Drucksache 18 / 17 169 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Thomas Seerig (FDP) vom 29. November 2018 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 30. November 2018) zum Thema: § 43 a SGB XI und Antwort vom 12. Dezember 2018 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 17. Dez. 2018) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. 1 Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales Herrn Abgeordneten Thomas Seerig (FDP) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - A n t w o r t auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/17169 vom 29. November 2018 über § 43a SGB XI ------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1. Inwieweit sieht der Senat in Hinblick auf das BTHG und die UN-BRK den § 43a SGB XI noch als gesetzeskonform an; insbesondere hinsichtlich der Gleichbehandlung von ambulanten und stationären Fachleistungen? 2. Wenn der Senat keinen Handlungsbedarf sieht, wie begründet er seine Position, die von der Sicht durch Betroffenenverbände und juristische Fachwelt abweicht? 3. Wenn der Senat Handlungsbedarf sieht, was wird er bis wann tun, um dem Anspruch des BTHG besser zu entsprechen und die UN-BRK zu erfüllen? Landespolitisch wie bundespolitisch. Zu 1.-3.: Die Fragen werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet. Mit den Neuregelungen durch das 3. Pflegestärkungsgesetz (PSG III) und des Bundesteilhabegesetzes werden die §§ 43a, 71 Abs. 4 SGB XI zum 01.01.2020 angepasst und insoweit mit § 103 Abs. 1 SGB IX (idF. von Art. 1 BTHG) abgestimmt. Demnach übernimmt die Pflegekasse für Pflegebedürftige, die in einer vollstationären Einrichtung nach § 71 Abs. 4 Nr. 1 SGB XI (idF. von Art. 1 Nr. 12, 15 PSG III) oder soweit sie Leistungen in Räumlichkeiten nach § 71 Abs. 4 Nr. 3 SGB XI (idF. von Art. 1 Nr. 12, 15 PSG III) erhalten, zur Deckung ihrer Leistungsverpflichtung nach § 43 Abs. 2 SGB XI nicht die dort genannten Regelbeträge von 770 € bis 2.005 € monatlich, 2 sondern maximal monatlich 266 €. Gleichwohl sind auch diese Menschen mit Behinderungen verpflichtet, den vollen Beitrag zur Pflegeversicherung zu zahlen. Der Bedarf der pflegebedürftigen Menschen mit Behinderungen wird über die Eingliederungshilfe gedeckt, die sich von der Pflegekasse den Pauschalbetrag erstatten lässt. Der Senat hat im Einklang mit einer Vielzahl von Ländern, anderen Sozialhilfeträgern, Verbänden und Vertreterinnen bzw. Vertretern der Fachwelt im Zuge des BTHG/PSG III – Gesetzgebungsprozess leider erfolglos für eine Abschaffung der Wirkungen von § 43a SGB XI geworben. Ein Grund für die Beibehaltung war sicherlich auch die hohen Kosten einer entsprechenden Änderung, die von den Beitragszahlerinnen und Beitragszahlern bzw. über Bundesmittel hätten aufgebracht werden müssen. § 71 Abs. 4 SGB XI in Form der neuen Nr. 1 (iVm. § 43a SGB XI) ist bereits jetzt geltendes Recht. Gerade die im PSG III neu aufgenommene Alternative – Leistungen in Räumlichkeiten der Eingliederungshilfe – birgt Unsicherheiten für Menschen mit Behinderungen, die derzeit im sogenannten betreuten Wohnen in Wohngemeinschaften der Eingliederungshilfe und in stationären Einrichtungen der Eingliederungshilfe leben und Leistungen der Eingliederungshilfe und der Pflege erhalten. Würden diese auch nur auf den Pauschalbetrag von 266 € zurückgeworfen werden, könnte dies zu einer massiven Verlagerung von Kosten der beitragsfinanzierten Pflegeversicherung auf die aus Landesmitteln finanzierte nachgelagerten Systeme Eingliederungshilfe bzw. Hilfe zur Pflege führen. Diese Unsicherheit bezüglich des neuen Rechts rührt auch daher, dass der Inhalt der Richtlinien des Spitzenverbands des Bundes der Pflegekassen noch unbekannt ist. Diese sollen zum 01.07.2019 erlassen werden. Der Senat hat sich bereits auf Ebene der Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Sozialhilfeträger (BAGüS) mit anderen Trägern der Eingliederungshilfe koordiniert, um die Wirkungen von § 43a SGB XI wenigstens nicht über das heutige Maß wirken zu lassen. Die BAGüS führt erste Sondierungsgespräche mit dem Spitzverband Bund der Pflegekassen. Der Senat wird sich im Rahmen des Beteiligungsverfahrens zur Richtlinie entsprechend einbringen. Berlin, den 12. Dezember 2018 In Vertretung Alexander F i s c h e r _____________________________ Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales