Drucksache 18 / 17 026 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Tim-Christopher Zeelen (CDU) vom 09. November 2018 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 13. November 2018) zum Thema: Nachfragen zu „Videosprechstunde von Berliner Ärzten“ (Drs. 18/16747) und Antwort vom 29. November 2018 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 30. Nov. 2018) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Senatsverwaltung für Gesundheit, Pflege und Gleichstellung Herrn Abgeordneten Tim-Christopher Zeelen (CDU) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - A n t w o r t auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/17026 vom 09. November 2018 über Nachfragen zu „Videosprechstunde von Berliner Ärzten“ (Drs. 18/16747) ________________________________________________________________________ Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1. In Drs. 18/16747 gibt der Senat an, dass Online-Videosprechstunden bereits seit dem 1. April 2017 durchgeführt und abgerechnet werden können. Welche Auswirkungen ergeben sich in diesem Zusammenhang durch die aktuelle Zustimmung der Delegiertenversammlung der Berliner Ärztekammer für eine Änderung der Berufsordnung hin zu dieser Möglichkeit und inwiefern bedurfte es dieser? Zu 1.: Bisher durften Ärztinnen und Ärzte Patientinnen und Patienten nur dann per Videosprechstunde betreuen, wenn ihnen diese zuvor bereits bekannt waren, d.h., diese in einem der beiden vorangegangenen Quartale mindestens einmal bei der Ärztin/dem Arzt in der Praxis vorstellig waren. Ein Erstkontakt via Video war bisher aufgrund von § 7 Absatz 4 der Berufsordnung der Ärztekammer Berlin nicht zulässig. § 7 Absatz 4 der Berufsordnung verbot Ärztinnen und Ärzten individuelle ärztliche Behandlungen, insbesondere auch Beratungen ausschließlich über Print- und Kommunikationsmedien durchzuführen. Mit dem nun geänderten § 7 Absatz 4 der Berufsordnung dürfen Ärztinnen und Ärzte Patientinnen und Patienten im Einzelfall nunmehr auch ausschließlich über Kommunikationsmedien beraten und behandeln, „wenn dies ärztlich vertretbar ist und die erforderliche ärztliche Sorgfalt insbesondere durch die Art und Weise der Befunderhebung, Beratung, Behandlung sowie Dokumentation gewahrt und die Patientin oder der Patient auch über die Besonderheiten der ausschließlichen Beratung und Behandlung über Kommunikationsmedien aufgeklärt wird“. 2. Wie viele schriftliche Bestätigungen zur Erbringung und Abrechnung von Videosprechstunden wurden durch die Kassenärztliche Vereinigung Berlin seit dem 1. April 2017 erteilt und wie viele wurden warum verweigert ? Bitte quartalsweise angeben. - 2 - 2 Zu 2.: Seit dem 1. April 2017 kann die Videosprechstunde von Ärztinnen und Ärzten durchgeführt und abgerechnet werden. Die persönlichen und technischen Voraussetzungen für die Durchführung der neuen Leistungen sind in der Anlage 31 b EMV-Ä (Vereinbarung Videosprechstunde ) geregelt. Bislang wurden in Berlin drei Genehmigungen an zugelassene Mitglieder der Kassenärztlichen Vereinigung erteilt, ein Vorgang befindet sich aktuell in Bearbeitung. Seit Beginn des Verfahrens kam es zu keiner Ablehnung. Die persönlichen und technischen Voraussetzungen für die Durchführung der neuen Leistungen sind in der Anlage 31 b BMV-Ä (Vereinbarung Videosprechstunde) geregelt. 3. Für wen erfolgte jeweils eine solche Bestätigung? Bitte unter Angabe des jeweiligen Zulassungsfachgebiets aufschlüsseln nach a. niedergelassenen bzw. angestellten Ärzten in Einzelpraxis, MVZ, Berufsausübungsgemeinschaft, ÜBAG bzw. Sonstige sowie Zu a.: Eine Genehmigung zur Durchführung und Abrechnung der Videosprechstunde erfolgte bislang für zugelassene Mitglieder der Fachgebiete Neurochirurgie und Chirurgie. Diese sind niedergelassen in einer örtlichen Berufsausübungsgemeinschaft bzw. Einzelpraxen. Der aktuell geprüfte Arzt gehört der Fachrichtung Anästhesie an und ist in einem MVZ tätig. b. im Krankenhaus ermächtigter Ärzte. Zu b.: Eingänge von Verpflichtungserklärungen ermächtigter Ärztinnen oder Ärzte sind aktuell nicht vermerkt. 4. Wie hoch war seit dem 1. April 2017 die Inanspruchnahme der Videosprechstunde basierend auf der Anzahl der jeweils abgerechneten Leistungen? Bitte quartalsweise angeben. Zu 4.: In der Abrechnungsprüfung der Gebührenordnungspositionen (GOP) 01439 sowie 01450 des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) aller Leistungserbringenden im Zeitraum vom 2. Quartal 2017 bis einschließlich 2. Quartal 2018 findet sich keine Inanspruchnahme der Videosprechstunde. 5. Hat es bisher Beschwerden über die bestehenden Abrechnungsmöglichkeiten vonseiten der Anbieter der Videosprechstunde gegeben? Falls ja, wie viele und was waren die Inhalte? Zu 5:. Die Kassenärztliche Vereinigung Berlin erhielt bislang keine Beschwerden bezüglich der Videosprechstunde. - 3 - 3 6. Inwiefern schafft der Senat Anreize, um die Möglichkeit der Videosprechstunde in Berlin voranzubringen? Zu 6.: Ein spezielles Anreizsystem des Senats existierte in der Vergangenheit nicht. Aktuell wird im Rahmen Gesundheit 4.0 das Thema mit den Beteiligten aufgegriffen. 7. Welche Erfahrungen wurden bisher mit den angebotenen Videosprechstunden gemacht? Zu 7.: Aktuell gibt es eine sehr geringe Anzahl von Genehmigungsinhaberinnen und -inhabern der Videosprechstunde in Berlin; somit können diesbezüglich keine konkreten Erfahrungsberichte mitgeteilt werden. Berlin, den 29. November 2018 In Vertretung Boris Velter Senatsverwaltung für Gesundheit, Pflege und Gleichstellung