Drucksache 18 / 17 137 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Anne Helm, Niklas Schrader und Hakan Taş (LINKE) vom 26. November 2018 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 27. November 2018) zum Thema: Extrem rechter Aufmarsch von „Wir für Deutschland“ am Gedenktag für die Novemberpogrome von 1938 – Details zur Neonazidemonstration und Antwort vom 12. Dezember 2018 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 17. Dez. 2018) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Seite 1 von 13 Senatsverwaltung für Inneres und Sport Frau Abgeordnete Anne Helm (DIE LINKE), Herrn Abgeordneten Niklas Schrader (DIE LINKE), Herrn Abgeordneten Hakan Taș (DIE LINKE) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - Antwort auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/17137 vom 26. November 2018 über Extrem rechter Aufmarsch von „Wir für Deutschland“ am Gedenktag für die Novemberpogrome von 1938 – Details zur Neonazidemonstration ----------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1. Wie viele Teilnehmer*innen des „Trauermarsch für die Toten von Politik“ am 9. November 2018 der extrem rechten Organisation „Wir für Deutschland“ (WfD) oder eventueller Ersatzveranstaltungen am 9. November 2018 wurden von der Polizei registriert? Zu 1.: In der Spitze beteiligten sich rund 150 Personen an dem Aufzug „Trauermarsch für die Toten von Politik“. 2. Welche Aktivitäten, die dem Zweck der rechten Mobilisierung für die Demonstration am 9. November 2018 dienen sollten, hat die Polizei im Vorfeld der Demonstration wann und an welchen Orten in Berlin jeweils registriert? Zu 2.: Eine Mobilisierung wird durch die Polizei Berlin grundsätzlich nur registriert, wenn dadurch Normverletzungen hervorgerufen werden. Dementsprechende Vorgänge sind der Polizei Berlin nicht bekannt. 3. Mithilfe welcher sozialen Netzwerke und jeweiligen Seiten bzw. Gruppen oder Accounts wurde zu der Demonstration von WfD am 9. November 2018 aufgerufen? 4. Wurden durch die Polizei im Rahmen der Mobilisierung Straftaten mit Bezug zum extrem rechten WfD-Marsch festgestellt? Falls ja, wie viele Ermittlungsverfahren wegen welcher Delikte wurden deswegen eingeleitet (bitte aufschlüsseln nach Datum, Bezirk, Adresse und Delikt)? Zu 3. und 4.: Aufrufe in den sozialen Netzwerken werden durch die Polizei Berlin für die Gefährdungsbewertung ausgewertet aber nicht gespeichert. Sollten mit derartigen Seite 2 von 13 Mobilisierungen Straftaten einhergehen, werden diese zwar erfasst, können jedoch aufgrund fehlender Erfassungs- und damit Recherchekriterien im Rahmen des „Kriminalpolizeilichen Meldedienstes in Fällen Politisch motivierter Kriminalität“ (KPMD-PMK) nicht recherchiert werden. 5. Wann genau und durch wen wurde der Aufmarsch angemeldet und sind durch die Anmelder*innen des Aufmarsches für den gleichen Tag noch weitere Versammlungen angemeldet worden? Zu 5.: Der von dem „Wir für Deutschland e. V.“ am 9. November 2018 durchgeführte Aufzug mit dem Thema „Trauermarsch für die Toten von Politik" wurde über die Internetwache der Polizei Berlin am 8. September 2018, 12:25 Uhr, angemeldet. Eine weitere Versammlungsanmeldung dieses Vereins lag zunächst für den 9. November 2018 vor, wurde aber wieder zurückgezogen. 6. Welche Kenntnisse hat der Senat auf Grundlage der Veranstaltungsdatenbank über welche genauen weiteren Veranstaltungen, die die Anmelder*innen des WfD-Aufmarsches am 9. November 2018 bereits in der Vergangenheit angemeldet haben (bitte einzeln nach Datum, Bezirk und Namen der Veranstaltung aufführen)? Zu 6.: Zwischen dem 3. Oktober 2018 und dem 9. November 2018 hat der „Wir für Deutschland e. V.“ keine weiteren Versammlungen angemeldet. In der Vergangenheit wurden gemäß Veranstaltungsdatenbank folgende Versammlungen angemeldet: Versammlungen vom 01.01. bis 31.12.2016 Datum: Thema: Bezirk: Samstag, 07.05.2016 Aufzug "Merkel muss weg – Wir schaffen es" Mitte Samstag, 30.07.2016 Aufzug "Merkel und Schulz müssen weg" Mitte Samstag, 05.11.2016 Aufzug "Merkel muss weg" Mitte Versammlungen vom 01.01. bis 31.12.2017 Datum: Thema: Bezirk: Samstag, 04.03.2017 Aufzug "Merkel muss weg" Mitte Samstag, 01.07.2017 Aufzug "Merkel und Schulz müssen weg" Mitte Samstag, 09.09.2017 Aufzug "Merkel muss weg" - Der Regierung die Rote Karte zeigen!“ Mitte Versammlungen vom 01.01. bis 16.10.2018 Datum: Thema: Bezirk: Montag, 05.03.2018 Aufzug "Merkel muss weg" Mitte 32 Seite 3 von 13 Montag, 12.03.2018 Aufzug "Merkel muss weg" Mitte Montag, 19.03.2018 Aufzug "Merkel muss weg" Mitte Montag, 26.03.2018 Aufzug "Merkel muss weg“ Mitte Montag, 09.04.2018 Aufzug "Merkel muss weg“ Mitte Montag 16.04.2018 Aufzug "Merkel muss weg“ Mitte Montag, 30.04.2018 Aufzug "Merkel muss weg“ Mitte Montag, 07.05.2018 Aufzug "Merkel muss weg“ Mitte Montag, 14.05.2018 Aufzug „Merkel muss weg“ Mitte Mittwoch, 03.10.2018 Aufzug "Tag der Nation 2018" Mitte 7. Hat der Anmelder des WfD-Aufmarsches vom 9. November 2018 oder haben andere Personen, die für den Verein „Wir für Deutschland e.V.“ auftreten, für die Zukunft weitere Versammlungen in Berlin angemeldet? Wenn ja, welche mit welchen Themen, Versammlungsdatum, Versammlungsorten / Aufzugsstrecken und welcher erwarteten Teilnehmer*innenzahl jeweils? Zu 7.: Nach derzeitigem Stand liegt der Polizei Berlin eine Versammlungsanmeldung des „Wir für Deutschland e. V.“ für den 3. Oktober 2019 zum Thema „2. Tag der Nation“ vor. Die erwartete Teilnehmendenzahl ist mit „5000+“ angegeben. Einer zur Veröffentlichung bestimmten Benennung von Versammlungsorten und Aufzugsstrecken steht das Grundrecht der Versammlungsveranstaltenden aus Art. 8 Grundgesetz (GG) entgegen. Das Fragerecht nach Art. 45 Absatz 1 Verfassung von Berlin (VvB) findet seine Grenzen u.a. in den Grundrechten Dritter. Überwiegt der Grundrechtsschutz nach der von Verfassung gebotenen Abwägung im Einzelfall das parlamentarische Informationsinteresse, so scheidet eine Beantwortung aus. Gegebenenfalls kann eine Beantwortung unter dem Blickwinkel des schonenden Ausgleichs der widerstreitenden Verfassungsrechtsgüter unter Vertraulichkeitsbedingungen erfolgen. Das Recht auf Versammlungsfreiheit aus Art. 8 GG und Art. 26 VvB beinhaltet das Recht, darüber zu entscheiden, welche Informationen und Angaben zur Versammlung öffentlich bekannt gemacht werden. Dies gilt insbesondere für die Bekanntgabe der Wegstrecke. Die Abwägung dieser Grundrechtsposition mit dem mit der Frage verfolgten Informationsinteresse führt jedenfalls aufgrund der besonderen Umstände des vorliegenden Falls dazu, dass eine vorgezogene öffentliche Bekanntgabe der Wegstrecke, die noch nicht feststeht, zu unterbleiben hat. Das Abstimmungsgespräch zwischen Versammlungsleitung und Polizei steht noch aus. 8. Welche Auflagen wurden den Anmelder*innen des WfD-Marsches wörtlich konkret erteilt? Seite 4 von 13 Zu 8.: Es wurden folgende Auflagen schriftlich erteilt: 1. Für den im Aufzug mitgeführten Lautsprecherwagen wird eine Befreiung von den Vorschriften des § 21 der Straßenverkehrsordnung (StVO) zur Beförderung von Personen auf Ladeflächen von Lastkraftwagen und Anhängern erteilt, sofern diese Benutzer einer technischen Einrichtung (Lautsprecheranlage oder dergleichen) sind oder eine zwingende Funktion als Bedienpersonal zu erfüllen haben. Die Ladefläche ist seitlich mit einer zumindest provisorischen Absturzsicherung auszustatten. Die Versammlungsteilnehmer/innen auf dem Fahrzeug dürfen sich nur innerhalb des gesicherten Bereiches aufhalten. Die Befreiung gilt nur während und für die Dauer des Aufzuges und ausschließlich für Personen, die eine der vorstehend genannten Aufgaben wahrnehmen. 2. Das im Aufzug mitgeführte Kraftfahrzeug bzw. der Fahrzeugverbund muss im Frontbereich und beidseitig an jeder Achse durch Ordner/innen gesichert werden, um so ein etwaiges Überfahren von Versammlungsteilnehmenden zu verhindern. Die Ordner/innen müssen wie vorstehend beschrieben gekennzeichnet sein. Für Ordner/innen sowie für Fahrzeugführer/innen gilt absolutes Alkoholverbot. 3. Für die Umsetzung und Einhaltung der Auflage zu den Ziffern 1. und 2. des Auflagenbescheides ist für das im Aufzug mitgeführte Kraftfahrzeug von der/dem Veranstalter/in bzw. Leiter/in vor Beginn der Versammlung eine spezielle wagenverantwortliche Person zu bestimmen und der Polizeieinsatzleitung unter Angabe der vollständigen Personalien und des Kfz-Kennzeichens des Fahrzeuges schriftlich zu benennen. Ohne Einsetzung und Benennung einer/eines Wagenverantwortlichen darf kein Fahrzeug im Aufzug mitgeführt werden. 9. Aus welchen genauen Gründen wurde eine Ausnahmegenehmigung für den rechten Aufmarsch durch die Bannmeile nach dem Gesetz über die befriedeten Bezirke für Verfassungsorgane des Bundes (BefBezG) für die Versammlungsstrecke durch das Berliner Regierungsviertel erteilt? Zu 9.: Hierzu kann die Polizei Berlin keine Aussage treffen, da die Zuständigkeit beim Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat im Einvernehmen mit dem Präsidenten des Deutschen Bundestages liegt. 10. Welche Unterschiede gab es zu den vergangenen extrem rechten Aufmärschen am Todestag des Hitler-Stellvertreters Rudolf Hess am 19./18. August 2017/2018 und dem Aufmarsch mit dem nationalsozialistischen Motto „Tag der Nation“ am 3. Oktober 2018 hinsichtlich möglicher erkennbarer Umstände nach § 15 Abs. 1 VersG, welche die öffentliche Sicherheit und Ordnung bei Durchführung der genannten Versammlung unmittelbar gefährden könnten, so dass der Senat eine Verbotsverfügung für den WfD-Marsch als gerechtfertigt ansah, jedoch für die genannten vorangegangenen extrem rechten Versammlungen nicht vorgenommen hatte? Zu 10.: Das Verbot des Aufzuges des „Wir für Deutschland e.V.“ am 9. November 2018 wurde maßgeblich darauf gestützt, dass die Versammlung an einem Gedenktag mit herausragender historischer Bedeutung stattfinden sollte und die Art und Weise der Durchführung der Versammlung diesem Gedenktag zuwiderlaufen und eine Seite 5 von 13 Verletzung des Schutzguts der öffentlichen Ordnung darstellen würde. Vergleichbare Umstände lagen sowohl bei den Aufmärschen anlässlich des Todestages von Rudolf Heß, die am 19. August 2017 und am 18. August 2018 in Berlin durchgeführt worden sind, als auch bei der Versammlung am 3. Oktober 2018 nicht vor. 11. Mit welchem Wortlaut erfolgte seitens des Senators für Inneres und Sport bzw. nachgeordneter Behörden a. die Verbotsverfügung gegenüber den Anmeldenden des WfD-Marsches, b. die Begründung der Verteidigung der Verbotsverfügung gegenüber dem Verwaltungsgericht, c. die Begründung der Verteidigung der Verbotsverfügung gegenüber dem Oberverwaltungsgericht? Zu 11.a: Im Folgenden wird der Wortlaut der Begründung des Verbotsbescheides vom 7. November 2018 wiedergegeben. Personenbezogene Angaben und Daten wurden aus persönlichkeits- und datenschutzrechtlichen Gründen entfernt <…>: „Nach § 15 Abs. 1 VersG kann eine Versammlung unter freiem Himmel bzw. ein Aufzug verboten werden, wenn nach den erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei der Durchführung der Versammlung oder des Aufzuges unmittelbar gefährdet ist. Wegen der besonderen Bedeutung der grundrechtlich verbürgten Versammlungsfreiheit durch Art. 8 GG für die Funktionsfähigkeit der Demokratie darf ihre Ausübung nur zum Schutz gleichwertiger anderer Rechtsgüter unter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes begrenzt werden. Die öffentliche Sicherheit umfasst den Schutz zentraler Rechtsgüter wie Leben, Gesundheit , Freiheit, Ehre und Eigentum des Einzelnen sowie die Unversehrtheit der Rechtsordnung und die staatlichen Einrichtungen und Veranstaltungen. Unter dem Begriff der öffentlichen Ordnung versteht man die Gesamtheit der ungeschriebenen Regeln, deren Befolgung nach der herrschenden sozialen und ethischen Anschauung als unerlässliche Voraussetzung eines geordneten menschlichen Zusammenlebens anzusehen ist (vgl. BVerfGE 69, 315, 352). Eine nachhaltige Störung der öffentlichen Ordnung kann angenommen werden, wenn nach der konkreten Art und Weise der beabsichtigten Durchführung der Versammlung das sittliche Empfinden der Bevölkerung erheblich beeinträchtigt werden würde. Deren Schutzgut kann grundsätzlich auch betroffen sein, wenn die Versammlung an einem Tag stattfinden soll, dem in der Gesellschaft ein eindeutiger Sinngehalt mit gewichtiger Symbolkraft zukommt, der bei Durchführung eines Aufzuges an diesem Tag in einer Weise angegriffen wird, dass dadurch zugleich grundlegende soziale oder ethische Anschauungen in erheblicher Weise verletzt werden (BVerfG, Beschl. vom 26. Januar 2001 – 1 BvQ 9/01). Hierbei ist die Feststellung erforderlich, dass von der konkreten Art und Weise der Durchführung der Versammlung Provokationen ausgehen, die das sittliche Empfinden der Bürgerinnen und Bürger erheblich beeinträchtigen (BVerfG, Beschl. vom 27. Januar 2012 - 1 BvQ 4/12). Diese Feststellung setzt voraus, dass die Versammlung eine den Umständen nach eindeutige Stoßrichtung gegen das Gedenken erkennen lässt, etwa diesem nicht den ihm aus Sicht der Mitbürger gebührenden Stellenwert belässt, insbesondere dessen Sinn oder moralisch-ethischen Wert negiert, oder in anderer Seite 6 von 13 Weise dem Anspruch der Bürger entgegenwirkt, sich ungestört dem Gedenken zuwenden zu können, ohne hierbei erheblichen Provokationen ausgesetzt zu sein (BVerwG, Urteil vom 26. Februar 2014 - BVerwG 6 C 1.13). Das Schutzgut der öffentlichen Ordnung wäre bei Durchführung des vorliegenden Aufzugs nachhaltig beeinträchtigt. Sie haben diesen für den 9. November 2018 als „Trauermarsch für die Toten von Politik !“ im Bereich des Regierungsviertels angemeldet. Konkret wollen Sie nach Ihrem Bekunden damit den Opfern an den Grenzen der ehemaligen DDR gedenken. Der Aufzug sei als „Kleinstveranstaltung“ gedacht, die dem geschichtsträchtigen Datum entsprechend weitestgehend in gebotener Ruhe, ohne Ton und nur mit Untermalung durch klassische Musik durchgeführt werden solle. Beabsichtigt ist zudem das Mitführen von Windlichtern/ Grabkerzen. Vom Erscheinungsbild wird es sich demnach um einen Trauermarsch handeln, wie auch das gewählte Thema belegt. Sie wollen diesen Aufzug am 9. November 2018 durchführen und führen als Bezugstermin den Tag der DDR-Grenzöffnung am 9. November 1989 an. Beim 9. November handelt es sich allerdings um ein in mehrfacher Hinsicht geschichtsträchtiges Datum. Viel überwiegender versinnbildlicht er in der deutschen Bevölkerung jedoch das Gedenken an die Novemberpogrome im Dritten Reich. 2018 jähren sich die furchtbaren Verbrechen der Nationalsozialisten an der jüdischen Bevölkerung Deutschlands, die am 9. November 1938 begangen worden sind, zum 80. Mal. Dieser Tag ist in der Kollektiverinnerung als Reichskristallnacht oder Reichspogromnacht präsent. Der Tag ist in der allgemeinen gesellschaftlichen Bedeutung gleichbedeutend mit dem 27. Januar, dem Holocaust-Gedenktag. Er versinnbildlicht damit ein beispielloses singuläres Menschheitsverbrechen. Dem steht nicht entgegen, dass dieser Tag nicht durch Hoheitsakt zum offiziellen Gedenktag erklärt worden ist und mehrere andere geschichtliche Ereignisse auf einen 9. November gefallen sind. Die flächendeckenden menschenverachtenden Angriffe der nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft auf die jüdische Bevölkerung in ganz Deutschland am 9. November 1938 haben in aller Öffentlichkeit stattgefunden. Die damaligen Ausschreitungen stellten den Auftakt für die beispiellose Verfolgung und Vernichtung der jüdischen Bevölkerung dar und erfüllen den Tatbestand des Völkermords im Sinne von § 6 Völkerstrafgesetzbuch. Dieses schreckliche Geschehen wird wegen seiner besonderen Grausamkeit und Skrupellosigkeit jedes Jahr in zahllosen − auch offiziellen − Gedenkveranstaltungen in Erinnerung gerufen (OVG NRW, Beschl. vom 8. November 2011 - NRW, 5 B 1351/11). Die Machtergreifung der Nationalsozialisten nahm ihren Anfang mit dem Anschlag auf den Reichstag in der Nacht vom 27. auf den 28. Februar 1933. Dieser wurde als Begründung für den Erlass der Verordnung des Reichspräsidenten zum Schutz von Volk und Staat vom 28. Februar 1933 herangezogen, mit der die Bürgerrechte der Weimarer Verfassung außer Kraft gesetzt worden sind und die als eine der Voraussetzungen für das diktatorische Regime Hitlers gelten. Nach gleichem Muster wurde auch ein Anschlag auf einen bisher eher wenig bekannten Politiker im NS- Regime als Begründung für die Novemberpogrome herangezogen. Seite 7 von 13 […] Im gleichen Jahr traten Sie zudem in sozialen Netzwerken mit dem Label „Wir für Deutschland“(WfD) in Erscheinung. “Wir für Deutschland“ ist seit März 2015 als virtuelles Netzwerk und Organisator von Demonstrationen bekannt. Im aktuellen Jahresbericht des Berliner Verfassungsschutzes wird WfD als Knotenpunkt in einem Netzwerk von muslimen- und fremdenfeindlichen Rechtsextremisten benannt. Im Oktober gründeten Sie zusammen mit dem Berliner Rechtsextremist <…> und dem Brandenburger Rechtsextremisten <…> den Verein „Wir für Deutschland e.V.“. In dem muslim- und fremdenfeindlichen Netzwerk von Rechtsextremisten dominiert die Ablehnung gegen den Islam, Muslime und Migranten. Aus den Aussagen geht zudem hervor, dass die freiheitlich-demokratische Grundordnung überwunden werden soll. Angehörige des Netzwerks in anderen Bundesländern propagieren weiterhin einen „nationalen Sozialismus“ und streben danach, die Bundesrepublik durch eine andere Staatsform zu ersetzen. WfD-Bündnispartner bekennen sich wiederholt zum Nationalsozialismus. Antisemitismus ist ein fester Bestandteil des Nationalsozialismus. Somit kooperiert der WfD als muslim- und fremdenfeindliche rechtsextremistische Gruppierung mit Antisemiten und bietet ihnen eine Bühne. Seit 2016 organisierte der WfD Großdemonstrationen, bei denen sich die Teilnehmer aus überwiegend muslimen- und fremdenfeindlichen rechtsextremistischen Gruppen aus dem gesamten Bundesgebiet sowie Angehörigen nationalsozialistischer Parteien und Kameradschaften und Reichsbürgern zusammen. Als Redner trat mehrmals der Berliner NPD-Aktivist <…> und der sächsische Neonazi <…> auf. Für den 9. November 2018 gab es einen Facebook-Aufruf zu dezentralen „Kopftuchverbrennungen“. Es wurde dazu aufgerufen, Kopftücher und andere muslimische Verschleierungen symbolisch öffentlich zu verbrennen. Der Organisator dieser Veranstaltung weist Bezüge zum „Frauenbündnis Kandel“ aus Rheinland- Pfalz auf. Auf der WfD-Demonstration am 3. Oktober 2018 in Berlin trat eine Rednerin des „Frauenbündnis Kandel“ auf und weitere Mitglieder des Frauenbündnisses waren Demonstrationsteilnehmerinnen. In einem Facebook-Kommentar äußerten Sie, dass der WfD zusätzlich noch anderes geplant hat als einen Trauermarsch. Auf einen Facebook-Kommentar mit den Worten „wieso Trauermarsch macht bitte daraus eine richtige Demo das bringt uns weiter Trauermärsche bringen uns wenig“ [Fehler im Original] antworteten Sie nämlich: „Wir haben diesen Tag etwas geplant.“ Bei Ihren bisherigen Versammlungen kam es schon zu einer Vielzahl szenetypischer Straftatbegehungen von Teilnehmenden, insbesondere Verstößen gegen § 86a StGB. Auch gegen Sie mussten aus diesem Grund schon Strafverfahren angestrengt werden, die allerdings aus verschiedenen Gründen eingestellt worden sind. Nach alldem ist vorliegend davon auszugehen, dass sich Ihre Teilnehmenden vornehmlich aus der rechtsextremistischen Szene rekrutieren werden. Ein solcher Aufzug ist damit an einem Tag wie dem 9. November nicht hinnehmbar. Bundesweit wird am 9. November nicht nur der Opfer der Reichspogromnacht gedacht , sondern zugleich mahnend an die Folgen des Nationalsozialismus erinnert. Seite 8 von 13 Obwohl das Ereignis schon viele Jahre zurück liegt, ist sein Jahrestag für das Gedenken an die Schrecken der nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft in Deutschland im nationalen Gedächtnis tief verankert und präsent. Insofern steht er dem erst lange nach Kriegsende im Jahr 1996 erstmals in Deutschland als offizieller Gedenktag eingeführten Holocaustgedenktag (27. Januar) nicht nach. Das Bundesverfassungsgericht hat der durch die Schrecken der nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft geprägten Identität der Bundesrepublik Deutschland eine so große Bedeutung beigemessen, dass es hieraus besondere Grenzen für die Meinungsfreiheit abgeleitet hat (BVerfG, Beschl vom 4. November 2009 − 1 BvR 2150/08 −, BVerfGE 300, 329) Diesem Aspekt kann auch unter dem Gesichtspunkt der öffentlichen Ordnung Rechnung getragen werden (OVG NRW, aaO). Ein Aufzug mit der prognostizierten rechtsextremen Teilnehmendenzusammensetzung , der in Form eines mahnenden Gedenkmarsches am 9. November durchgeführt werden soll, muss als nicht hinnehmbare Provokation angesehen werden und stört das kollektive Gesellschaftsempfinden maßgeblich. Selbst, wenn diese Versammlungslage zumindest auf dem Papier eine andere Themenstellung verfolgt, wird sie in der Öffentlichkeit als rechtsextremer Aufmarsch gegen das mit dem 9. November verbundenen Verbrechen gegen das jüdische Volk verstanden. Dies belegt schon die Vielzahl von Gegenkundgebungen mit insgesamt ca. 14.000 Teilnehmenden, die gegen Ihren Aufzug angemeldet worden sind. Die Art der Durchführung Ihres Aufzuges würde damit in eklatanter Weise den Sinn und moralisch-ethischen Stellenwert dieses Gedenktages negieren. Er ist damit aus Gründen der öffentlichen Ordnung zu verbieten. Nichts Anderes gilt für den von Herrn <…> für den 9. November 2018 zu dem Thema „Meinungsfreiheit und Grundrechte lassen sich nicht verbieten, Artikel 5 zählt für alle“, bei der Sie als Verantwortlicher Leiter organisatorisch eingebunden sind. Sie haben diese Anmeldung hier bei Abgabe telefonisch begleitet und darin ausschließlich Ihre Erreichbarkeiten angegeben. Insofern kann unterstellt werden, dass Sie dafür auch maßgeblich verantwortlich sind. Der Aufzug solle danach durchgeführt werden, sofern ein ausgesprochenes Verbot des Ursprungsaufzuges bestandskräftig bleibe. Auch wenn hierdurch nicht das Bild eines rechtsextremen Aufzuges mit Kerzenschein vor dem Reichstagsgebäude erzeugt werden würde, weil eine andere Wegstrecke angemeldet worden ist, ist dieser Aufzug als Ersatzveranstaltung für den Aufzug „Trauermarsch für die Toten von Politik!“ anzusehen. Er wird sich in der Zusammensetzung der Teilnehmenden und der Art der Durchführung nicht wesentlich vom Ursprungsaufzug unterscheiden. Zudem haben die Verbrechen am 9. November 1938 an vielen Orten stattgefunden. Die Karl-Marx-Allee /Frankfurter-Allee mit deren Randbebauung wurde ursprünglich von den Nationalsozialisten als Aufmarschstrecke konzipiert. Ein Aufzug in derartiger Form dort, würde die sozialen und ethischen Anschauungen im gemeinschaftlichen Zusammenleben ebenfalls in erheblicher Weise verletzen. Dass es sich vorliegend um einen Ersatzaufzug handelt, ergibt sich im Übrigen auch aus Ihrem Vortrag und der zeitlichen Abfolge. Er wurde angemeldet, nachdem Sie eine behördliche Verbotsabsicht für die eigentliche Versammlung vermutet haben. Auch dieser Aufzug ist mithin nach Maßgabe der öffentlichen Ordnung zu verbieten.“ Seite 9 von 13 Zu 11.b.: Begründung der Antragserwiderung vom 08.11.2018 „Der Antrag ist unbegründet. Die Antragstellerin wendet sich nunmehr nur noch um das Verbot des für den 9. November 2018, 18:00 bis 23:59 Uhr, angemeldeten Aufzugs zum Thema „Trauermarsch für die Toten der Politik!“ In Bezug hierauf will die Antragstellerin die aufschiebende Wirkung ihres eingelegten Widerspruchs durch das Gericht wiederhergestellt sehen. Das in Bezug auf diesen Aufzug verfügte Verbot lässt sich auf § 15 Abs. 1 VersG stützen und ist rechtlich nicht zu beanstanden. Insoweit wird auf die Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid und auf die Inhalte des anliegend überreichten Verwaltungsvorgangs verwiesen. Die Antragstellerin hat nicht dargetan, dass der Antragsgegner mit seiner Prognose, dass der Aufzug bei seiner Durchführung durch die zu erwartende Teilnahme von Rechtsextremisten und deren Handeln ein Gepräge erhalten wird, durch das das angebliche Trauern um die Toten der Mauer in den absoluten Hintergrund gelangt und das dem Gedenken an die Opfer der nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft , insbesondere den jüdischen Opfern, ausgerechnet am 80. Jahrestag der „Reichspogromnacht“ diametral entgegenläuft. In diesem Sinne war der von der Antragstellerin zitierte auf Seite 5 des Bescheides enthaltene Satz zu verstehen. Dass die Formulierung – zugegebenermaßen – etwas „verunglückt“ ist, möge dem Antragsgegner nachgesehen werden. Eine solche unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Ordnung ist nicht hinzunehmen. Wenn auch der Antragstellerin daran gelegen sein sollte, dieses in unserem Lande so wesentliche Gedenken nicht zu beeinträchtigen, so könnte sie es vertretbar erachten, ihren „Trauermarsch“ an anderen Tag durchzuführen.“ Zu 11.c.: Begründung der Beschwerdeerwiderung vom 09.11.2018 „Das Verwaltungsgericht ist zu Unrecht von einer Rechtswidrigkeit und noch dazu einer offensichtlichen Rechtswidrigkeit des Bescheides des Beschwerdeführers vom 7. November 2018 ausgegangen. I. Das vom Beschwerdeführer verfügte Verbot der Durchführung des bezeichneten Aufzugs ist rechtmäßig. Das Verwaltungsgericht hat in dem angefochtenen Beschluss zutreffend dargestellt, dass auf eine Gefahr für die öffentliche Ordnung ein Versammlungsverbot – vorliegend : das Verbot der Durchführung eines Aufzugs – nur ausnahmsweise gestützt werden kann und ein Versammlungsverbot durch eine bloße Gefährdung der öffentlichen Sicherheit im Allgemeinen (!) nicht gerechtfertigt ist. Der Gesetzgeber sieht in § 15 Abs. 1 VersG vor, dass bei Durchführung des Aufzugs eine unmittelbare Gefahr für die öffentliche Ordnung vorliegen muss, um ein Verbot der Aufzugsdurchführung zu rechtfertigen. Seite 10 von 13 Bei Durchführung des Aufzugs ist sicher mit einer Störung (also nicht nur einer unmittelbaren Gefährdung) der öffentlichen Ordnung zu rechnen, die nicht anders als durch das verfügte Verbot abgewehrt werden kann. Als mit dem Willen des Gesetzgebers nicht vereinbare Restriktion der versammlungsbehördlichen Befugnisse sieht der Beschwerdeführer die in dem angefochtenen Beschluss vom Verwaltungsgericht vertretene Auffassungen an, wonach 1. von der konkreten Art und Weise der Durchführung des Aufzugs Provokationen ausgehen müssten und 2. der Aufzug einen den Umständen nach eindeutige Stoßrichtung gegen das Gedenken am 9. November erkennen lassen müsse. Dies kann nach Auffassung des Verwaltungsgerichts etwa in der Weise erfolgen, dass durch die Art und Weise der Durchführung des Aufzugs dem Gedenken nicht der ihm aus Sicht der Mitbürger gebührende Stellenwert belassen werde oder in anderer Weise dem Anspruch der Bürger entgegengewirkt werde, sich ungestört dem Gedenken zuzuwenden, ohne hierbei erhebliche Provokationen ausgesetzt zu sein. Für die Verfügung eines Verbots ist es ausreichend, wenn – wie vorliegend – die Durchführung eines Aufzugs als Provokation intendiert ist und allein das Stattfinden des Aufzugs an diesem so markanten Tag der deutschen Geschichte so weitgreifende Provokationswirkung entfaltet. Im Angesicht der ganz besonderen Umstände des vorliegenden Falles kann der Beschwerdeführer – entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts – nicht darauf verwiesen werden, dass er dann ja bei Durchführung des Aufzugs auch noch hoheitliche Maßnahmen ergreifen könnte. Das Verwaltungsgericht geht davon aus, dass nicht zu erwarten sei, dass bei dem angemeldeten Aufzug die Schwelle des aggressiven und provokativen, die Bürger einschüchternden Verhaltens erreicht wird, durch das ein Klima der Gewaltdemonstration und potenziellen Gewaltbereitschaft erzeugt wird. Dies ist aber vom Recht auch nicht gefordert. Wie bereits in der Verbotsverfügung (S. 4) vorgetragen, äußerte Herr S. in einem Facebook-Kommentar, dass der Beschwerdegegner zusätzlich noch anderes geplant hat als einen Trauermarsch. Auf einen Facebook-Kommentar mit den Worten „wieso Trauermarsch macht bitte daraus eine richtige Demo das bringt uns weiter Trauermärsche bringen uns wenig“ [Fehler im Original] antwortete er: „Wir haben diesen Tag etwas geplant.“ Weder der Beschwerdegegner noch das Verwaltungsgericht sind auf diesen Punkt eingegangen. Dies wäre jedoch zumindest seitens des Gerichts notwendig gewesen, da der Kommentar des Vertreters des Beschwerdegegners belegt, dass die von ihm als Trauermarsch angemeldete Versammlung tatsächlich einen ganz anderen Charakter entwickeln soll. Der vermeintliche Bezug auf den Jahrestag des Mauerfalls dürfte sich vor diesem Hintergrund jedenfalls lediglich als "Deckmantel" des eigentlich beabsichtigten Aufzugsthemas darstellen. Seite 11 von 13 Das Verwaltungsgericht hat in seiner Entscheidung nicht berücksichtigt, dass die in der Vergangenheit durch den Beschwerdegegner bzw. seinen Vertreter angemeldeten und durchgeführten Versammlungen häufig von einem hohen Aggressions- und Provokationspotential geprägt waren, zu dem der Vertreter der Beschwerdegegnerin selbst aktiv beitrug. Des Weiteren lässt auch die Zusammensetzung des Mitgliederkreises des Beschwerdegegners wie auch der Kreis der üblicherweise bei seinen Versammlungen/ Aufzügen anwesenden Teilnehmer einen deutlichen Bezug zur rechtsradikalen bzw. rechtsextremen Szene und den von ihr in weiten Teilen vertretenen antisemitischen Ansichten erwarten. Bei den bisherigen Versammlungen des Beschwerdegegners bzw. seines Vertreters kam es zu einer Vielzahl szenetypischer Straftatbegehungen von Teilnehmenden, insbesondere Verstößen gegen § 86a StGB. Soweit das Verwaltungsgericht in seinem Beschluss - unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts München - weiter ausführt, dass sich die erforderliche eindeutige Stoßrichtung der vom Beschwerdegegner anmeldeten Versammlung nicht bereits durch das Datum der Versammlung ergebe, lässt das Gericht unberücksichtigt, dass der streitgegenständliche Aufzug in der Öffentlichkeit zu eindeutigen und weitreichenden Reaktionen geführt hat. Dies belegt schon die Vielzahl von Gegenkundgebungen mit insgesamt ca. 14.000 erwarteten Teilnehmenden. Die öffentliche Reaktion auf die Aufzugsanmeldung des Beschwerdegegners belegt - nicht zuletzt durch Kommentare in den sozialen Medien und Veröffentlichungen in der Presse - dass die streitgegenständliche Versammlung von großen Teilen der Bevölkerung als nicht hinnehmbare Provokation und Verletzung des moralischethischen Gemeinsinns betrachtet wird, die dem Anspruch der Bürger auf ein ungestörtes Gedenken eklatant zuwider läuft. Den in diesem Zusammenhang erfolgten Vortrag des Beschwerdeführers hat das Verwaltungsgericht in seiner Entscheidung jedoch unberücksichtigt gelassen. Bei gebührender Berücksichtigung des Vorstehenden steht außer Frage, dass die Durchführung des Aufzugs als Provokation intendiert ist und mit der Durchführung des Aufzugs Provokationen einhergehen würden, die als Störung der öffentlichen Ordnung anzusehen und zumindest am 80. Jahrestag der „Reichspogromnacht“ nicht hinnehmbar sind. In diesem Sinne ist im vorliegenden Fall das verfügte Verbot auf der Grundlage von § 15 Abs. 1 Vers gerechtfertigt und lagen keine Gründe vor, die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des gegen das Verbot eingelegten Widerspruchs gerichtlich anzuordnen. II. Sollte das Beschwerdegericht die Zweifel des Verwaltungsgerichts an der Rechtmäßigkeit des Verbots teilen, so wäre durch die Stattgabe des Hilfsantrags zumindest insofern die Abwehr einer unmittelbaren Gefahr für die öffentliche Ordnung zu besorgen , dass den Teilnehmern und Teilnehmerinnen des Aufzugs das Mitführen von entzündeten Kerzen im Aufzug untersagt wird. Ohne diese Untersagung besteht die unmittelbare Gefahr, dass der „Trauermarsch“ zumindest insofern erhebliche Provokationswirkungen in der Öffentlichkeit entfalten würde, als er eine Vergleichbarkeit mit einem nationalsozialistischen Fackelaufzug erlangen würde, was an diesem Gedenktag absolut nicht hinnehmbar wäre. III. Seite 12 von 13 Dass bei der Anordnung der sofortigen Vollziehung nicht die öffentliche Ordnung, sondern die öffentliche Sicherheit in Bezug genommen wurde, entspringt einem offenkundigen Versehen und begründet – entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts – keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit dieser Anordnung. Weder der Beschwerdegegner noch sein Verfahrensbevollmächtigter haben bislang an dem Versehen Anstoß genommen.“ 12. Haben Polizeidienstkräfte am Antreteplatz der Demonstration von WfD Vorkontrollen durchgeführt? Wenn ja, a. in welcher Form (stichprobenartig etc.) und mit Blick auf welche Gegenstände? b. Wurden dabei Gegenstände sichergestellt und wenn ja, welche und wie viele jeweils? c. Wurden im Rahmen der Vorkontrollen Platzverweise ausgesprochen und wenn ja, wie viele? Zu 12.a.: Es wurden Kontrollmaßnahmen bei Personen und mitgeführten Sachen bei konkreten Verdachtsmomenten durchgeführt. Zu 12.b: Im Zuge der Kontrollmaßnahmen wurde ein Taschenmesser sichergestellt. Zu 12.c.: Nein. 13. Wurden im Rahmen der Vorkontrollen Tätowierungen begutachtet und mussten, wenn ja, welche Tätowierungen abgeklebt oder anderweitig unkenntlich gemacht werden? Zu 13.: Durch die Polizei Berlin wurden keine strafrechtlich relevanten Tätowierungen festgestellt. 14. Welche Kenntnisse hat der Senat darüber hinaus über weitere Auflagenverstöße welcher Art und welcher Anzahl? Zu 14.: Auflagenverstöße wurden durch die Polizei Berlin nicht festgestellt. 15. Welchen extrem rechten Organisationen oder Gruppierungen (NPD und Unterorganisationen, „Der Dritte Weg“, Reichsbürger, HoGeSa, Identitäre Bürgerwehren usw.) mit welchen Regionalgruppenzugehörigkeiten gehörten die Teilnehmer*innen des WfD-Marschs am 9. November 2018 an? 16. Welche Personen mit welchen jeweiligen Funktionärsaufgaben und Regionalgruppenzugehörigkeiten traten als Redner*innen auf der Demonstration von WfD auf? Zu 15. Und 16.: Die Polizei Berlin erhebt, verarbeitet und speichert grundsätzlich keine Erkenntnisse über Teilnehmende angemeldeter friedlicher Versammlungen oder deren Organisationszugehörigkeit. 17. Hat die Berliner Polizei oder haben Polizeien anderer Bundesländer/des Bundes Reisebusse oder Pkw an- und abreisender Teilnehmer*innen des WfD-Marsches angehalten? Wenn ja, aus welchen Gründen und mit welchen Ergebnissen? Zu 17.: Nein. Seite 13 von 13 18. Wurden im Aufzug von WfD Sprechchöre strafbaren Inhalts gerufen? Wenn ja, welche und mit welchen polizeilichen Maßnahmen wurde in jedem einzelnen Fall darauf reagiert? Zu 18.: Es wurden keine Sprechchöre strafbaren Inhalts festgestellt. 19. Wurden Bedrohungen, Beleidigungen, körperliche Übergriffe oder sonstige Straftaten gegen Journalist*innen durch Teilnehmer*innen der Versammlung von WfD durch die Polizei festgestellt? Wenn ja, wann und an welchen Orten jeweils? Zu 19.: Im Verlauf der Versammlung wurde um 19:59 Uhr durch eingesetzte Kräfte in der Paul-Löbe-Allee/Heinrich-von-Gagern-Straße eine männliche Person festgestellt, welche einen Pressevertreter beleidigte. Den Kräften gelang es, diese Person im Nachgang festzunehmen. Ein entsprechendes Strafermittlungsverfahren wurde eingeleitet. Gegen 20:00 Uhr kam es an gleicher Örtlichkeit zu einer verbalen Auseinandersetzung zwischen einer Teilnehmerin der Versammlung und einem Vertreter der Medien. Im Verlauf schlug die Teilnehmerin gegen die Kamera des Medienvertreters und fordert ihn auf, das Filmen zu unterlassen. Wenngleich zunächst kein äußerlicher Schaden feststellbar war, wurde die Teilnehmerin namhaft gemacht und ein entsprechendes Ermittlungsverfahren eingeleitet. Berlin, den 12. Dezember 2018 In Vertretung Torsten Akmann Senatsverwaltung für Inneres und Sport