Drucksache 18 / 17 130 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Burkard Dregger (CDU) vom 23. November 2018 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 27. November 2018) zum Thema: Religiöse Symbole im öffentlichen Dienst der Bezirksämter und Antwort vom 07. Dezember 2018 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 14. Dez. 2018) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Senatsverwaltung für Inneres und Sport Herrn Abgeordneten Burkard Dregger (CDU) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei – G Sen – Antwort auf die schriftliche Anfrage Nr. 18/17130 vom 23. November 2018 über Religiöse Symbole im öffentlichen Dienst der Bezirksämter --------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1. Welche Kenntnisse liegen dem Senat darüber vor, dass im publikumssensiblen Bereich der Behörden und Abteilungen der Bezirksämter Mitarbeitende des öffentlichen Dienstes während der Arbeit sichtbar religiöse Symbole tragen? (Dies betrifft z.B. die Einbürgerungsstelle.) Welche Symbole sind dies? 2. Welche Zahlen liegen dem Senat diesbezüglich ausdifferenziert nach den 12 Bezirken vor? Wenn keine Kenntnisse und Zahlen vorliegen, kann der Senat dies von den Bezirken erfragen? Zu 1. und 2.: Dem Senat liegen hierzu keine konkreten Kenntnisse und Zahlen vor. Der Senat geht davon aus, dass hierzu auch bei den Bezirken, schon aus datenschutzrechtlichen Gründen, keine statistischen Erhebungen vorliegen. 3. Wie steht der Senat in dieser Hinsicht zum Neutralitätsgebot des Staates? Ist das sichtbare Tragen religiöser Symbole von Mitarbeitenden des öffentlichen Dienstes in den Behörden und Abteilungen der Bezirksämter während der Arbeit mit Bürgerinnen und Bürgern mit dem Neutralitätsgesetz vereinbar? Zu 3.: Nach dem Gesetz zu Artikel 29 der Verfassung von Berlin (sog. Neutralitätsgesetz) ist für bestimmte Gruppen von Beamtinnen und Beamten, die im Bereich der Rechtspflege, des Justizvollzugs oder der Polizei beschäftigt sind sowie für Lehrkräfte und andere Beschäftigte mit pädagogischem Auftrag in den öffentlichen Schulen nach dem Schulgesetz das sichtbare Tragen religiöser oder weltanschaulicher Symbole innerhalb des Dienstes ausgeschlossen. Für darüber hinaus gehende Einschränkungen sieht der Senat keinen Anlass. Berlin, den 07. Dezember 2018 In Vertretung Torsten Akmann Senatsverwaltung für Inneres und Sport