Drucksache 18 / 17 167 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Bernd Schlömer (FDP) vom 29. November 2018 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 30. November 2018) zum Thema: Wann klappt es denn endlich mit der Online-Anmeldung von Wohnungen in Berlin? und Antwort vom 11. Dezember 2018 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 17. Dez. 2018) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Seite 1 von 3 Senatsverwaltung für Inneres und Sport Herrn Abgeordneten Bernd Schlömer (FDP) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - Antwort auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/ 17 167 vom 29. November 2018 über Wann klappt es endlich mit der Online-Anmeldung von Wohnungen in Berlin ----------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1. Auf welcher gesetzlichen Grundlage basiert der Geschäftsprozess bzw. das Verwaltungsverfahren zur “An-, Um- und Abmeldung einer Wohnung” in Berlin? Zu 1.: Die rechtlichen Grundlagen für die An- und Abmeldung von Einwohnerinnen und Einwohnern finden sich im Bundesmeldegesetz (BMG). Nach § 17 Absatz 1 BMG hat sich die Person, die eine Wohnung bezieht, innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug bei der Meldebehörde anzumelden. Nach § 17 Absatz 2 Satz 1 BMG hat sich die Person, die aus einer Wohnung auszieht und keine neue Wohnung im Inland bezieht, innerhalb von zwei Wochen nach dem Auszug bei der Meldebehörde abzumelden. Der Begriff der „Ummeldung“ ist rechtlich nicht geregelt. Es handelt sich melderechtlich immer um eine Anmeldung nach § 17 Absatz 1 BMG. Der Begriff wird in der Regel verwendet, wenn der Anmeldung ein Umzug innerhalb einer Gemeinde zugrunde liegt. § 23 Absatz 2 BMG eröffnet grundsätzlich die Möglichkeit der elektronischen Anmeldung und § 23 Absatz 7 BMG die Möglichkeit der elektronischen Abmeldung von in das Ausland verzogenen Personen. 2. Wie sieht die Prozessabfolge innerhalb der Verwaltung bezüglich der An- bzw. Ummeldung von Wohnungen aus (graphische Darstellung wenn möglich) Zu 2.: Folgende grafische Darstellung bildet den Istprozess der An-/Ab-/Ummeldung von Wohnungen ab: Seite 2 von 3 DÜ = Datenübertragung 3. An welchen genauen Stellen hindern etwaige bundesgesetzliche Vorgaben, dass ein solcher Geschäftsprozess ausschließlich digital abgebildet werden kann? Zu 3.: Das Bundesmeldegesetz enthält bereits zum jetzigen Zeitpunkt modern und zukunftsorientiert die rechtliche Möglichkeit, das An- und Abmeldeverfahren elektronisch auszugestalten. Rein melderechtliche Regelungen stehen dem nicht entgegen. Es sind vielmehr komplexe und rechtsmaterienübergreifende Fragestellungen des Verwaltungsverfahrens zu klären, die zumindest einem medienbruchfreien elektronischen Anmeldevorgang derzeit noch entgegenstehen. So ist z.B. die Änderung der Anschrift bei einer Anmeldung mittels Adressaufklebers auf dem Personalausweis zu vermerken (vgl. § 19 Personalausweisverordnung). Hierfür ist die persönliche Vorsprache und Vorlage des Personalausweises erforderlich. 4. Existieren im Land Berlin bereits Vorschläge, wie die (komplette) Verwaltungsdienstleistung künftig digital und bürgerfreundlich abgebildet werden kann? 5. Existiert ein “Blueprint” für ein effektives digitales Verfahren? Wenn Nein, warum nicht? Zu 4. und 5.: Die Digitalisierungsplanungen des Landes Berlin im Zuge des Berliner E- Government-Gesetzes werden fortlaufend eng mit den Aktivitäten zur Umsetzung des Onlinezugangsgesetzes (OZG) verzahnt, um Doppelentwicklungen zu vermeiden und Synergieeffekte zu generieren. Im Rahmen der Umsetzung des OZG müssen die Verwaltungen von Bund, Ländern und Kommunen ihre Verwaltungsleistungen bis zum 31.12.2022 auch online anbieten. Der Umsetzungskatalog beinhaltet insgesamt 575 digitalisierungsfähige Verwaltungsleistungen. Dieser wurde unter breiter Beteiligung von Vertreterinnen und Vertretern aus Bund, Ländern und Kommunen priorisiert und nach Themenfeldern (Politikfeldern) und Lebens- bzw. Geschäftslagen geordnet. Im Themenfeld „Bauen und Wohnen“ wurde unter Beteiligung von Melderechtsreferentinnen und -referenten des Bundes und der Länder ein Seite 3 von 3 durchgehend digitaler Soll-Prozess für eine Online-Anmeldung nach Umzug innerhalb der Gemeinde erarbeitet und ein sogenannter „Klick-Prototyp“ als Modell in Form einer fiktiven Software-Anwendung programmiert. Dieser wurde von ca. 30 Kommunen getestet und es wurden Befragungen zur Nutzerfreundlichkeit durchgeführt. Als nächsten Schritt wird das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat die gegebenenfalls erforderlichen Rechtsänderungen sowie die Bereitstellung eines Software-Standards in „XMeld“ initiieren. Der Soll-Prozess wird nach aktueller Zeitplanung voraussichtlich zum 1. Mai 2021 wirksam. In der Zwischenzeit werden Teilkomponenten entwickelt und getestet sowie Einzelfragen vertieft. Die bestehende Bund-Länder-Arbeitsgemeinschaft wird auch alle anderen Leistungen des Meldewesens nach dem OZG-Umsetzungskatalog bearbeiten. Dies umfasst für jede Leistung die Entwicklung und Dokumentation eines Soll-Prozesses, die Vorbereitung evtl. erforderlicher Rechtsänderungen und die Einplanung der Standardisierung in „XMeld“. 6. Welche konkreten Maßnahmen hat der Senat seit Beginn der 18. Legislaturperiode eingeleitet, um auf eine Änderung etwaiger störender bundesgesetzlichen Regelungen zu drängen? Zu 6.: Der Diskussionsprozess um gegebenenfalls erforderliche Rechtsänderungen ist noch nicht abgeschlossen. Es muss dabei darum gehen, verschiedene bundesrechtlich geregelte Rechtsbereiche zukunftsweisend zu harmonisieren. Das hat aber auch der Bundesgesetzgeber erkannt und auf Bund-Länder-Ebene bereits seit längerem Diskussionsprozesse in Gang gesetzt. Auf Bund-Länder-Ebene sind zur weiteren Modernisierung und Digitalisierung des Melde-Pass- und Personalausweisrechts sowie der darauf basierenden Verwaltungsverfahren, verschiedene Arbeitsgruppen mit Fachleuten aus unterschiedlichen Arbeitsbereichen eingerichtet worden, an denen auch Vertreterinnen und Vertreter des Landes Berlin teilnehmen. 7. Wie bewertet der Senat diese Situation? Zu 7.: Der Senat unterstützt ein abgestimmtes Vorgehen im Bund-Länder-Verbund. Eigenentwicklungen von IT-Lösungen durch Städte und Kommunen sind vor dem dargelegten Hintergrund nicht angezeigt. Sie wären mit dem wirtschaftlichen Risiko verbunden, dass keine Rechts- oder Software-Konformität gegeben ist und Eigenentwicklungen kostenintensiv abgeändert werden müssten. Die Aktivitäten zur OZG-Umsetzung entfalten eine maßgeblich unterstützende Wirkung auf die Vorhaben zur digitalen Transformation der nachfragestärksten und damit der sogenannten TOP-Dienstleistungen im Land Berlin. Der Senat beteiligt sich aktiv an der Umsetzung des OZG. Hierzu hat er im Themenfeld Querschnittsleistungen die Federführung übernommen. Berlin, den 11. Dezember 2018 In Vertretung Torsten Akmann Senatsverwaltung für Inneres und Sport