Drucksache 18 / 17 071 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Franz Kerker (AfD) vom 14. November 2018 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 16. November 2018) zum Thema: Asia Bibi und Antwort vom 28. November 2018 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 05. Dez. 2018) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Seite 1 von 2 Senatsverwaltung für Inneres und Sport Herrn Abgeordneten Franz Kerker (AfD) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - Antwort auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/17071 vom 14. November 2018 über Asia Bibi ----------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: Vorbemerkung des Abgeordneten: Die Anfrage der Abgeordneten Anne Helm (LINKE) zum Thema: Bibliothek des Konservatismus als Teil der Neuen Rechten [Nr. 18/16722] beantwortet der Senat u.a. wie folgt: "Der Begriff der „Neuen Rechten“ ist kein geeignetes Kriterium für die Verfassungsschutzrelevanz einer Gruppierung. [..] Verfassungsschutzrelevant ist derzeit im Kontext der „Neuen Rechten“ der muslimenfeindliche Rechtsextremismus." "Muslimenfeindliche Rechtsextremisten negieren Grundprinzipien unserer freiheitlich demokratischen Grundordnung, indem sie Muslimen beispielsweise die Religionsfreiheit absprechen und durch Ausgrenzung, Verspottung und Herabwürdigung in ihrer Menschenwürde verletzen." 1. Ist der Begriff der „Neuen Rechten“ ein geeignetes Kriterium für die Verfassungsschutzrelevanz oder ist er es nicht? Zu 1.: Auf die Vorbemerkung zur Schriftlichen Anfrage 18/16722 wird verwiesen. 2. Wenn der Begriff der „Neuen Rechten“ kein geeignetes Kriterium für die Verfassungsschutzrelevanz ist, wie begründet der Senat dann den vom ihm hergestellten Nexus zu "muslimenfeindlichem Rechtsextremismus"? Zu 2.: Die Verbindung hat der Senat so nicht hergestellt. Im Übrigen ist der Begriff der „Neuen Rechten“ unbestimmt und wird mit einer Vielzahl unterschiedlicher Gruppierungen und Strömungen verbunden. Dazu gehören auch verfassungsschutzrelevante Bestrebungen wie der muslimenfeindliche Rechtsextremismus. Seite 2 von 2 3. Welche der beiden Auffassungen sieht der Senat bei "Neuen Rechten" als gegeben an: a.) Religionsfreiheit gilt nicht für Muslime. Falls 3.a): bitte belegen. b.) Die Grenzen der Religionsfreiheit gelten auch für Muslime. Zu 3. a) - b): Auf die Vorbemerkung und die Antwort zu Frage 4 zur Schriftlichen Anfrage 18/16722 wird verwiesen. 4. Dass nicht wenige Muslime in Deutschland Probleme haben, ihr Handeln in die Grenzen der Religionsfreiheit einzufügen, ist parteiübergreifender Konsens. Negieren Wortführer der SPD, CDU, Linke, Grüne und FDP somit die Grundprinzipien unserer freiheitlich demokratischen Grundordnung? Zu 4.: Die Frage beruht auf einer Unterstellung, die der Senat nicht teilt. 5. Glaubt man der Episode um die Ermordung der jüdischen Dichterin ʿAsmāʾ bint Marwān auf Befehl ihres Gegenspielers Muḥammad, dann hatte das kritische Wort im Islam keinen guten Start. Immerhin sind Spuren von Humor im Islam wissenschaftlich nachgewiesen worden. [Birgit Krawietz: "Verstehen Sie Spaß? Zur schariatrechtlichen Erörterung des Scherzens." In Georges Tamer (ed.), Humor in der Arabischen Kultur. Berlin and New York: de Gruyter, 29–47.2009] Wie aber jüngere Ereignisse in Pakistan, etwa das Lynchen des Studenten Mashal Khan im Jahre 2017 und die Krawalle nach der Freilassung von Asia Bibi zeigen, sind "Verspottung" und "Herabwürdigung" (nämlich des Islams) genau jene populistischen Begründungen, auf welche die dortige Regierung zurückgreift, um ihr Versagen gegenüber der Aushebelung des Rechtsstaates zu rechtfertigen. Die Menschenwürde des Einzelnen ist unabhängig von der Wertschätzung, die andere den Kollektiven entgegenbringen, denen er angehört. Werturteile über Abstrakta wie „den Islam“ implizieren also kein Urteil über die Würde des konkreten Einzelnen. Vertritt der Senat hierzu eine andere Auffassung? Zu 5.: Nach Artikel 1 des Grundgesetzes ist die Würde des Menschen unantastbar. Für Gläubige stellt die Religion ein wichtiges Merkmal ihrer Identität dar. Insofern können Urteile über eine Religion durchaus geeignet sein, die Gefühle von Gläubigen zu verletzen. Hier gelten im Übrigen die Schranken der allgemeinen Meinungsäußerungsfreiheit. Der vom Senat gebrauchte Begriff des muslimenfeindlichen Rechtsextremismus rückt die Menschenrechte ins Zentrum der Betrachtung und verweist auf die Feindseligkeit gegenüber Muslimen. Ebenso verweist diese Begrifflichkeit auf die damit verbundene Herabwürdigung von Menschen islamischen Glaubens als Grundrechtsträger. Berlin, den 28. November 2018 In Vertretung Torsten Akmann Senatsverwaltung für Inneres und Sport