Drucksache 18 / 17 083 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Stefan Förster (FDP) vom 19. November 2018 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 19. November 2018) zum Thema: Umweltsünde in Rahnsdorf – Wann wird die Dorfstraße 14 endlich an die Kanalisation angeschlossen? und Antwort vom 06. Dezember 2018 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 11. Dez. 2018) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. 1 Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz Herrn Abgeordneten Stefan Förster (FDP) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - A n t w o r t auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/17083 vom 19. November 2018 über Umweltsünde in Rahnsdorf – Wann wird die Dorfstraße 14 endlich an die Kanalisation angeschlossen? Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: Vorbemerkung der Verwaltung: Die Schriftliche Anfrage betrifft Sachverhalte, die der Senat nicht aus eigener Zuständigkeit und Kenntnis beantworten kann. Er ist gleichwohl bemüht, Ihnen eine Antwort auf Ihre Anfrage zukommen zu lassen und hat daher das Bezirksamt Treptow-Köpenick von Berlin um Stellungnahme gebeten, die von dort in eigener Verantwortung erstellt und dem Senat übermittelt wurde. Sie wird in der Antwort an den entsprechend gekennzeichneten Stellen wiedergegeben. Frage 1: Ist den Umwelt-, Gesundheits- und Wasserbehörden des Landes Berlin bekannt, dass bei der in der Dorfstraße 14 in 12589 Berlin-Rahnsdorf betriebenen Unterkunft für Flüchtlinge und Obdachlose für das untere, am Wasser gelegene Gebäude kein Anschluss an die Kanalisation existiert und wenn ja, warum wird dies ob der großen Personenzahl tatenlos akzeptiert? Antwort zu 1: Dem Senat und dem Bezirk Treptow-Köpenick ist bekannt, dass für das Haus 2 auf dem Grundstück Dorfstraße 14 derzeit kein Anschluss an die öffentliche Schmutzwasserkanalisation besteht. Für die Nutzungsänderung einer Pension in ein Wohnheim ist die Durchführung eines Baugenehmigungsverfahrens erforderlich. Im Rahmen dieses Verfahrens sieht die wasserbehördliche Stellungnahme vom 22.11.2016 den Anschluss von Haus 2 an die öffentliche Schmutzwasserkanalisation und die Stilllegung der bestehenden Abwassersammelgrube vor. Im Rahmen von behördlichen Abwägungsprozessen wurde in Erwartung der zügigen Erteilung der Baugenehmigung ein Umschluss an die öffentliche Kanalisation innerhalb von 3 Monaten nach Erteilung der Baugenehmigung akzeptiert. 2 Das Bezirksamt Treptow-Köpenick von Berlin hat dazu ergänzend u. a. folgendes mitgeteilt : „Die Baugenehmigung wurde aufgrund fehlender Unterlagen noch nicht erteilt. Die fehlenden Unterlagen wurden zuletzt am 25.10.18 angemahnt. Die Nutzungsaufnahme ist bereits erfolgt. Das Schmutzwasser der in Haus 2 wohnenden 23 Personen wird zurzeit noch in eine abflusslose Sammelgrube geleitet. Der Fachbereich Hygiene und Umweltmedizin im Bezirk Treptow-Köpenick wurde mit der Prüfung eventueller Auswirkungen und Gefährdungen beauftragt, Ergebnisse liegen noch nicht vor.“ Über Missstände bei der Nutzung der vorhandenen Sammelgrube war bis dato nichts bekannt . Die ordnungsgemäße Nutzung der bestehenden Abwassersammelgrube stellt eine befristete Zwischenlösung bis zum Anschluss an die öffentliche Kanalisation dar. Die Durchsetzung des Anschluss- und Benutzungszwangs an die öffentliche Schmutzwasserkanalisation obliegt dem Bezirksamt Treptow-Köpenick von Berlin. Frage 2: Welche Auflagen gibt es ggf. für den Betrieb der Sickergrube und wie werden diese kontrolliert? Antwort zu 2: Es gelten die gesetzlichen Bestimmungen des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG), der Wasserschutzgebietsverordnung Friedrichshagen und der Bauordnung für Berlin (BauO Bln), wonach Abwasseranlagen dicht sein müssen und der Betreiber eigenverantwortlich die regelmäßige Entsorgung des Abwassers durch ein Fachunternehmen sicherzustellen hat (s. hierzu auch Antwort zu 6 bis 8). Frage 3: Gibt es regelmäßig Dichtigkeitsprüfungen der alten, maroden Grube und wenn nein, warum nicht? Antwort zu 3: Der Betreiber ist eigenverantwortlich verpflichtet, nach Errichtung, Erweiterung oder wesentlicher Änderung und danach wiederkehrend in Abständen von zwanzig Jahren die Dichtheit der Anlagen durch Sachverständige auf seine Kosten überprüfen zu lassen. Frage 4: Halten es die zuständigen Behörden, die für Umwelt, Gesundheit und die Qualität des Wassers im Land Berlin zuständig sind für akzeptabel, dass nach Angabe von Augenzeugen ob der großen Beanspruchung die Sickergrube immer mal wieder überläuft und damit auch Fäkalien in die Müggelspree gelangen? Antwort zu 4: Nein. 3 Frage 5: Wieso wird gerade vor dem Hintergrund der großen Personenzahl, die dort untergebracht ist, derartig leichtfertig mit dem Schutz von Natur, Gesundheit und Gewässerqualität umgegangen? Antwort zu 5: Aus Sicht des vorbeugenden Grundwasserschutzes ist ein Anschluss an die öffentliche Schmutzwasserkanalisation unerlässlich. Aufgrund des vorzeitigen Nutzungsbeginns ist bis zur Umsetzung des Anschluss- und Benutzungszwangs ein ordnungsgemäßer Betrieb der bestehenden Abwassersammelgrube durch den Betreiber eigenverantwortlich mit erforderlichen Entsorgungsintervallen sicherzustellen, um Gefährdungen zu verhindern. Eine rasche Umsetzung des Anschluss- und Benutzungszwangs ist durch das Bezirksamt Treptow -Köpenick von Berlin sicherzustellen. Frage 6: Welche Behörden sehen sich aufgrund ihrer gesetzlichen Aufgaben und nach dieser Anfrage in der Pflicht, hier aktiv zu werden und gesetzeskonform einzuschreiten? Frage 7: Welche konkreten Maßnahmen wurden ergriffen, um den Anschluss an die Kanalisation durchzusetzen und bis zu welchem Zeitpunkt hat dies zu erfolgen? Frage 8: Wie wird die Umsetzung kontrolliert und sichergestellt, dass die Sickergrube außer Betrieb genommen wird? Antwort zu 6 bis 8: Im Hinblick auf die nunmehr vermuteten Verstöße gegen die Betreiberpflichten werden die bezirkliche Bau- und Wohnungsaufsicht sowie die Wasserbehörde die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben überwachen. Wie bereits oben ausgeführt, stellt die ordnungsgemäße Nutzung der bestehenden Abwassersammelgrube eine befristete Zwischenlösung bis zum Anschluss an die öffentliche Kanalisation dar. Die Durchsetzung des Anschluss- und Benutzungszwangs an die öffentliche Schmutzwasserkanalisation obliegt dem Bezirksamt Treptow-Köpenick von Berlin. Das Bezirksamt Treptow-Köpenick von Berlin hat dazu folgendes mitgeteilt: „Die Bauaufsichtsbehörde ist als Ordnungsbehörde dafür zuständig, den nach § 44 BauO Bln bestehenden Anschluss- und Benutzungszwang an die öffentlichen Abwasserkanalisationsanlagen durchzusetzen. Werden Abwassersammelbehälter (bei noch fehlendem Anschluss an die öffentliche Kanalisation) genutzt, haben diese gemäß § 44 Abs. 2 BauO Bln wasserdicht und ausreichend groß zu sein. Bestehen Zweifel, hat die Bauaufsichtsbehörde dies zu überprüfen, sich ggf. Dichtigkeitsbescheinigungen vorlegen zu lassen oder entsprechende Anordnungen zur Gefahrenbeseitigung zu treffen. Aufgrund des Bauantrages mit der darin formulierten Anschlussabsicht bestand bisher kein Anlass zu ordnungsbehördlichem Handeln. 4 Zweifel an der ausreichenden Funktionsfähigkeit der vorhandenen Grube entstanden erst durch entsprechende Nachfragen und Anzeigen aus der Nachbarschaft des Wohnheims. Aufgrund eines als Petition bezeichneten Schreibens der Dorfgemeinschaft Rahnsdorf vom 28.10.2018 wurde nun ein entsprechendes Ermittlungsverfahren eingeleitet, die Prüfungen sind noch nicht abgeschlossen. Der Bauherr teilte der bezirklichen Bau- und Wohnungsaufsicht darauf mit Mail vom 19.11.2018 mit, dass der Anschluss nach Erteilung der Baugenehmigung hergestellt werden würde. Die Bauaufsichtsbehörde wird in diesem Fall weitere Unterlagen vom Bauherrn zu Größe, Dichtigkeit und regelmäßiger Leerung der Sammelgrube abfordern. Sofern die Baugenehmigung nicht in absehbarer Zeit erteilt werden kann oder die Sammelgrube mangelhaft sein sollte, hat der Betreiber auch schon vor Erteilung der Baugenehmigung mit einer Anordnung zur Durchsetzung des Anschluss- und Benutzungszwangs zu rechnen. Bezüglich des Kanalanschlusses enthält die wasserbehördliche Genehmigung der damaligen Senatsverwaltung für Umwelt und Verbraucherschutz - Gewässerschutz vom 22.11.2016 die Auflage: „Das Haus 2 ist vor Inbetriebnahme an den öffentlichen Abwasserkanal der Berliner Wasserbetriebe (BWB) anzuschließen. Die Abwassersammelgrube ist stillzulegen. Alle nicht mehr benötigten Abwasserleitungen einschließlich Schächte und sonstige Abwasseranlagenteile müssen ordnungsgemäß gereinigt und ausgebaut werden .“. Auf Hinweis, dass das Gebäude schon genutzt würde, und der Anfrage, bis wann der Anschluss und die Stilllegung erfolgen müssen, antwortete die Wasserbehörde, dass der Umschluss in einer Frist von 3 Monaten nach Baugenehmigung erfolgen muss.“ Berlin, den 06.12.2018 In Vertretung Stefan Tidow Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz