Drucksache 18 / 17 107 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Bettina König (SPD) vom 16. November 2018 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 21. November 2018) zum Thema: Mangelhafte Durchsetzung des Nachtflugverbots am Flughafen Tegel – Teil II und Antwort vom 04. Dezember 2018 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 10. Dez. 2018) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. 1 Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz Frau Abgeordnete Bettina König (SPD) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - A n t w o r t auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/17107 vom 16. November 2018 über Mangelhafte Durchsetzung des Nachtflugverbots am Flughafen Tegel – Teil II Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: Vorbemerkung der Verwaltung: Die Schriftliche Anfrage betrifft Sachverhalte, die der Senat nicht aus eigener Zuständigkeit und Kenntnis beantworten kann. Er ist gleichwohl bemüht, Ihnen eine Antwort auf Ihre Anfrage zukommen zu lassen und hat daher die Berliner Flughafengesellschaft mbH (BFG) zu den Fragen 1, 2 und 4 um Stellungnahme gebeten, die von dort in eigener Verantwortung erstellt und dem Senat übermittelt wurde. Sie werden nachfolgend gekennzeichnet wiedergegeben. Frage 1: Wie viele der 1.217 Flugbewegungen zwischen 23:00 Uhr und 05:59 Uhr von Januar bis einschl. September 2018 gingen auf verspätete Starts und Landungen des gewerblichen Linien- und Gelegenheitsverkehrs zurück? Aus welchen Gründen war eine Umleitung nach Schönefeld nicht möglich? Antwort zu 1: Die BFG teilt hierzu mit: „Zwischen Januar bis einschließlich September 2018 haben am Flughafen Berlin-Tegel in der Zeit von 23:00 Uhr bis 05:59 Uhr im gewerblichen Linien- und Gelegenheitsverkehr (außer Post und Ambulanzflügen) 691 Flugbewegungen stattgefunden.“ Eine obligatorische Umleitung von Flügen bis 23:59 Uhr, die unter den Ausnahmetatbestand der Nr. 2.3 des Luftfahrthandbuchs Deutschland (AIP EDDT AD 2.20) fallen, ist nicht zulässig und kann ausschließlich fakultativ erfolgen. Die Ausnahmegenehmigung zur Landung bis 23:59 Uhr gilt als erteilt, sofern die Voraussetzungen gemäß AIP (nachweisbare unvermeidbare Verspätung) erfüllt sind. Frage 2: Welche Fluglinien waren davon betroffenen (in der Aufzählung bitte die Rangfolge der Häufigkeit der Verspätungen mit aufführen). 2 Antwort zu 2: Die BFG teilt hierzu mit: „Die Verteilung der davon betroffenen Airlines im gewerblichen Linien- und Gelegenheitsverkehr (außer Post und Ambulanzflügen) in dem Zeitraum von Januar bis einschließlich September 2018 in der Zeit von 23:00 Uhr bis 05:59 Uhr am Flughafen Tegel, stellt sich wie folgt dar: easyJet, LaudaMotion GmbH, Eurowings, Lufthansa, Air France, Germania, TUIfly, TAP Air Portugal, British Airways, Austrian Airlines, Air Baltic, Brussels Airlines, IBERIA Express, Swiss, KLM Royal Dutch Airlines, Qatar Airways, SAS-Scandinavian Airlines, Aer Lingus, Flybe, SUNDAIR, Sun Express, Turkish Airlines, Hainan Airlines, Nouvelair Tunisie, Small Planet, LOT Polish Airlines, Bulgaria Air, MIAT - Mongolian Airlines, Ryanair, Transavia Airlines. Diese Reihenfolge entspricht nicht dem Verkehrsanteil.“ Frage 3: Eine Nachfrage zu Antwort 3 der Drucksache 18/16 629: Wie genau wird das „besondere öffentlichen Interesse“ bzw. die „Abwehr von erheblichen Störungen des Luftverkehrs“ definiert? Antwort zu 3: Es handelt sich hierbei um unbestimmte Rechtsbegriffe, die in jedem Einzelfall der behördlichen Ermessensausübung (vgl. § 40 Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG) unterliegen. Es obliegt der zuständigen Luftfahrtbehörde, die Begriffe in jedem Einzelfall im Wege der sogenannten Subsumtion mit den konkreten Sachverhalten auszufüllen. Hierbei hat sie sich dabei stets am Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung zu orientieren. Einen definierten Bewertungskatalog gibt es daher nicht. Frage 4: Wie viele Starts und Landungen fanden in diesem Jahr auf dem Verkehrsflughafen Berlin-Tegel in der Zeit zwischen 22:00 Uhr und 22:59 Uhr bereits statt? Bitte entsprechend der einzelnen Monate aufschlüsseln und dabei die Anzahl der Starts und Landungen getrennt angeben. Antwort zu 4: Die BFG hat hierzu die nachfolgende Tabelle übersandt, der die Daten entnommen werden können. Datum: Jahr Datum: Monat Landungen zw. 22.00 - 22.59 Uhr Starts zw. 22.00 - 22.59 Uhr 2018 Januar 299 50 Februar 328 48 März 437 75 April 450 131 Mai 562 157 Juni 609 200 Juli 688 269 August 665 232 September 701 238 Gesamt 4.739 1.400 3 Ferner hat die BFG hierzu mitgeteilt: „Hier berücksichtigt sind Flugbewegungen im gewerblichen Linien- und Gelegenheitsverkehr (außer Post und Ambulanzflüge).“ Frage 5: Befürwortet der Senat die Möglichkeit der Gewinnabschöpfung für nicht ausreichend begründete Starts und Landungen in der Zeit zwischen 23 Uhr und 05:59 Uhr wie dies in Hamburg möglich ist? In Drucksache 18/13 917 gab der Senat Auskunft, dass er den Ausgang der Verfahren von Luftfahrtunternehmen in Hamburg gegen entsprechende Entscheidungen im Rahmen des Fluglärmschutzbeauftragtengesetzes „aufmerksam“ verfolgt. Wie ist die aktuelle Einschätzung zur Möglichkeit, ein entsprechendes Gesetz auch für das Land Berlin einzuführen? Antwort zu 5: Der in der Schriftlichen Anfrage Nr. 18/13917 beschriebene Sachstand hat sich bisher nicht geändert. Der Senat verfolgt die Entwicklung der Verfahren in Hamburg weiterhin aufmerksam. Erst nach Abschluss der Verfahren wird eine grundsätzliche Bewertung möglich sein. Frage 6: Wie lautet die Einschätzung des Senats hinsichtlich der Entscheidung der Deutsche Post AG, an Nachtflügen nach TXL festzuhalten statt diese Postflüge über den Flughafen SXF abzuwickeln? Gibt es seitens der Senats bzw. der BFG Pläne, eine Änderung dieser Flugbewegungen von TXL zu Schönefeld noch vor der Öffnung des BER durchzusetzen? Antwort zu 6: Grundsätzlich befürwortet der Senat alle Maßnahmen, die zu einer Reduzierung von Nachtflügen vom und zum Flughafen Berlin-Tegel führen. Eine Verlegung der Postflüge nach Schönefeld kann durch den Senat nicht erwirkt werden. Die Postflüge sind gemäß Nr. 2.4.3 des Luftfahrthandbuchs Deutschland (AIP EDDT AD 2.20) von den Nachtflugbeschränkungen ausgenommen. Initiativen und Gespräche kommen insofern nicht über einen appellativen Charakter hinaus und sind bisher erfolglos geblieben. Berlin, den 04.12.2018 In Vertretung Stefan Tidow Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz