Drucksache 18 / 17 196 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Marcel Luthe (FDP) vom 02. Dezember 2018 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 03. Dezember 2018) zum Thema: Regeln im Verkehr und Antwort vom 17. Dezember 2018 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 20. Dez. 2018) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. 1 Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz Herrn Abgeordneten Marcel Luthe (FDP) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - A n t w o r t auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/17196 vom 02.12.2018 über Regeln im Verkehr Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: Frage 1: Worin besteht aus Sicht des Senats der Unterschied zwischen den Verkehrszeichen 301 und 306? Antwort zu 1: Sowohl Zeichen 301 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) als auch Zeichen 306 StVO berechtigen an der nächsten Kreuzung oder Einmündung zur Vorfahrt. Während das Zeichen 301 StVO nur eine Einzelbevorrechtigung für die nächste Kreuzung oder Einmündung ausweist, zeigt das Zeichen 306 StVO (Vorfahrtsstraße) das Bestehen einer Vorfahrt bis zum nächsten Zeichen 205 StVO (Vorfahrt gewähren), 206 StVO (Halt. Vorfahrt gewähren) oder 307 StVO (Ende der Vorfahrtsstraße) an. Nach der Verwaltungsvorschrift zu § 42 StVO ist das Zeichen 301 StVO nicht auf Hauptverkehrsstraßen anzuordnen. Dort ist das Zeichen 306 StVO zu verwenden. Frage 2: Weshalb ist an der Kreuzung Goethestraße/Ostpreußendamm in Lichterfelde in südlicher Fahrtrichtung das Zeichen 306 angebracht und wenige Meter danach - an der Kreuzung Morgensternstraße/Ostpreußendamm - das Zeichen 206? Antwort zu 2: Die differenzierte Beschilderung der Vorfahrt ist der besonderen örtlichen Gegebenheit geschuldet. Der Ostpreußendamm nördlich der Morgensternstraße ist nach dem Stadtentwicklungsplan (StEP) Verkehr eine übergeordnete Straßenverbindung der Kategorie III. Dementsprechend ist der Ostpreußendamm von Königsberger Straße bis einschließlich der Einmündung Ostpreußendamm/Goethestraße auch als Vorfahrtsstraße nach Zeichen 306 StVO ausgewiesen. 2 Unmittelbar südlich der Goethestraße mündet der Ostpreußendamm auf die Morgensternstraße . Diese ist nach dem StEP Verkehr gemeinsam mit dem sich fortsetzenden Ostpreußendamm dann Teil einer übergeordneten Straßenverbindung (Kategorie II), welche ebenfalls als Vorfahrtsstraße nach Zeichen 306 StVO ausgewiesen ist. Beim Aufeinandertreffen dieser beiden vorfahrtsberechtigten Hauptverkehrsstraßen muss eine dieser Vorfahrtsberechtigungen enden. Zu Gunsten des nach der Kategorie im StEP Verkehr bedeutenderen Straßenzuges Morgensternstraße – (südlicher) Ostpreußendamm hat die Verkehrslenkung Berlin (VLB) die Vorfahrtsberechtigung für den nördlichen Abschnitt des Ostpreußendamms durch die Anordnung von Zeichen 206 StVO beendet. Frage 3: Ist diese Beschilderung in den letzten zehn Jahren geändert worden und falls ja, wann, durch wen und aus welchen Gründen? Antwort zu 3: Anlässlich eines Hinweises der Polizei im Jahr 2014 auf eine nicht eindeutige Beschilderung zur Vorfahrtsregelung wurde diese durch die VLB überprüft. Bis zu diesem Zeitpunkt wurden der nördliche Ostpreußendamm, der südliche Ostpreußendamm , die Morgensternstraße, die Bogenstraße sowie die Goethestraße aufgrund der räumlichen Nähe als ein 5-armiger Knoten betrachtet. Der Straßenzug Morgensternstraße – südlicher Ostpreußendamm war durch Zeichen 306 StVO vorfahrtsberechtigt, während für den fließenden Verkehr aus dem nördlichen Ostpreußendamm , der Goethestraße sowie der Bogenstraße die Pflicht zur Vorfahrtsgewährung durch Zeichen 205 StVO galt. Insbesondere an der Örtlichkeit nördlicher Ostpreußendamm/Goethestraße kam es zu Irritationen der Verkehrsteilnehmenden, da durch die Positionierung der Zeichen 205 StVO sowohl im nördlichen Ostpreußendamm vor der einmündenden Goethestraße als auch in der Goethestraße eine eindeutige Vorfahrtsregelung im Verhältnis dieser beiden Straßen untereinander fehlte. Aufgrund mangelnder Eindeutigkeit und Nachvollziehbarkeit der Vorfahrtsregelung an diesem komplexen Knoten bedurfte es einer Überarbeitung seitens der zuständigen VLB. Folglich wurde der nördliche Ostpreußendamm als Hauptverkehrsstraße in südlicher Fahrtrichtung gegenüber der in einer Tempo-Zone gelegenen Goethestraße durch Zeichen 306 StVO bevorrechtigt. Gegenüber dem Straßenzug Morgensternstraße – (südlicher ) Ostpreußendamm wurden für den nördlichen Ostpreußendamm Zeichen 206 StVO sowie zur besseren Orientierung Leitlinien mit Zeichen 340 StVO ergänzend angeordnet. Die straßenverkehrsbehördlichen Anordnungen wurden am 25.07. und 24.09.2014 durch die VLB getroffen. Die angeordneten Maßnahmen wurden durch das Bezirksamt Steglitz- Zehlendorf von Berlin im September 2014 ausgeführt. Frage 4: Wie viele Verkehrsunfälle sind an bzw. in unmittelbarer Nähe zu den beiden oben genannten Kreuzungen in den Jahren 2011 bis heute jeweils jährlich erfasst worden? Antwort zu 4: Bei den genannten Kreuzungen handelt es sich gemäß regionalem Bezugssystem für Berliner Straßen (RBS) um einen Verkehrsknoten. Insofern bezieht sich die Auswertung auf den gesamten Kreuzungsbereich (Bogenstraße/Goethestraße/Morgensternstraße/Ostpreußendamm ). Die Daten können der nachfolgenden Tabelle entnommen werden. 3 Ort / Jahr 2011 2012 2013 2014 2015 2016 2017 2018* Gesamtergebnis BOGENSTR./ GOETHESTR./ MORGENSTERNSTR./ OSTPREUßENDAMM 8 16 13 12 10 8 13 7 87 (Stand: 04.12.2018) * 01.01.-30.09.2018 Berlin, den 17.12.2018 In Vertretung Ingmar Streese Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz