortbildungen und das abgeschlossene Curriculum „SBPM“ einschließlich „Istanbul-Protokoll“ der Bundesärztekammer nachweisen. a) Benötigen Ärzte/Psychologen, welche Asylbewerbern eine Reiseunfähigkeit oder eine ein Abschiebeverbot begründende Gefahr aus gesundheitlichen Gründen aufgrund einer psychischen Traumatisierung attestieren, dieselbe Qualifikation, und falls ja, wie und durch wen wird das Vorliegen staatlicherseits überprüft? b) Falls nein, weshalb sind die Anforderungen bezüglich der Attestierung der Reisefähigkeit bzw. eines Abschiebeverbotes geringer als die Anforderungen, die hinsichtlich der Widerlegung eines solchen Attests gelten? Zu 4.: Wie bereits in der Antwort auf die Ausgangsfrage dargestellt, obliegt dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Prüfung der von Asylbewerberinnen und Asylbewerbern im Rahmen des Asylverfahrens vorgelegten Nachweise zu möglichen Erkrankungen . Die Ausländerbehörden der Länder sind gemäß § 42 Asylgesetz an die Feststellungen des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge zum Vorliegen zielstaats- Seite 3 von 5 bezogener Abschiebungsverbote gebunden. Welche konkreten Maßstäbe das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge an die Qualifikation der begutachtenden Ärztinnen bzw. Ärzte stellt, wäre dort zu erfragen. 5. Trifft es zu, dass im Falle des festgenommenen Terrorverdächtigen Magomed-Ali-C. im Jahre 2017 nach Vorlage eines Attests über eine vermeintliche psychische Erkrankung seinerseits von der Erstellung eines Gegengutachtens wegen zu hoher Kosten bzw. eines zu hohen Aufwandes trotz einer Einstufung als Gefährder abgesehen und ihm stattdessen eine Duldung bis Ende 2019 ausgestellt wurde? Ist es gängige Praxis, dass bei Vorlage eines Attests über eine (vermeintliche) psychische Erkrankung gleich eine mehrjährige Duldung erteilt wird? Zu 5.: Die Annahme trifft nicht zu. Grundsätzlich erfolgt die Erstellung von Gegengutachten im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten. Eine Duldung aus gesundheitlichen Gründen kann gemäß § 60a Abs. 2c AufenthG nur erfolgen, wenn eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung vorgelegt wurde. Mehrjährige Duldungen sind keine gängige Praxis. 6. Wie hat sich seit der Einfügung der Abs. 2c / 2d in den § 60a AufenthaltsG im Jahr 2016 die Zahl der Duldungen aus gesundheitlichen Gründen entwickelt (bitte die Zahl der aus diesen Gründen erteilten Duldungen jahrweise und in Relation zur Zahl der diesbezüglichen Anträge auflisten)? Haben die in Rede stehenden Vorschriften in der Praxis der Berliner Ausländerbehörde nennenswerte Auswirkungen gezeitigt? Zu 6.: Im Jahr 2016 erhielten in Berlin 78 Personen eine Duldung aus medizinischen Gründen , 2017 war der Aufenthalt von 123 Personen aus medizinischen Gründen geduldet und im Jahr 2018 von 103 Personen (Stand September 2018). Die Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin setzen § 60a Abs. 2c und 2d AufenthG konsequent um (vgl. VAB A.60a.2c. und A.60a. 2d.). An die ärztlichen Atteste vollziehbar ausreisepflichtiger Personen werden entsprechend höhere Anforderungen gestellt. Anträge auf Erteilung einer Duldung aus medizinischen Gründen werden abgelehnt, wenn die vorgelegten Atteste nicht den Anforderungen entsprechen. Mangels statistischer Erfassung der diesbezüglichen Anträge kann keine Einschätzung zur Entwicklung der Antragszahlen abgegeben werden. 7. Wie hat sich seit der Einfügung der Sätze 2 – 4 in § 60 Abs. 7 AufenthaltsG im Jahr 2016 die Zahl der Abschiebungsverbote aus gesundheitlichen Gründen entwickelt (bitte die Zahl jahrweise und in Relation zur Zahl der diesbezüglichen Anträge auflisten)? Haben die in Rede stehenden Vorschriften in der Praxis der Berliner Ausländerbehörde nennenswerte Auswirkungen gezeitigt? Wie hat der Senat konkret umgesetzt, dass laut der Gesetzesbegründung für die Neufassung (BT-Drs. 18/7538, S. 18) bei einer PTBS eine ein Abschiebeverbot begründende schwerwiegende Erkrankung regelmäßig nicht angenommen werden kann und eine Abschiebung regelmäßig möglich ist, es sei denn, sie führt zu einer wesentlichen Gesundheitsgefährdung? Zu 7.: In der Regel wird über das Vorliegen eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 AufenthG im Rahmen des Asylverfahrens durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge befunden. Wird der Antrag gegenüber der Ausländerbehörde gestellt, ist vor jeder Entscheidung das Bundesamt zu beteiligen (vgl. Wortlaut des § 72 Abs. 2 AufenthG). Da die erbetenen Angaben statistisch nicht erfasst werden, kann keine Einschätzung zur Entwicklung der Fallzahlen abgegeben werden. Seite 4 von 5 8. Im ersten Halbjahr 2018 gab es 141 geplante Abschiebungen, die bundesweit im letzten Moment noch am Flughafen wegen gesundheitlicher Bedenken abgebrochen wurden. Davon entfallen laut Medienberichten allein 64 Fälle auf den Flughafen Berlin Tegel, obwohl über diesen nur 401 der insgesamt 11.005 bundesweit im ersten Halbjahr 2018 auf dem Luftweg vorgenommenen Rückführungen erfolgten. a) Kann der Senat den geschilderten Sachverhalt so bestätigen? b) Welche Erklärung hat der Senat für die weit überproportionale Anfälligkeit für Spontanerkrankungen von Abzuschiebenden, wenn sie über den Flughafen Berlin Tegel zurückgeführt werden sollen? c) Gibt es Ärzte / Psychologen, die besonders häufig und in auffälliger Weise als Aussteller entsprechender Atteste in Erscheinung getreten sind? Zu 8.: Zu den Teilfragen 8 a) und b) liegen dem Senat keine statistischen Angaben vor, sie sind gegebenenfalls bei der Bundespolizei zu erfragen. Im Übrigen steht in Berlin bei Chartermaßnahmen (zur gleichzeitigen Rückführung mehrerer Personen) regelmäßig medizinisches Personal zur Verfügung, das auch kurzfristig geltend gemachte Gesundheitsprobleme fachgerecht einschätzen und gegebenenfalls behandeln kann. Chartermaßnahmen erfolgen über den Flughafen Schönefeld. Abschiebungen einzelner Personen erfolgen hingegen über den Flughafen Tegel. Bei diesen Einzelmaßnahmen wird in der Regel kein medizinisches Personal für den Fall der Geltendmachung gesundheitlicher Probleme vorgehalten; dies wäre zu unwirtschaftlich . Dieser Unterschied ist mitursächlich für die höhere Quote von Abbrüchen bei Rückführungen von Einzelpersonen über den Flughafen Tegel. Mangels statistischer Erfassung sind dem Senat keine Ärztinnen bzw. Ärzte bekannt, die besonders häufig den Vorgaben von § 60a Abs. 2c und 2d AufenthG nicht genügende Atteste ausstellen. 9. In einem Bericht des in der ARD am 12.06.2018 ausgestrahlten Magazins Report Mainz wird dokumentiert , wie in mehreren Arztpraxen ohne jede Untersuchung der Person allein auf Äußerung eines derartigen Wunsches hin Atteste über Abschiebehindernisse (z.B. PTBS ) ausgestellt werden. Auch dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ausweislich der Antwort der Bundesregierung auf die Frage Nr. 6 der Kleinen Anfrage Drs. 19/4687 regelmäßig von auffälligen Attestierungen von Krankheiten vollziehbar ausreisepflichtiger Ausländer berichtet. So etwa, wenn Ärzte Atteste mit weitgehend gleichlautender Begründung und ohne fundierte Begründung ausstellen . a) Sind auch dem Senat solche Fälle aus der Praxis der Berliner Ausländerbehörde bekannt und welches Ausmaß haben derartige Fälle in Berlin? b) Welche Vorkehrungen hat der Senat getroffen, um Aufenthaltserschleichungen mithilfe medizinisch nicht fundierter Gefälligkeitsatteste vorzubeugen? c) Gibt es Ärzte / Psychologen, deren Atteste regelhaft noch einmal staatlicherseits im Verantwortungsbereich des Landes Berlin überprüft werden, weil sie in der Vergangenheit wegen der Häufigkeit oder der typischerweise unzureichenden bzw. weitgehend gleichlautenden Begründung ihrer Atteste auffällig geworden sind? 10. Gibt es seitens des Landes Berlin ausgearbeitete Ansätze zur Optimierung und damit zur Beschleunigung der Verfahren bei der Überprüfung der Reisefähigkeit, wie sie laut Bundesregierung in ihrer Antwort auf Frage Nr. 5 der Kleinen Anfrage Drs. 19/4687 von den Ländern seit 2017 teilweise erstellt wurden? 11. Welche Maßnahmen hat das Land Berlin in Umsetzung der 2018 beim ZUR durchgeführten Workshops und Besprechungen zum Verfahren bei der Begutachtung der Reisefähigkeit ergriffen? Zu 9. – 11.: Die Maßstäbe behördlichen Handelns sind in den Verfahrenshinweisen der Ausländerbehörde Berlin (VAB A.60a.2c. und A.60a.2d.) niedergelegt. Besonderer Maß- Seite 5 von 5 nahmen in Umsetzung der 2018 beim Gemeinsamen Zentrum zur Unterstützung der Rückkehr (ZUR) durchgeführten Workshops bedurfte es angesichts der in Berlin bestehenden guten Zusammenarbeit mit dem Ärztlichen Dienst der Polizei Berlin nicht. Vielmehr hat Berlin den anderen Teilnehmerinnen und Teilnehmern im Rahmen der Workshops das hiesige Verfahren zur effektiven Prüfung vorgelegter ärztlicher Atteste vorgestellt. 12. Wie oft wurde seitens des Landes Berlin seit 2015 einem zuvor aus gesundheitlichen Gründen geduldeten Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 5 AufenthG erteilt (bitte jahrweise auflisten)? Zu 12.: Hierzu können mangels entsprechender statistischer Erfassung keine Angaben gemacht werden. 13. Wird vor der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 5 AufenthG an einen aus gesundheitlichen Gründen geduldeten Ausländer dessen Attest noch einmal regelhaft durch einen staatlich beauftragten Arzt oder Psychologen überprüft, insbesondere auch im Hinblick darauf, dass die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nur in Betracht kommt, wenn mit dem Wegfall des Ausreisehindernisses in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist? Falls nein, weshalb werden einfach weitgehende Aufenthaltserlaubnisse erteilt, ohne die tatsächlichen Voraussetzungen zu überprüfen ? Zu 13.: Vor Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis wird immer geprüft, ob die Erteilungsvoraussetzungen im Einzelfall vorliegen. Dabei werden auch im Rahmen der Entscheidung über die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 5 AufenthG die vorgelegten Atteste nach den oben dargestellten Grundsätzen untersucht. Berlin, den 27. November 2018 In Vertretung Torsten Akmann Senatsverwaltung für Inneres und Sport