Drucksache 18 / 17 141 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Stefan Ziller (GRÜNE) vom 26. November 2018 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 27. November 2018) zum Thema: Schulbedarfskampagne - Übernahme der Kosten durch das Jobcenter für digitale Teilhabe an Bildung? und Antwort vom 12. Dezember 2018 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 14. Dez. 2018) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. 1 Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales Herrn Abgeordneten Stefan Ziller (Bündnis 90/Die Grünen) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - A n t w o r t auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/17141 vom 26. November 2018 über Schulbedarfskampagne - Übernahme der Kosten durch das Jobcenter für digitale Teilhabe an Bildung ------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1. Wie bewertet der Senat die in den Hartz-IV Regelsätzen für Kinder und Jugendliche für den Bereich Bildung enthaltenen Beträge? Zu 1.: Der im Regelbedarf für Kinder und Jugendliche enthaltene Betrag beläuft sich auf weniger als ein Euro monatlich. Dies betrifft die regelbedarfsrelevante Abteilung 10 Bildung. In diese Abteilung ist lediglich eine Position eingeflossen. Sie betrifft die Teilnahme an Kursen (ohne Erwerb von Bildungsabschlüssen) und die hierfür notwendigen Gebühren. Die regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben sind niedrig, weil der Bundesgesetzgeber seit dem 1. Januar 2011 davon ausgeht, dass die besonderen Leistungen für Schülerinnen und Schüler im Rahmen des Bildungs- und Teilhabepakets erbracht werden. Dies betrifft insbesondere die Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf (sogenannte Schulbedarfspauschale) in Höhe von 100 Euro jährlich. Der Senat erachtet den Betrag von 100 Euro für das Schulbedarfspaket als nicht ausreichend und setzt sich deshalb auf Bundesebene für eine Erhöhung auf 150 Euro ein. 2 2. Teilt der Senat in diesem Zusammenhang die Bewertung des SG Gotha:“ Jeder, der Kinder in einem schulfähigen Alter hat (....) müsste eigentlich wissen, dass ohne internetfähigen PC/Laptop die Befolgung organisatorischer Vorgaben der Schule zu großen Teilen nicht mehr möglich ist. Das fängt bei der Essensbestellung bei den einschlägigen Anbietern an, geht weiter über oftmals täglich aktualisierte Vertretungspläne der Schule und weiter über Referate bzw. Seminararbeiten, deren Fassung am Computer als selbstverständlich vorausgesetzt wird. (...) Es ist offensichtlich und selbstverständlich, dass es hier keiner gesonderten Darlegung mehr bedarf“? Zu 2.: Der Senat ist der Ansicht, dass ein internetfähiger PC oder Laptop für die Erfüllung organisatorischer Vorgaben im Schulbereich für Schülerinnen und Schüler heute regelmäßig erforderlich ist und als üblich angesehen werden kann. Bei oben zitiertem Urteil (SG Gotha, Urteil vom 17. August 2018, S 26 AS 3971/17) handelt es sich um eine Einzelfallentscheidung. Dem vom SG Gotha entschiedenen Sachverhalt lag zugrunde, dass der dortige Schulträger den betroffenen Schülerinnen und Schüler keinen PC bzw. Laptop zur Erfüllung schulischer Belange zur Verfügung gestellt hat. Nach Auskunft der zuständigen Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie sind in Berlin für die Ausstattung mit Lehr- und Lernmitteln die Schulträger zuständig. Hierzu gehören auch die Laptops, die im Unterricht zum Einsatz kommen. Die Bezirke erhalten die Zuweisung für Lehr- und Lernmittel im Rahmen der Globalsumme entsprechend der Anzahl der Schülerinnen und Schüler in ihrem Bezirk und entscheiden über die Verteilung an die Schulen. In der Schule selbst wird über die Verwendung der Mittel im Rahmen ihrer Eigenverantwortlichkeit auf der Grundlage von Gremienbeschlüssen entschieden. Eine Kostenbeteiligung der Eltern bzw. der Schülerinnen und Schüler erfolgt nicht. Einschränkend ist jedoch darauf hinzuweisen, dass Schülerinnen und Schüler die von der Schule angeschafften Laptops oder Tablets für die Erledigung weiterer Aufgaben (Internet, Hausaufgaben, Referate, Projekte, etc.) nicht zu Hause nutzen können. Die Endgeräte stehen im Eigentum der Schule und müssen derzeit gewöhnlich mehreren Nutzerinnen und Nutzern zur Verfügung stehen, sodass eine Nutzung nur in der Schule möglich ist. 3. Wie gehen die Berliner Jobcenter vor diesem Hintergrund mit Erstattungsanträgen von PC/Laptop/Tablet-Computer bzw. Anschaffungskosten für spezielle Taschenrechner für Kinder und Jugendliche um (gerne Auflistung der verschiedenen Jobcenter)? Zu 3.: Anträge auf Übernahme der Kosten für die Anschaffung eines PC, Laptops, Tablets bzw. Computer werden durch die Berliner Jobcenter in der Regel abschlägig beschieden. Lediglich in den Fällen, in denen nachweislich ein unabweisbarer Bedarf 3 festgestellt wurde, erfolgt im Einzelfall eine darlehensweise Gewährung der Leistung nach § 24 Abs. 1 SGB II. Nach der durch einen bundesweit geltenden Rahmen geprägten Systematik sind im Regelbedarf verbrauchsrelevante Ausgaben für die Anschaffung datenverarbeitender Geräte einschließlich Software bereits enthalten. Dies betrifft die Abteilung 9 Freizeit, Unterhaltung, Kultur. Für ein Kind von sechs bis unter 14 Jahren hat der Bundesgesetzgeber hierfür einen Betrag von 2,88 Euro monatlich ermittelt (BT-Drs. 18/9984, S. 66). 4. Welche Argumente sprechen in diesem Zusammenhang für die Bewilligung eines als Zuschuss zu gewährenden Mehrbedarfes nach § 21 Abs. 6 SGB II? Zu 4.: Aus Sicht der für die Anwendung und Auslegung des § 21 Abs. 6 SGB II zuständigen Regionaldirektion Berlin-Brandenburg der Bundesagentur für Arbeit sprechen gesetzessystematisch keine Argumente für eine Übernahme der Kosten für die Anschaffung von Laptops bzw. PC zur Erfüllung schulischer Anforderungen auf Grundlage des § 21 Absatz 6 SGB II. Die vorgenannte Vorschrift bezieht sich demnach auf laufende, besondere Bedarfe. Es muss sich hierbei nach den bundesweiten gesetzlichen Rahmen um langfristige, dauerhafte oder zumindest regelmäßig wiederkehrende, nicht nur einmalige Bedarfe handeln, die nicht aus dem Regelbedarf bestritten werden können. Wiederkehrend ist ein Bedarf, wenn er innerhalb des Bewilligungszeitraums mehrmals anfällt. Diese Anforderung erfüllt der Bedarf eines Computers, Laptops etc. in der Regel nicht. Einmal angeschafft, ist damit die Versorgung auch bei Weiterentwicklung der Technik zunächst sichergestellt. Zudem unterliegt der Tatbestand der Unabweisbarkeit der Einzelfallprüfung, womit eine generelle Übernahmefähigkeit ausgeschlossen werden kann. Eine andere Praxis würde voraussetzen, dass der Gesetzgeber einen anderen gesetzlichen Rahmen schafft. Berlin, den 12. Dezember 2018 In Vertretung Alexander F i s c h e r _____________________________ Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales