Drucksache 18 / 17 191 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Lars Düsterhöft (SPD) vom 29. November 2018 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 03. Dezember 2018) zum Thema: Abrechnung nicht erbrachter Leistungen durch den Sonderfahrdienst und Antwort vom 19. Dezember 2018 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 21. Dez. 2018) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. 1 Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales Herrn Abgeordneten Lars Düsterhöft (SPD) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - A n t w o r t auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/17191 vom 29. November 2018 über Abrechnung nicht erbrachter Leistungen durch den Sonderfahrdienst ------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1. Wie oft wurden fest gebuchte Fahrten des Sonderdienstes seitens des Betreibers im Jahr 2017 sowie 2018 (bis einschließlich November 2018) storniert? Zu 1.: Das für die Abrechnung von Leistungen des besonderen Fahrdienstes für Menschen mit Behinderung zuständige Landesamt für Gesundheit und Soziales verfügt hierzu über keine statistischen Zahlen. 2. Wer überprüft, ob die Stornierung vom Besteller oder vom Betreiber vorgenommen wurde? Zu 2.: Vom Regiebetreiber sind vertragsgemäß alle abrechnungsrelevanten Daten, einschließlich der Fahrtwunschannahme und der Disposition der einzusetzenden erforderlichen Fahrzeuge zu erfassen. Im sogenannten Fahrtenprotokoll werden alle abrechnungsrelevanten Daten dokumentiert. Berechtigte haben im Rahmen ihrer monatlichen Abrechnung der Eigenbeteiligung eine Prüfmöglichkeit. Dort werden die von ihnen verursachten Stornierungen (siehe hierzu § 13; Abs. 9; Satz 1 der Verordnung über die Vorhaltung eines besonderen Fahrdienstes) mit einer Eigenbeteiligung (Stornogebühr) in Höhe von 2,05 € pro stornierter Fahrt abgerechnet. 3. Ist dem Senat bekannt, dass es immer wieder zur Abrechnung von Stornogebühren durch die Betreiber des Sonderfahrdienstes kommt, obwohl der Besteller die Stornierung nicht selbst vorgenommen hat, d.h. wie viele nichterbrachte Leistungen werden dennoch abgerechnet? 2 Zu 3.: Die dem Landesamt für Gesundheit und Soziales vom Regiebetreiber in digitalisierter Form übersandten personenbezogenen Abrechnungsdaten werden automatisiert zu Einzelabrechnungen verarbeitet und versandt. Erst infolge dieser Abrechnung können von Berechtigten oder in deren Auftrag einzelne Fahrten reklamiert werden. Der Regiebetreiber wird dazu dann um Stellungnahme gebeten. Dieser kann an Hand der Fahrtenprotokolle nachweisen, ob, von wem und zu welchem Zeitpunkt die Fahrt am Fahrtag storniert wurde. 4. Wenn eine bestellte Leistung durch äußere Einflüsse nicht erbracht werden kann, wer trägt dann die Stornokosten und mit welcher Begründung? Zu 4.: Stornokosten fallen hier nicht an. Für Fehlfahrten aufgrund von größeren Verspätungen der Fahrzeuge ohne Verschulden der Fahrerinnen bzw. Fahrer oder der Disponentinnen bzw. Disponenten, wird dem Regiebetreiber lediglich der Grundbetrag für das eingesetzte Fahrzeug vom Landesamt für Gesundheit und Soziales erstattet. Damit trägt das Land Berlin diese Kosten. Berlin, den 19. Dezember 2018 In Vertretung Alexander F i s c h e r _____________________________ Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales