Drucksache 18 / 17 135 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Anne Helm, Niklas Schrader und Hakan Taş (LINKE) vom 26. November 2018 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 27. November 2018) zum Thema: Rechter Aufmarsch gegen den Globalen Pakt für eine sichere, geordnete und reguläre Migration (kurz: Migrationspakt) der Vereinten Nationen am 11. November 2018 und Antwort vom 12. Dezember 2018 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 14. Dez. 2018) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Seite 1 von 7 Senatsverwaltung für Inneres und Sport Frau Abgeordnete Anne Helm (DIE LINKE), Herrn Abgeordneten Niklas Schrader (DIE LINKE), Herrn Abgeordneten Hakan Taș (DIE LINKE) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - Antwort auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/17135 vom 26.November 2018 über Rechter Aufmarsch gegen den Globalen Pakt für eine sichere, geordnete und reguläre Migration (kurz: Migrationspakt) der Vereinten Nationen am 11. November 2018 ----------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1. Wie viele Teilnehmer*innen beim rechten Aufmarsch „Nein zum Migrationspakt – Sicherheit für Deutschland“ am 11. November 2018 oder eventueller Ersatzveranstaltungen wurden von der Polizei registriert? Zu 1.: In der Spitze beteiligten sich bis zu 500 Teilnehmende an der Versammlung. 2. Welche Aktivitäten, die dem Zweck der rechten Mobilisierung für den Aufmarsch am 11. November 2018 dienen sollten, hat die Polizei im Vorfeld der Versammlung wann und an welchen Orten in Berlin jeweils registriert? Zu 2.: Eine Mobilisierung wird durch die Polizei Berlin grundsätzlich nur registriert, wenn dadurch Normverletzungen hervorgerufen werden. Dementsprechende Vorgänge sind der Polizei Berlin nicht bekannt. 3. Mithilfe welcher sozialen Netzwerke und jeweiligen Seiten bzw. Gruppen oder Accounts wurde zum Aufmarsch am 11. November 2018 aufgerufen? 4. Wurden durch die Polizei im Rahmen der rechten Mobilisierung Straftaten mit Bezug zum Aufmarsch festgestellt? Falls ja, wie viele Ermittlungsverfahren wegen welcher Delikte wurden deswegen eingeleitet (bitte aufschlüsseln nach Datum, Bezirk, Adresse, Delikt)? Zu 3. und 4.: Aufrufe in den sozialen Netzwerken werden durch die Polizei Berlin für die Gefährdungsbewertung ausgewertet, aber nicht gespeichert. Sollten mit derartigen Mobilisierungen Straftaten einhergehen, werden diese zwar erfasst, können jedoch Seite 2 von 7 aufgrund fehlender Erfassungs- und damit Recherchekriterien im Rahmen des „Kriminalpolizeilichen Meldedienstes in Fällen Politisch motivierter Kriminalität“ (KPMD-PMK) nicht recherchiert werden. 5. Wann genau und durch wen wurde der Aufmarsch angemeldet und sind durch die Anmelder*innen des Aufmarschs für den gleichen Tag noch weitere Versammlungen angemeldet worden? Zu 5.: Der Aufzug wurde am 23. Oktober 2018 um 19:54 Uhr über die Internetwache der Polizei Berlin durch eine Einzelperson zunächst für den 10. November 2018 angemeldet . Am 24. Oktober 2018 wurde der Aufzug dann telefonisch von der anmeldenden Person auf den 11. November 2018 verlegt. Durch die anmeldende Person wurden keine weiteren Versammlungsanmeldungen, weder für den 10. noch für den 11. November 2018, vorgenommen. 6. Welche Kenntnisse hat der Senat auf Grundlage der Veranstaltungsdatenbank über welche genauen weiteren Veranstaltungen, die die Anmelder*innen des Aufmarschs am 11. November 2018 bereits in der Vergangenheit angemeldet haben (bitte einzeln nach Datum, Bezirk und Namen der Veranstaltung aufführen)? Zu 6.: In der Vergangenheit wurden durch die Anmeldenden des Aufmarschs am 11. November 2018 gemäß Veranstaltungsdatenbank folgende Versammlungen angemeldet: Datum Bezirk Name der Veranstaltung Samstag 17.02.2018 Berlin Friedrichshain/ Kreuzberg bis Berlin Mitte „Frauenmarsch zum Kanzleramt. Gegen die Freiheitsberaubung der Frauen in Deutschland wegen falscher Asylpolitik der Bundesregierung“ Samstag 09.06.2018 Berlin Friedrichshain/ Kreuzberg bis Berlin Mitte „Frauenmarsch zum Kanzleramt. Gegen die Freiheitsberaubung der Frauen in Deutschland wegen falscher Asylpolitik der Bundesregierung“ Quelle: Auszug aus der Veranstaltungsdatenbank Stand: 29.11.2018 7. Welche Auflagen wurden den Anmelder*innen des Anti-Migrationspakt-Marsches im konkreten Wortlaut erteilt? Zu 7.: Es wurden folgende Auflagen schriftlich erteilt: 1. Für das im Aufzug mitgeführte Fahrzeug wird eine Befreiung von den Vorschriften des § 21 der Straßenverkehrsordnung (StVO) zur Beförderung von Personen auf Ladeflächen von Lastkraftwagen und Anhängern erteilt, sofern diese Benutzer einer technischen Einrichtung (Lautsprecheranlage oder dergleichen) sind oder eine zwingende Funktion als Bedienpersonal zu erfüllen haben. Die Ladefläche ist seitlich mit einer zumindest provisorischen Absturzsicherung auszustatten. Die Versammlungsteilnehmer/innen auf dem Fahrzeug dürfen sich nur innerhalb des gesicherten Bereiches aufhalten. Die Befreiung gilt nur während und für die Dauer des Aufzuges und ausschließlich für Personen, die eine der vorstehend genannten Aufgaben wahrnehmen. Seite 3 von 7 2. Unabhängig von der Verwendung muss jedes im Aufzug mitgeführte Fahrzeug im Frontbereich und beidseitig an jeder Achse durch Ordner gesichert werden, um so ein etwaiges Überfahren von Versammlungsteilnehmern zu verhindern. Die Ordner müssen, wie bereits oben beschrieben, gekennzeichnet sein. Für Ordner sowie für Fahrzeugführer gilt absolutes Alkoholverbot. 3. Für die Umsetzung und Einhaltung der Auflagen zu Ziffern 1- 2 des Auflagenbescheides ist für jedes im Aufzug mitgeführte Fahrzeug vom Veranstalter bzw. Leiter vor Beginn der Versammlung ein spezieller Wagenverantwortlicher zu bestimmen und der Polizeieinsatzleitung unter Angabe der vollständigen Personalien und des Kfz-Kennzeichens des zu überwachenden Fahrzeuges schriftlich zu benennen. 4. Ohne Einsetzung und Benennung eines Wagenverantwortlichen darf kein Fahrzeug im Aufzug mitgeführt werden. 8. Aus welchen Gründen wurde eine Ausnahmegenehmigung für den rechten Aufmarsch durch die Bannmeile nach dem Gesetz über befriedete Bezirke für Verfassungsorgane des Bundes (BefBezG) für die Versammlungsstrecke durch das Berliner Regierungsviertel erteilt? Zu 8.: Hierzu kann die Polizei Berlin keine Aussage treffen, da die Zuständigkeit beim Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat im Einvernehmen mit dem Präsidenten des Deutschen Bundestages liegt. 9. Haben Polizeidienstkräfte am Antreteplatz der Versammlung Vorkontrollen durchgeführt? Wenn ja, a. in welcher Form (stichprobenartig etc.) und mit Blick auf welche Gegenstände? b. Wurden dabei Gegenstände sichergestellt und wenn ja welche und wie viele jeweils? c. Wurden im Rahmen der Vorkontrollen Platzverweise ausgesprochen und wenn ja, wie viele? Zu 9.a.: Ja. Die Kontrollen wurden selektiv und verdachtsabhängig im Hinblick auf verbotene Gegenstände durchgeführt. Der Schwerpunkt der Maßnahme zielte auf versammlungsspezifische Normverletzungen ab. Zu 9.b und c.: Nein. 10. Wurden im Rahmen der Vorkontrollen Tätowierungen begutachtet und mussten, wenn ja, welche Tätowierungen abgeklebt oder anderweitig unkenntlich gemacht werden? Zu 10.: Durch die Polizei Berlin wurden keine strafrechtlich relevanten Tätowierungen festgestellt. 11. Welche Kenntnisse hat der Senat darüber hinaus über weitere Auflagenverstöße welcher Art und welcher Anzahl? Zu 11.: Auflagenverstöße wurden durch die Polizei Berlin nicht festgestellt. Seite 4 von 7 12. Welchen extrem rechten Organisationen oder Gruppierungen (NPD und Unterorganisationen, Reichsbürger, HoGeSa, usw.) gehörten die Teilnehmer*innen des Anti-Migrationspakt-Marsches am 11. November 2018 an? 13. Welche Personen mit welchen jeweiligen Funktionärsaufgaben und Regionalgruppenzugehörigkeiten traten als Redner*innen auf der Versammlung auf? Zu 12. und 13.: Die Polizei Berlin erhebt, verarbeitet und speichert grundsätzlich keine Erkenntnisse über Teilnehmende angemeldeter friedlicher Versammlungen oder deren Organisationszugehörigkeit. 14. Hat die Berliner Polizei oder haben Polizeien anderer Bundesländer/des Bundes Reisebusse oder Pkw an- und abreisender Teilnehmer*innen des Aufmarsches angehalten? Wenn ja, aus welchen Gründen und mit welchen Ergebnissen? Zu 14.: Seitens der Polizei Berlin erfolgte keine Kontrolle und Erfassung im Sinne der Fragestellung. 15. Wie viele Berliner Polizist*innen welcher Untergliederungseinheiten waren am 11. November 2018 im Rahmen des rechten Aufmarschs und der Gegenproteste insgesamt im Einsatz (bitte eine Einzelaufschlüsselung nach Anzahl der Dienstkräfte und Untergliederungseinheiten)? Zu 15.: Eine Aufschlüsselung der eingesetzten Dienstkräfte kann der angefügten Tabelle entnommen werden. Dienststelle Dienstkräfte Direktion Einsatz 324 Direktion 2 59 Direktion 3 7 Landeskriminalamt (LKA) 19 Insgesamt: 409 Quelle: Zuarbeit von Dir E 1.BPA vom 29.11.2018 16. Wie viele Polizeidienstkräfte aus welchen anderen Bundesländern waren an dem Polizeieinsatz im Rahmen der unter 1. genannten Versammlung und der Gegenproteste beteiligt? Zu 16.: Der Polizei Berlin waren keine Dienstkräfte anderer Bundesländer oder des Bundes unterstellt. 17. Waren beim Polizeieinsatz im Rahmen der unter 1. genannten Demonstration und der Gegenproteste auch Dienstkräfte der BFE+, also spezialisierte Polizeikräfte der Bundespolizei für die Terrorismusbekämpfung eingesetzt? Wenn ja, wie viele, an welchen Stellen und zu welchen Zeiten, zu welchem Zweck und in welchem dienstlichen Auftrag jeweils? Zu 17.: Nein. 18. Waren darüber hinaus weitere Dienstkräfte der Bundespolizei an dem Polizeieinsatz im Rahmen der unter 1. genannten Demonstration und der Gegenproteste beteiligt und wenn ja, von welchen jeweiligen Bundespolizeistandorten? Seite 5 von 7 Zu 18.: Nein. Im Rahmen ihrer Zuständigkeit war die Bundespolizei im Bereich angrenzender Bahnhöfe eingesetzt. 19. Wie viele Zivilpolizist*innen (Dienstkräfte in bürgerlicher Kleidung) waren bei dem Polizeieinsatz im Rahmen des rechten Aufmarschs und der Gegenproteste im Einsatz (bitte jeweils nach Anti- Migrationspakt-Marsch und Gegenproteste aufschlüsseln.)? Zu 19.: Es waren 41 Dienstkräfte in bürgerlicher Kleidung im Einsatz, wobei ein Mitarbeiter des LKA 5 im Rahmen der Versammlung „Gegen den Migrationspakt“ eingesetzt war. Eine Zuordnung der weiteren in ziviler Kleidung eingesetzten Dienstkräfte zu einzelnen Versammlungen kann nicht erfolgen, da diese sich im gesamten Einsatzraum, d.h. auch im Bereich des parallel stattgefundenen Protestes aufhielten. 20. Welcher konkreten Untergliederungseinheit (Zivile Tatbeobachter*innen, FAO-Einheit, Direktionen, MEK, LKA 5, etc.) gehörten die im Rahmen der rechten Aufmarsch gegen den Migrationspakt und der Gegenproteste eingesetzten Zivilpolizist*innen jeweils an (bitte jeweils nach rechten Aufmarsch und Gegenprotesten aufschlüsseln.)? Zu 20.: Aus polizeitaktischer Sicht können derartige Angaben nicht gemacht werden. Bei einer Veröffentlichung solcher Detailinformationen würden polizeiliche Maßnahmen vorhersehbar sein und damit ins Leere laufen. 21. Wie viele Polizist*innen des LKA 5 – Abteilung Polizeilicher Staatsschutz welcher genauen Dezernate waren im Rahmen der rechten Aufmarsch gegen den Migrationspakt und der Gegendemonstrationen im Einsatz (bitte jeweils nach rechten Aufmarsch und Gegenprotesten aufschlüsseln.)? Zu 21.: Ein Polizeivollzugsbeamter. Der Beamte gehört dem Dezernat 52 an. 22. Wurden im rechten Aufzug Sprechchöre strafbaren Inhalts gerufen? Wenn ja, welche und mit welchen polizeilichen Maßnahmen wurde in jedem einzelnen Fall darauf reagiert? Zu 22.: Der Polizei Berlin liegen bislang keine strafrechtlich relevanten Sachverhalte im Sinne der Fragestellung vor. 23. Ist dem Senat bekannt, dass u.a. an der Spitze des rechten Aufmarschs, unter der Beteiligung von AfD-Mandatsträgern, auf der Melodie von „Fuchs, du hast die Gans gestohlen“ gesungen wurde „Merkel hat das Land gestohlen, gib es wieder her // Sonst werden dich die Sachsen holen mit dem Luftgewehr“ und mit welchen polizeilichen Maßnahmen wurde darauf reagiert? 24. Ist dem Senat bekannt, dass das Lied das erste Mal auf den rechten Demonstrationen in Chemnitz im Herbst 2018 als Solidaritätsbekundung für ein Mitglied von „Pro Chemnitz“ gesungen wurde, bei dem im Rahmen der Hausdurchsuchungen gegen die Gruppe „Revolution Chemnitz“ wegen des Verdachts eines rechtsterroristischen Anschlags am 3. Oktober 2018 ein Luftgewehr gefunden wurde? Zu 23. und 24.: Nein. Seite 6 von 7 25. Inwieweit sieht der Senat eine Strafbarkeit bezüglich des Liedes, des Vortragen des Liedes nach § 111 StGB, vor allem in Anbetracht dessen, dass der Original-Text des Liedes auch den Tod des Protagonisten vorsieht? Zu 25.: Der konkrete Text des im Laufe des Aufzuges gesungenen Liedes ist hier nicht bekannt. Allein aus dem Umstand, dass der Originaltext den Tod des Protagonisten vorsieht, resultiert keine strafrechtliche Relevanz nach § 111 StGB. Der Tatbestand des § 111 Abs. 1 StGB erfordert eine an die Motivation Dritter gerichtete Erklärung, die erkennbar ein bestimmtes Tun in Form einer hinreichend konkretisierten Tat verlangt. Diese Voraussetzungen waren hier – insbesondere unter Berücksichtigung des weit auszulegenden Grundrechtsschutzes der Meinungsfreiheit nach Art. 5 Abs.1 GG – nicht gegeben. 26. Von wie vielen Personen wurden am 11. November 2018 im Rahmen der rechten Versammlung gegen den Migrationspakt wegen welcher konkreter Tatvorwürfe die Personalien festgestellt? a. von Teilnehmer*innen des rechten Marschs? b. von Teilnehmer*innen der Gegenproteste? Zu 26.: Durch die Polizei Berlin wurden in zwei Sachverhalten die Personalien jeweils einer Person festgestellt. Eine Person wurde keiner Versammlung zugeordnet, da es sich um einen Pressevertreter handelte. Zu 26.a: Es kam zu einer Identitätsfeststellung auf Grund eines Verstoßes gegen das Versammlungsgesetz. Zu 26.b.: Keine. 27. Wie viele Ingewahrsamnahmen hat die Polizei am 11. November 2018 im Rahmen der rechten Versammlung gegen den Migrationspakt jeweils vorgenommen a. gegen Teilnehmer*innen des rechten Marschs? b. gegen Teilnehmer*innen der Gegenproteste? Zu 27.a. und b.: Keine. 28. Wie viele Festnahmen wegen welcher konkreter Tatvorwürfe hat die Polizei am 11. November 2018 im Rahmen der rechten Versammlung gegen den Migrationspakt jeweils vorgenommen a. gegen Teilnehmer*innen des rechten Marschs? b. gegen Teilnehmer*innen der Gegenproteste? Zu 28.a.: Es erfolgte eine Festnahme auf Grund eines Verstoßes gegen das Versammlungsgesetz. Zu 28.b.: Keine. Seite 7 von 7 29. Wie viele Ermittlungsverfahren wegen welcher Tatvorwürfe wurden gegen Teilnehmer*innen des rechten Aufmarschs und den Gegenprotesten eingeleitet und warum jeweils? (Bitte eine Einzelaufschlüsselung nach rechter Versammlung und Gegenprotesten, Anzahl und jeweiligem Tatvorwurf.) Zu 29.: Gegen die in der Antwort zu Frage 28.a. genannte Person wurde ein Ermittlungsverfahren eingeleitet. 30. Bei wie vielen Personen aus der rechten Versammlung gegen den Migrationspakt, gegen die ein Ermittlungsverfahren eingeleitet wurde, liegen Vorerkenntnisse aus dem Bereich PMK – rechts – vor? Zu 30.: Gegen den Betroffenen der Festnahme liegen zum gegenwärtigen Zeitpunkt keine Vorerkenntnisse aus dem Bereich der PMK -rechts- vor. 31. Wurden Bedrohungen, Beleidigungen, körperliche Übergriffe oder sonstige Straftaten gegen Journalist*innen durch Teilnehmer*innen der rechten Versammlung gegen den Migrationspakt durch die Polizei festgestellt? Wenn ja, wann und an welchen Orten jeweils? Zu 31.: Der Polizei Berlin liegen bisher keine Erkenntnisse von Straftaten bzw. Sachverhalten zum Nachteil von Pressevertretenden vor. Berlin, den 12. Dezember 2018 In Vertretung Torsten Akmann Senatsverwaltung für Inneres und Sport