Drucksache 18 / 17 082 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Stefan Förster (FDP) vom 19. November 2018 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 19. November 2018) zum Thema: Autowracks im öffentlichen Straßenland – Beseitigung nach Unfällen und Antwort vom 04. Dezember 2018 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 07. Dez. 2018) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. 1 Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz Herrn Abgeordneten Stefan Förster (FDP) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - A n t w o r t auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/17082 vom 19.11.2018 über Autowracks im öffentlichen Straßenland – Beseitigung nach Unfällen Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: Vorbemerkung der Verwaltung: Die Schriftliche Anfrage betrifft Sachverhalte, die der Senat teilweise nicht aus eigener Zuständigkeit und Kenntnis beantworten kann. Er ist gleichwohl bemüht, Ihnen eine Antwort auf Ihre Anfrage zukommen zu lassen und hat daher das Bezirksamt Lichtenberg von Berlin (Amt für regionalisierte Ordnungsaufgaben - RegOrd) sowie das Bezirksamt Treptow-Köpenick von Berlin um Stellungnahmen gebeten, die von dort in eigener Verantwortung erstellt und dem Senat übermittelt wurden. Sie sind in der Antwort an den entsprechend gekennzeichneten Stellen eingeflossen. Frage 1: Welche Vorschriften gibt es für das Abstellen von Autowracks nach Unfällen auf Gehwegen, Radwegen bzw. im öffentlichen Straßenland? Antwort zu 1: Die Beseitigung von Fahrzeugen, die ohne gültige amtliche Kennzeichen auf öffentlichen Straßen abgestellt werden, richtet sich nach § 14 Abs. 2 des Berliner Straßengesetzes (BerlStrG). Die Beseitigung von Abfallfahrzeugen erfolgt gemäß den Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG), insbesondere § 3 Abs. 3 und 4 KrWG. Frage 2: Innerhalb welcher Frist haben die Eigentümer ihre oftmals sehr ungünstig und behindernd abgestellten Fahrzeuge zu beseitigen und wie wird dies und durch wen wirkungsvoll kontrolliert? Antwort zu 2: Sofern es sich um Fahrzeuge ohne gültige amtliche Kennzeichen handelt, sind diese gemäß § 14 Abs. 2 BerlStrG unverzüglich durch den Verantwortlichen zu beseitigen. 2 Kommt dieser der Aufforderung nicht nach, werden die Fahrzeuge im Wege der Ersatzvornahme durch eine Vertragsfirma des Landes Berlin im Auftrag beseitigt. In der Regel erfolgt eine solche Beseitigung innerhalb von einer bis zwei Wochen nach Eingang der Anzeige beim Bezirksamt Lichtenberg von Berlin. Sollte es sich bei den abgestellten Fahrzeugen um Abfallfahrzeuge handeln, sind die Regelungen des Kreislaufwirtschaftsgesetzes anzuwenden. Gemäß § 3 Abs. 1 KrWG sind Abfälle alle Stoffe und Gegenstände, derer sich ihr Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss. Nach § 3 Abs. 3 Nr. 2 KrWG ist der Wille zur Entledigung solcher Stoffe oder Gegenstände anzunehmen, deren ursprüngliche Zweckbestimmung entfällt oder aufgegeben wird, ohne dass ein neuer Verwendungszweck unmittelbar an deren Stelle tritt. Für die Beurteilung der Zweckbestimmung ist die Auffassung des Besitzers unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung zugrunde zu legen. Konkret bedeutet dies, dass bei einem vermeintlich in Entledigungsabsicht abgestellten Fahrzeug (z.B. ein Unfallfahrzeug) zunächst in der Regel der Wille des Abfallbesitzers, sofern dieser ermittelbar ist, im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens ermittelt werden muss. Das heißt, dass nach Anhörung des Betroffenen und Nachkontrolle durch den Außendienst eine rechtsmittelfähige Aufforderung zur Beseitigung mit Androhung der Ersatzvornahme dem Pflichtigen zugestellt wird. Nach Ablauf der Widerspruchsfrist von einem Monat erfolgt eine erneute Nachkontrolle durch den Außendienst und danach gegebenenfalls die Festsetzung des Zwangsmittels. Eine Woche später erfolgt dann gegebenenfalls die Beauftragung der Beseitigung durch ein Vertragsunternehmen. Sofern ein Fahrzeug derartig beschädigt ist, dass es auf Grund seines konkreten Zustandes geeignet ist, gegenwärtig oder künftig das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere die Umwelt, zu gefährden und dessen Gefährdungspotential nur durch eine ordnungsgemäße und schadlose Verwertung oder gemeinwohlverträgliche Beseitigung ausgeschlossen werden kann, so kann eine Beseitigung auch im Sofortvollzug erfolgen, § 3 Abs. 4 KrWG. Die Anwendung dieser Gesetzesnorm erfolgt bei sogenannten Vollwracks, bei denen eine Wiederherstellung der ursprünglichen Zweckbestimmung nur mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand erfolgen könnte. Frage 3: Wie ist es etwa zu erklären, dass kürzlich nach einem Unfall an der Kreuzung Ottomar-Geschke- Straße/Oberspreestraße ein daran beteiligtes Fahrzeug als Wrack über viele Wochen an der Kreuzung stand und sogar mit einem Aufkleber zur Entfernung versehen wurde, obwohl der Eigentümer durch das Unfallprotokoll doch bekannt sein müsste und umgehend hätte aufgefordert werden können? Antwort zu 3: Hierzu hat das Bezirksamt Lichtenberg von Berlin mitgeteilt, dass aufgrund der Vielzahl der Anzeigen (knapp 20.000 Anzeigen jährlich) ein bestimmter Vorgang zu einem Fahrzeug ohne dessen nähere Konkretisierung (z.B. durch Angabe des amtlichen Kennzeichens, der Fahrzeugidentifizierungsnummer, Fahrzeughersteller, Fahrzeugfarbe, Name der betreffenden Straße nebst Hausnummer) nicht zu ermitteln sei. Ergänzend hat das Bezirksamt Treptow-Köpenick von Berlin mitgeteilt, dass nach den Feststellungen des Allgemeinen Ordnungsdienstes bereits kurze Zeit nach dem Unfall ein Gelbpunkt und einige Tage später ein Rotpunkt an dem Fahrzeug angebracht gewesen 3 sei, was bedeute, dass das Bezirksamt Lichtenberg von Berlin das Fahrzeug bereits begutachtet habe. Frage 4: Warum steht ein Unfallfahrzeug ebenfalls in der Müggelheimer Straße stadteinwärts kurz vor der Amtsstraße bereits seit etlichen Wochen auf dem Parkstreifen und blockiert somit einen Parkplatz, anstelle hier die Entsorgung durchzusetzen? Wie ist hier der Verfahrensstand? Antwort zu 4: Hierzu hat das Bezirksamt Lichtenberg von Berlin mitgeteilt, dass aufgrund der Vielzahl der Anzeigen (knapp 20.000 Anzeigen jährlich) ein bestimmter Vorgang zu einem Fahrzeug ohne dessen nähere Konkretisierung (z.B. durch Angabe des amtlichen Kennzeichens, der Fahrzeugidentifizierungsnummer, Fahrzeughersteller, Fahrzeugfarbe, Name der betreffenden Straße nebst Hausnummer) nicht zu ermitteln sei. Ergänzend hat das Bezirksamt Treptow-Köpenick von Berlin mitgeteilt, dass nach den Feststellungen des Allgemeinen Ordnungsdienstes das Unfallfahrzeug zwischenzeitlich nicht mehr vorhanden sei, nachdem zuvor ein Gelbpunkt durch die Polizei angebracht worden war. Berlin, den 04.12.2018 In Vertretung Stefan Tidow Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz