Drucksache 18 / 17 129 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Emine Demirbüken-Wegner (CDU) vom 21. November 2018 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 27. November 2018) zum Thema: Zweite Nachfrage zur Schriftlichen Anfrage 18/13796 „Wir setzen den IMP um …“ – Wie steht es damit im Bereich Justiz (3)? und Antwort vom 12. Dezember 2018 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 18. Dez. 2018) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Senatsverwaltung für Justiz, Verbraucherschutz und Antidiskriminierung Frau Abgeordnete Emine Demirbüken-Wegner (CDU) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - A n t w o r t auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/17 129 vom 21. November 2018 über Zweite Nachfrage zur Schriftlichen Anfrage 18/13796 "Wir setzen den IMP um ..." - Wie steht es damit im Bereich Justiz (3)? -------------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1. Wie oft hat die AG MiStra zu welchen Themen im Jahr 2018 getagt? Welche Beschlüsse bzw. Handlungsempfehlungen wurden durch die AG verabschiedet? Welches Prüfungsergebnis zur Einbeziehung von Tätigkeiten in Einrichtungen und Diensten des Gesundheits- und Sozialbereiches erbrachte vor allem die in der Senatsantwort angekündigte AG MiStra am 3. Mai 2018? Zu 1.: Besprechungen der AG MiStra haben im Jahr 2018 am 3. Mai und am 8. November stattgefunden . In der Besprechung am 3. Mai 2018 wurde die in der Integrierten Maßnahmenplanung gegen sexualisierte Gewalt (IMP) vorgeschlagene Erweiterung des in der Schriftlichen Anfrage Nr. 18/13482 vom 13. Februar 2018 zu 1. und 2. benannten Leitfadens um Tätigkeiten im Gesundheits - und Sozialbereich erörtert. Im Ergebnis wurde es als sinnvoll erachtet, den Leitfaden um Tätigkeiten in kinderärztlichen Einrichtungen (Kinderkliniken, Kinder- und Jugendambulanzen, sozialpädiatrische Zentren) zu erweitern. Darüber hinaus wurde beschlossen zu überprüfen, ob auch eine Erweiterung um Tätigkeiten in Pflegeheimen für minderjährige Personen mit geistiger Behinderung sachgerecht ist. Insoweit bestanden Zweifel, da die Tätigkeit in einem Heim grundsätzlich bereits in dem Leitfaden erfasst ist. Auf Grundlage dessen wurde in der Folge der Entwurf für eine Erweiterung des Leitfadens um Tätigkeiten in kinderärztlichen Einrichtungen gefertigt , der in der Besprechung am 8. November 2018 von den Teilnehmern genehmigt wurde. Darüber hinaus wurde in dieser Besprechung auch die Erweiterung des Leitfadens auf außerunterrichtliche Tätigkeit in Schulen (Bereich Ganztag, Sport, Projektangebote) beschlossen. Weitere Ergänzungen des Leitfadens wurden als nicht notwendig erachtet. Im Übrigen wurde in den Besprechungen auch der Umgang mit Mitteilungen für den Bereich Sport unter datenschutzrechtlichen Aspekten besprochen. In diesem Zusammenhang zeigte sich die Notwendigkeit, die in dem Leitfaden enthaltenen Angaben zu den Mitteilungsempfängern zu überarbeiten. Nunmehr ist beabsichtigt , den unter den benannten Gesichtspunkten abschließend überarbeiteten Leitfaden zu Beginn des nächsten Jahres in den Geschäftsbereichen bekannt zu geben. 2. Welche Themen sieht die AG MiStra aus welchen Gründen für das Jahr 2019 als vordringlich an? 2 Zu 2.: Da die Besprechungen in der AG MiStra der Erörterung jeweils aktueller Fragen der praktischen Umsetzung der bundeseinheitlich gefassten Anordnung über Mitteilungen in Strafsachen (MiStra) enthaltenen Mitteilungspflichten zum Schutze Minderjähriger dienen, können noch keine Angaben über die im kommenden Jahr anstehenden Themen gemacht werden. 3. Hat der Senat, wie in der Antwort 18/13796, Nr. 5. angedeutet, seine Haltung zu Schutzkonzepten gegen sexuelle Gewalt im Strafvollzug einer Überprüfung unterzogen? Wenn ja, liegen nunmehr Schutzkonzepte vor bzw. sind in der Erarbeitung? Wenn nein, warum hat der Senat sich dazu entschlossen, keine eigenständigen Schutzkonzepte gegen sexuelle Gewalt im Strafvollzug zu erarbeiten? Zu 3.: Der in der Antwort zu Frage 5 der Schriftlichen Anfrage Nr. 18/13 796 vom 15. März 2018 zum Thema „Erste Nachfrage zur Schriftlichen Anfrage 18/13842 „Wir setzen den IMP um…“ - Wie steht es damit im Bereich Justiz? (2)" angeführte Überprüfungs-/Angleichungsprozess dauert an. Die Senatsverwaltung für Justiz, Verbraucherschutz und Antidiskriminierung hat die vorhandene Befundlage zu Gewalterfahrungen unter Gefangenen mit Unterstützung des Kriminologischen Dienstes für den Berliner Justizvollzug und der Sozialen Dienste der Justiz aufbereitet und gemeinsam mit Expertinnen und Experten aus den Vollzugsanstalten Handlungsempfehlungen zur Prävention und zum Umgang mit Gewalt entwickelt. Diese Handlungsempfehlungen berücksichtigen nicht nur sexuelle Gewalt, sondern das gesamte Spektrum physischer und psychischer Gewaltanwendungen oder Gewaltandrohungen. Bestandteil dieser Handlungsempfehlungen sind unter anderem auch Erhebungs- und Dokumentationsbögen, die auf wissenschaftlichen Erkenntnissen basieren. Der Einsatz dieser Bögen soll sicherstellen, dass Inhaftierte, die aufgrund von bestimmten Merkmalen eher Opfer von Gewalttaten sein könnten, rechtzeitig identifiziert werden können. Zudem erlauben die Dokumentationsbögen eine Analyse von Gewaltvorkommnissen, um auf deren Grundlage weitere präventive Maßnahmen ableiten zu können. Ab dem 1. Januar 2019 sollen die in den Handlungsempfehlungen zum Umgang mit Gewalt unter Inhaftierten genannten Dokumentationsformen in zwei Justizvollzugsanstalten pilotiert werden. Die Pilotphase wird sechs Monate andauern. Anschließend werden die Ergebnisse evaluiert, um die eventuell anzupassenden Dokumentationsinstrumente flächendeckend im Berliner Justizvollzug einzuführen. Die Handlungsempfehlungen zum Umgang mit Gewalt unter Inhaftierten wurden daraufhin überprüft , ob die vorgeschlagenen Dokumentationsbögen die Gewaltvorfälle sinnvoll und erschöpfend dokumentieren. Als Ergebnis dieser Überprüfung werden für die Pilotphase Formulare bereitgestellt , die einen hohen Standard an Dokumentation und Vergleichbarkeit von Gewaltvorfällen herstellen . So wird unter anderem ausdrücklich gefragt, ob der Gewaltvorfall Ausdruck einer sexuell motivierten Aggression ist. Aus den daraus gewonnen Erkenntnisse sollen anschließend konkrete Maßnahmen abgeleitet werden, um Gewalt im Berliner Justizvollzug – einschließlich sexueller Gewalt – besser vorbeugen und begegnen zu können. Die Haltung des Senates hat sich allerdings insoweit nicht verändert, als dass sexuelle Gewalt als Teilaspekt, nämlich als Form der physischen und/oder psychischen Gewalt, im Sinne der Begriffsdefinition der Weltgesundheitsorganisation (WHO - Weltbericht Gewalt und Gesundheit - Zusammenfassung-; 2003, Seite 6) verstanden wird. Danach ist Gewalt der absichtliche Gebrauch von angedrohtem oder tatsächlichem körperlichem Zwang oder physischer Macht gegen die eigene oder eine andere Person, gegen eine Gruppe oder Gemeinschaft, der entweder konkret oder mit hoher Wahrscheinlichkeit zu Verletzungen, Tod, psychischen Schäden, Fehlentwicklung oder Deprivation führt. Insofern greift das Konzept weiterhin alle Formen der Gewalt auf. Konzeptionell wird somit nicht zwischen verschiedenen Gewaltformen unterschieden. Die Art der Gewalt ist erst bedeutsam für die Entscheidung, mit welchen Mitteln auf die Gewalt zu reagieren ist, ob und inwieweit den Opfern individuelle, am Geschehen und Bedarf orientierte Hilfsmaßnahmen anzubieten sind und wie mit den Tätern umzugehen ist. 3 Neben diesen Maßnahmen werden zudem alsbald im Rahmen des Aufgabenbereiches „Sexuelle Orientierung und Geschlechtsidentitäten von Gefangenen“ Ideen und Maßnahmen mit den Justizvollzugsanstalten diskutiert, um den Bedarfen der Personengruppe der LSBTI-Gefangenen gerecht zu werden. Auch dabei soll es darum gehen, in welcher Weise Übergriffen, gleich welcher Art, vorgebeugt werden kann. 4. Warum wird in der Bildungsstätte Justizvollzug Berlin keine Fortbildung angeboten, die ausschließlich das Thema „Sexuelle Gewalt und sexuelle Gewalt im Strafvollzug“ beinhaltet? Ist der Senat mit mir einer Meinung, dass nach bekannt gewordenen verstörenden Vorkommnissen, z.B. in Strafvollzugsanstalten anderer Bundesländer, auf diesem Gebiet mehr Präventionsarbeit mit besonderen Maßnahmen geleistet werden muss? Wenn nein, aus welchen Gründen nimmt der Senat hier eine andere Haltung ein? Zu 4.: Wie in der Antwort zu Nr. 6 der Schriftlichen Anfrage Nr. 18/13796 vom 15. März 2018 dargelegt, werden in der Bildungsstätte Justizvollzug eine Vielzahl von Fortbildungsmaßnahmen angeboten, die auch das Thema „Sexuelle Gewalt“ zum Inhalt haben. Ein darüber hinaus gehender Bedarf für Fortbildungsangebote, die sich ausschließlich mit diesem Thema befassen, wird vor diesem Hintergrund nicht gesehen. 5. Wäre der Senat bereit - wie bereits in anderen Bundesländern geschehen - einen Forschungsauftrag zu vergeben, in dem untersucht wird, in welchem Maße sexualisierte Gewalt das Zusammenleben in Berliner Strafvollzugsanstalten bestimmt, um daraus gezielt präventive Maßnahmen ableiten zu können? Wenn nein, warum nicht? Zu 5.: Das Ausmaß und die Formen von Gewalterfahrungen unter Gefangenen sind in der einschlägigen kriminologischen Forschung aktuell hinreichend dokumentiert. Es liegen umfangreiche Ergebnisse aus Dunkelfeldbefragungen und Interviewstudien in verschiedenen Vollzugsformen vor. Insofern ist nicht davon auszugehen, dass eine weitere Befragung in Berliner Justizvollzugsanstalten einen substanziellen Mehrwert liefern wird. Darüber hinaus wird auf die Antwort zu Frage 3 verwiesen. 6. Wie ernst nimmt es der Senat vor dem Hintergrund der Fragestellungen 4. und 5. den Forderungen unter 7.a) bis c) des IMP „Sexualisierte Gewalt als Thematik in Aus-, Fort- und Weiterbildung fest verankern“ auch im Justiz-Bereich nachzukommen? Zu 6.: Das Gemeinsame Juristische Prüfungsamt der Länder Berlin und Brandenburg (GJPA) ist verantwortlich für die Organisation von Fortbildungen für Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte in Berlin. Für diesen Adressatenkreis wird jedes Jahr insbesondere an der Justizakademie in Königs Wusterhausen (JAK) sowie an der Deutschen Richterakademie (DRA) eine Vielzahl von Fortbildungsveranstaltungen angeboten. Die Teilnehmenden der Veranstaltungen werden dabei für die Dauer der Fortbildung von ihren Dienstgeschäften freigestellt . Das Thema der sexualisierten Gewalt ist dabei Gegenstand einer Vielzahl von Veranstaltungen. Da es in unterschiedlichen Bereichen und Zusammenhängen in der Arbeit der Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte auftritt, werden verschiedene Aspekte in unterschiedlichen Fortbildungsangeboten aufgegriffen. Dies reicht von Fortbildungen zum Umgang mit und den Rechten von Opfern sexualisierter Gewalt, über Fortbildungen zu rechtlichen Regelungen wie den Sexualstraftatbeständen bis zur Berücksichtigung in familiengerichtlichen Verfahren. Die Teilnehmenden werden dabei insbesondere hinsichtlich der Unterstützung der von sexualisierter Gewalt Betroffenen sowie auch hinsichtlich der Interventionsmöglichkeiten geschult . An der JAK sowie an Berliner Gerichten und der Staatsanwaltschaft wurden allein im Jahr 2018 dazu die nachfolgenden Fortbildungen angeboten: 4 Zeitraum Veranstaltung Inhalt 18.-19.01.2018 „Vernehmung kindlicher und jugendlicher Zeugen im Strafrecht“ u.a. zur Vernehmung von Kindern und Jugendlichen, die Opfer von Sexualdelikten geworden sind 30.01.2018 „Aktuelle Gesetzesänderungen im Strafrecht und Strafprozessrecht“ u.a. zu den Änderungen im Sexualstrafrecht 31.01.2018 „Aktuelle Gesetzesänderungen im Strafrecht und Strafprozessrecht“ u.a. zu den Änderungen im Sexualstrafrecht 13.02.2018 „Aktuelle Gesetzesänderungen im Strafrecht und Strafprozessrecht“ u.a. zu den Änderungen im Sexualstrafrecht 12.-13.02.2018 „Familienrechtskolleg Module 2-3“ u.a. zur Partnerschaftsgewalt und zum familiengerichtlichen Verfahren 20.03.2018 „Psychosoziale Prozessbegleitung und richterliche Videovernehmung kindlicher und jugendlicher Zeugen“ u.a. zur Vernehmung von Kindern und Jugendlichen, die Opfer von Sexualdelikten geworden sind 10.04.2018 „Der Umgang mit traumatisierten Personen im Strafverfahren“ u.a. auch bei Traumatisierung aufgrund von Gewalt- und Sexualstraftaten 27.-28.08.2018 „Familienrechtskolleg Modul 7“ u.a. zur Begutachtung der Erziehungsfähigkeit bei Kindeswohlgefährdung und dabei Bericht aus der Praxis auch zu den Erscheinungsformen der Kindeswohlgefährdung wie z.B. psychische Folgen von Vernachlässigung, Gewalt oder sexuellem Missbrauch für die betroffenen Kinder Darüber hinaus wurden bzw. werden an der DRA in diesem Jahr die nachfolgenden Veranstaltungen angeboten: Zeitraum Veranstaltung Inhalt 04.-09.02.2018 „Psychiatrie und Strafrecht“ u.a. zur Begutachtung von Sexualstraftätern 08.-13.04.2018 „Gewalt in der Familie - Familien- und strafrechtliche Aspekte, Glaubhaftigkeitsbeurteilung bei Verdacht auf sexuellen Missbrauch“ u.a. zu Gewalt in Familien des islamischen Kulturkreises, Aufgaben des Jugendamtes, Umgang mit Gewaltopfern im Strafverfahren, Videovernehmung von kindlichen Gewaltopfern 14.-18.05.2018 „Familienpsychologische Gutachten“ u.a. zur Beurteilung der Erziehungsfähigkeit und den Einschränkungen durch Partnerschaftsgewalt , Misshandlung und sexuellen Missbrauch 5 03.09.-07.09.2018 „11. Deutsch-Chinesische Richtertagung 2018 - Seminar für chinesische und deutsche Richterinnen und Richter zum Thema: "Rechtliche Regelungssysteme und Mechanismen zur Bekämpfung häuslicher Gewalt" in China und in Deutschland“ u.a. zum Zusammenspiel von Polizei, Familien- und Strafgerichten in Fällen häuslicher Gewalt, gerichtliches Verfahren zum Erlass einer Gewaltschutzanordnung , Opferschutz , Gespräch mit Opferschutzbeauftragten des Zentrums für polizeiliche Prävention 25.11.-30.11.2018 „Aktuelle Entwicklungen im Opferschutz “ u.a. zu Vernehmung von Opfern bei Gewalt- und Sexualdelikten , Zeugen- und Prozessbegleitung , Opferschutz und Strafvollzug 02.-06.12.2018 „Strafverfolgung bei sexuellem Übergriff - Die „Nein-heißt-Nein-Lösung“ im Strafgesetzbuch“ u.a. zu den Änderungen im Sexualstrafrecht aus rechtlicher Sicht sowie aus der Praxis , Vorstellung der Opferhilfetätigkeiten , opferschützende Regelungen der Strafprozessordnung 02.-07.12.2018 „Die Anhörung/Vernehmung von Kindern und Jugendlichen, auch unter Berücksichtigung der Videovernehmung “ u.a. zur Anhörung von Kindern und Jugendlichen im familienrechtlichen und strafrechtlichen Verfahren und zum Erkennen von Missbrauch Soweit sich die Frage auf den Justizvollzug bezieht, kann mitgeteilt werden, dass diesen Forderungen durch das bestehende Angebot an Qualifizierungsangeboten im Bereich der Fortbildung und an Lehrinhalten im Bereich der Ausbildung ausreichend Rechnung getragen wird. Im Übrigen wird auf die Antwort zur Frage 6 der Schriftlichen Anfrage Drucksachen-Nr. 18/13796 vom 15. März 2018 verwiesen. 7. Warum hat der Senat in seiner Antwort 18/3796 hinsichtlich der Stärkung von Beratungsstellen für Opfer sexueller Gewalt fast ausschließlich Angebote für Frauen genannt? Welche spezifischen Angebote für betroffene Männer sieht der Senat als notwendig an und was will er dafür tun? Zu 7.: Die Antwort zu Frage 11. der Schriftlichen Anfrage auf Drucksache Nr. 18/13796 vom 15. März 2018 benennt als im Rahmen des Integrierten Gesundheitsprogramms geförderte Projekte sowohl das FrauenNachtCafé als auch die Anlaufstelle des Tauwetter e.V. Das Informations-, Beratungs- und Selbsthilfeangebot des Tauwetter e.V. hält der Senat für einen wichtigen Baustein bei der Unterstützung von männlichen Opfern sexueller Gewalt. Ziel ist – in weiterer Umsetzung der IMP und abhängig von weiteren Ressourcen – die Anlaufstelle, die sich bisher an Männer wendet, die als Junge oder Jugendlicher sexuelle Gewalt erfahren haben, zu einer Anlaufstelle auch für Männer, die als Erwachsene sexuelle Gewalt erlebt haben, auszubauen. 8. In welchem Umfang und mit welchen Mitteln wurde die in dieser Antwort angekündigte Verbesserung der traumatherapeutischen Versorgung für von Gewalt betroffene Frauen mit Migrationshintergrund erreicht ? Gibt es nunmehr mehr muttersprachliche Psychotherapeutinnen, um die besonderen Bedarfe zu decken? Wenn ja, wie viele muttersprachliche Psychotherapeutinnen arbeiten jetzt in diesem Bereich und wie will der Senat deren Anzahl weiter erhöhen? 6 Zu 8.: Auf die Antwort zu den Fragen 7. und 8. der Schriftlichen Anfrage auf Drucksache 18/16539 wird verwiesen. Weitere Erkenntnisse liegen dem Senat nicht vor. 9. Was will der Senat tun, um ein vergleichbares traumatherapeutisches Angebot für Männer mit Migrationshintergrund zu entwickeln, die Opfer sexualisierter Gewalt geworden sind? Zu 9.: Grundsätzlich ist die traumatherapeutische Behandlung ebenso Teil der psychiatrischen Pflichtversorgung wie die Behandlung anderer psychischer Störungen auch. Das Traumanetz Berlin widmet sich – seinem Auftrag aus der IMP Nr. 3.4 b) entsprechend – dem Aufbau stationärer und teilstationärer Angebote in Berliner Krankenhäusern für Frauen sowie der Vernetzung mit weiteren ambulanten und komplementären Angeboten ressort- und themenübergreifend, da für gewaltbetroffene Frauen mit komplexem traumatherapeutischem Versorgungsbedarf eine besondere Versorgungsnotwendigkeit erkannt wurde. Derzeit werden die zur Verfügung stehenden Ressourcen für die Etablierung dieses Versorgungsnetzes eingesetzt. Dieser Prozess einer Etablierung der frauenspezifischen Angebote muss abgeschlossen und erprobt sein, um den Forderungen der IMP nachkommen zu können. Im Anschluss ist es möglich, die Bedarfe und traumatherapeutischen Unterstützungsmöglichkeiten zu erheben und ggf. auch männerspezifische Angebote zu entwickeln. 10. Wie steht der Senat zur Forderung des Berliner Netzwerkes gegen sexuelle Gewalt, dass Sprachmittlerinnen und Sprachmittler, die bei der Ahndung von Straftaten sexueller Gewalt in Zeugenbefragungen und Gerichtsverfahren eingesetzt werden, besondere und auch psychologische Kenntnisse in Bezug auf das Delikt haben müssen? Wird nach Kenntnis des Senats nach diesem Grundsatz verfahren? Wenn nein, was wird der Senat tun, um diese Forderung zum Schutz der Opfer umzusetzen? Zu 10.: Aus Sicht des Senats erscheint es nicht geboten, dass Sprachmittlerinnen und Sprachmittler über besondere und auch psychologische Kenntnisse in Bezug auf die einschlägigen Sexualdelikte verfügen. Denn nach den Vorgaben der Strafprozessordnung und des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) besteht die Aufgabe der Sprachmittlerinnen und Sprachmittler in der strafrechtlichen Hauptverhandlung einzig und allein darin, die Einlassungen der Angeklagten und Aussagen der Zeuginnen und Zeugen wortgetreu und ohne Verfälschung des Inhalts in die deutsche Sprache zu übersetzen, § 189 GVG. Im Ermittlungsverfahren besteht die Möglichkeit, beratend Psychologinnen oder Psychologen beizuziehen. Hierzu stehen bei der Polizeipräsidentin in Berlin im zuständigen LKA 13 zwei Angestellte zur Verfügung. Auch die Gerichte können sich in besonderen Sachverhaltskonstellationen erforderlichenfalls durch psychologische oder medizinisch -psychiatrische Sachverständige beraten lassen. Die Entscheidung hierüber trifft das erkennende Gericht in richterlicher Unabhängigkeit. 11. Inwieweit hat sich der Senat bereits mit den weiteren Forderungen unter 6.2.a) des IMP auseinandergesetzt , die zur Verbesserung des Opferschutzes in Strafverfahren führen sollen? Welche Maßnahmen hat er dazu ergriffen bzw. umgesetzt? Zu 11.: Die Senatsverwaltung für Justiz, Verbraucherschutz und Antidiskriminierung hat zum 1. Juli 2018 das Referat für Opferschutz und Opferhilfe in der Abteilung II eingerichtet und damit die Strukturen geschaffen, Opferschutz – u.a. auch im Strafverfahren – in den Fokus zu nehmen. Das Referat ist interdisziplinär besetzt und hat unter anderem eine approbierte Psychotherapeutin mit der Spezialisierung "Spezielle Psychotraumatologie (DeGPT)" eingestellt. Die unter 6.2 der IMP angesprochenen Themen gehören zum Aufgabenbereich des neu geschaffenen Referats ; die Etablierung eines solchen Fachdialoges wird vom Referat als sinnvoll erachtet und Umsetzungsmöglichkeiten werden geprüft. 12. Was hat der Senat unternommen, um die Empfehlungen unter 6.2. b) des IMP zur nachhaltigen Unterstützung von Opfern sexualisierter Gewalt zu realisieren? Wie will der Senat insbesondere zusätzliche Belastungen der Opfer bei der Ausgestaltung und Durchführung von Entschädigungsverfahren minimieren ? 7 Zu 12.: Das Referat für Opferschutz und Opferhilfe steht bezüglich der Frage der Verbesserung der Ausgestaltung und Durchführung von Entschädigungsverfahren für Betroffene in einem stetigen Austausch mit dem Landesamt für Gesundheit und Soziales sowie mit entsprechenden Fachberatungsstellen und Hilfeeinrichtungen. Dabei geht es nicht nur um Opfer sexualisierter Gewalt, sondern um Opfer von jeglichen Straftaten, einschließlich von Terroranschlägen. 13. Hat der Senat bereits den geforderten Fachdialog unter 6.2. c) des IMP zur Verbesserung der Versorgungslage von Inhaftierten, die von sexualisierter Gewalt betroffen sind und unter psychischen Störungen und /oder Suchterkrankungen leiden, aufgenommen? Wenn nein, warum nicht? Zu 13.: Nein, ein solcher Fachdialog ist bisher nicht initiiert worden. Grundsätzlich werden jedoch in den Justizvollzugsanstalten Maßnahmen vorgehalten, um im Bedarfsfall den Opfern jedweder Gewalt die notwendige Hilfe zukommen zu lassen. Dies beinhaltet auch, dass verschiedene Fachberatungsstellen einbezogen werden. Berlin, den 12. Dezember 2018 In Vertretung M. Gerlach Senatsverwaltung für Justiz, Verbraucherschutz und Antidiskriminierung