Drucksache 18 / 17 161 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Sebastian Czaja (FDP) vom 28. November 2018 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 27. November 2018) zum Thema: Glücksspielregulierung im Land Berlin und Antwort vom 10. Dezember 2018 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 12. Dez. 2018) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Der Regierende Bürgermeister von Berlin - Senatskanzlei – Herrn Abgeordneten Sebastian Czaja (FDP) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei – G Sen – A n t w o r t auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/ 17 161 vom 28. November 2018 über Glücksspielregulierung im Land Berlin Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1. Welche Haltung vertritt der Senat zur zukünftigen Regulierung von Sportwetten, Lotterien und Online -Casinos? 2. Für welche Regulierungsform setzt sich der Senat in den Verhandlungen mit den weiteren Bundesländern für Sportwetten, Lotterien und Online-Casinos ein? 3. Befürwortet der Senat die Verlängerung der Experimentierklausel und wenn ja, welche weiteren Schritte folgen im Anschluss daran? 4. Welchen Zeitplan verfolgt der Senat in Hinblick auf den nächsten Glücksspielstaatsvertrag von der Verhandlung über den Beschluss bis zur Ratifizierung? 8. Welche Umstände stehen aus Sicht des Senats einer Einigung mit den anderen Bundesländern entgegen? 9. Befürwortet der Senat den Einsatz von Internetsperren um gegen illegale Anbieter von Glücksspielen im Internet vorzugehen und wie sollten diese konkret ausgestaltet werden? 10. Befürwortet der Senat ein spielformübergreifendes Sperrsystem, an das sich legale Glücksspielanbieter verpflichtend anschließen müssen und welchen Umfang sollte ein solches System haben? Zu 1. bis 4. und 8. bis 10.: Zu den von den o.g. Fragen betroffenen Abschnitten des geltenden Glücksspielstaatsvertrages (GlüStV) in der Fassung des Ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrages finden auf Ebene der Senats- und Staatskanzleien der Länder Gespräche im Zusammenhang mit möglichen Änderungsvorschlägen statt. Im Anschluss wird der Senat die Ergebnisse beraten. - 2 - 5. Welche Überlegungen bestehen innerhalb des Senats zur Regulierung des Online-Casino- Markts, der laut dem Jahresreport 2016 der Glücksspielaufsichtsbehörden der Länder einen Marktanteil von 50 Prozent am nicht-regulierten Markt bei einem Bruttospielertrag von 1,290 Mrd. Euro hält? 6. Auf welcher wissenschaftlichen Grundlage formuliert der Senat seine Haltung gegenüber dem Online -Casino? Zu 5. und 6.: Die gleichrangigen Ziele des geltenden GlüStV sind § 1 zufolge: 1. das Entstehen von Glücksspielsucht und Wettsucht zu verhindern und die Voraussetzungen für eine wirksame Suchtbekämpfung zu schaffen, 2. durch ein begrenztes, eine geeignete Alternative zum nicht erlaubten Glücksspiel darstellendes Glücksspielangebot den natürlichen Spieltrieb der Bevölkerung in geordnete und überwachte Bahnen zu lenken sowie der Entwicklung und Ausbreitung von unerlaubten Glücksspielen in Schwarzmärkten entgegenzuwirken , 3. den Jugend- und den Spielerschutz zu gewährleisten, 4. sicherzustellen, dass Glücksspiele ordnungsgemäß durchgeführt, die Spieler vor betrügerischen Machenschaften geschützt, die mit Glücksspielen verbundene Folge- und Begleitkriminalität abgewehrt werden und 5. Gefahren für die Integrität des sportlichen Wettbewerbs beim Veranstalten und Vermitteln von Sportwetten vorzubeugen. Um diese Ziele zu erreichen, sind differenzierte Maßnahmen für die einzelnen Glücksspielformen vorgesehen, um deren spezifischen Sucht-, Betrugs-, Manipulations - und Kriminalitätsgefährdungspotentialen Rechnung zu tragen. Gemäß § 4 Abs. 4 GlüStV ist das Veranstalten und Vermitteln öffentlicher Glücksspiele im Internet verboten. Ausnahmen gelten lediglich für den Eigenvertrieb und die Vermittlung von Lotterien sowie für die Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten . Die einschlägige Rechtsprechung bestätigt insoweit die Rechtswidrigkeit entsprechender Online-Casino und -Poker-Angebote. So hat das Bundesverwaltungsgericht in seinen Urteilen vom 26. Oktober 2017 (8 C 14.16 und 8 C 18.16) klargestellt, dass das Verbot, Casino- und Pokerspiele im Internet zu veranstalten oder zu vermitteln , mit Verfassungs- und Unionsrecht vereinbar ist. Auf die Antwort zu 1. bis 4. sowie 8. bis 10. wird ergänzend hingewiesen. - 3 - 7. Ist dem Senat die 2018 in der Zeitschrift für Wett- und Glücksspielrecht (13. Jahrg., Sonderbeilage 4/2018) erschienene Studie von Prof. Dr. Suzanne Lischer mit dem Titel: „Das Gefährdungspotenzial von Internet-Glücksspielen und Möglichkeiten des Spielerschutzes“ bekannt, welche die technischen Vorteile des Spielerschutzes bei Online-Angeboten gegenüber dem stationären Bereich herausarbeitet? Zu 7.: Ja, die durch Tipico Services Ltd. geförderte Studie ist bekannt. Es gibt zu diesem Thema sehr viele Studien mit unterschiedlicher Bewertung der Vor- und Nachteile, die dem Senat ebenfalls bekannt sind und die er in seinem Entscheidungsprozess mit einbezieht. Berlin, den 10. Dezember 2018 Der Regierende Bürgermeister In Vertretung Christian Gaebler Chef der Senatskanzlei