Drucksache 18 / 17 170 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Danny Freymark (CDU) vom 28. November 2018 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 30. November 2018) zum Thema: Ist Berlin für Elektromobilität? und Antwort vom 17. Dezember 2018 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 19. Dez. 2018) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. 1 Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz Herrn Abgeordneten Danny Freymark (CDU) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - A n t w o r t auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/17170 vom 28. November 2018 über Ist Berlin für Elektromobilität? Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: Frage 1: Wie viele E-Ladestellen gibt es derzeit in Berlin und wie ist deren Ausbau geplant? Antwort zu 1: Der Aufbau von Ladeinfrastruktur im öffentlichen Straßenland in Berlin erfolgt im Rahmen des einheitlichen Ladeinfrastrukturkonzeptes des Landes Berlin. In Berlin gibt es 259 be emobil Ladeeinrichtungen mit 485 Ladepunkten im öffentlichen und halböffentlichen Raum (Stand Oktober 2018). Davon befinden sich 239 Ladeeinrichtungen mit 448 Ladepunkten im öffentlichen Raum. Der Ausbau wird kontinuierlich fortgesetzt. Angaben zum Gesamtbestand an Ladeinfrastruktur in Berlin liegen der Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz nicht vor. Hinsichtlich der Ladeinfrastruktur auf öffentlichem Straßenland wird derzeit ein Bestand von rund 400 Ladeeinrichtungen mit insgesamt rund 700 Ladepunkten geschätzt. Frage 2: Wie werden in Berlin die Parkflächen an den E-Ladestationen beschildert? Es wird um eine Aufstellung nach Bezirken gebeten. Frage 3: Gibt es für die Beschilderung eine Vorgabe des Senats? Wenn ja, wird um deren konkrete Mitteilung im Wortlaut gebeten. 2 Antwort zu 2 und zu 3: Parkberechtigungen für elektrisch betriebene Fahrzeuge werden bundeseinheitlich nach Maßgabe der VwV-StVO zu § 45 Abs. 1g durch Verkehrszeichen (Z) 314 (Parken), Z 315 (Parken auf Gehwegen) und Zusatzzeichen, sowie unter Hinzuziehung von Regelplänen, durch die Straßenverkehrsbehörden einheitlich angeordnet. Die Parkerlaubnis zum Parken an Ladesäulen ist darüber hinaus zeitlich eingeschränkt. Die maximale Parkdauer an Ladesäulen beträgt in Berlin der VwV-StVO entsprechend auf Stadtstraßen in der Zeit von 8-18 Uhr einheitlich vier Stunden. Beschilderung mit Z 314/Z 315 StVO Die Beschilderung der Berliner Ladestationen erfolgt in allen Bezirken wie folgt: Hauptverkehrszeichen: Z 314-10/-20 (Parken Anfang / Parken Ende) oder Z 314-50 (Parken) bei Einzelparkständen (z.B. bei Ladepunkten an Beleuchtungsmasten) oder Z 315 ff (Parken auf Gehwegen) Zusatzzeichen: Z 1050-32 und (Elektrofahrzeuge während des Ladevorgangs) Z 1040-32 (Parkscheibe „4 Stunden“) Z 1040-30* (zeitliche Befristung „8-18 h“) *Z 1040-32 und Z 1040-30 können auf einem Zusatzzeichen kombiniert werden Einheitliche Beschilderung im Land Berlin 3 Parkflächenrahmenmarkierung: Alle Ladestationen sind mit einer weißen Parkflächenrahmenmarkierung versehen. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, im Interesse einer verbesserten Durchsetzung von Stellflächen für die Ladeinfrastruktur bei den Verkehrsteilnehmenden, bei der Anordnung von solchen Stellflächen, insbesondere bei solchen Ladeparkplätzen, die häufig fremd bzw. von Verbrennungsfahrzeugen falsch beparkt werden, ein E-Auto- Symbol nach Maßgabe des § 39 Abs. 10 StVO als weiße Bodenmarkierung straßenverkehrsbehördlich zusätzlich aufzutragen. E-Auto-Symbol nach Maßgabe des § 39 Abs. 10 StVO Bis 2017 wurden im Land Berlin e-Mobility-Ladestationen mit Verkehrszeichen Haltverbot (Z 283) mit Zusatzzeichen beschildert: oder oder Elektrofahrzeuge während des Ladevorgangs frei auf dem Seitenstreifen auf dem Seitenstreifen 4 Beide Beschilderungen bedeuten im Ergebnis das gleiche, nämlich dass nur Elektrofahrzeuge während des Ladesvorgangs dort parken dürfen, und dies in der Zeit von 8 - 18 Uhr beschränkt auf 4 Stunden. Die sog. „Negativbeschilderung“ (mit Z 283) führte jedoch zu Missdeutungen. Je nach Arbeitsfortschritt der bezirklichen Straßenbaulastträger bei der Aktualisierung der Verkehrsbeschilderung kann zum jetzigen Zeitpunkt nicht ausgeschlossen werden, dass in einem Übergangszeitraum noch einige mit Zeichen 283 versehene Ladestationen in einzelnen Bezirken vorhanden sind. Berlin, den 17.12.2018 In Vertretung Ingmar Streese Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz