Drucksache 18 / 17 199 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Marcel Luthe (FDP) vom 02. Dezember 2018 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 03. Dezember 2018) zum Thema: PIAV und Antwort vom 18. Dezember 2018 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 20. Dez. 2018) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Seite 1 von 2 Senatsverwaltung für Inneres und Sport Herrn Abgeordneten Marcel Luthe (FDP) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - Antwort auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/17 199 vom 02. Dezember 2018 über PIAV ----------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1) Wie ist der aktuelle Stand der Umsetzung bzw. des Aufbaus von PIAV (Polizeiliche Informationsund Analyseverbund) im Land Berlin? Zu 1.: Bundeseinheitlich ist die Umsetzung von PIAV bislang in den Deliktsbereichen „Waffen- und Sprengstoffkriminalität“, „Gewaltdelikte und Gemeingefährliche Straftaten“ sowie „Rauschgiftkriminalität“ erfolgt, auch im Land Berlin. 2) Welche Ausbaustufen zu welchen Deliktfeldern sind/waren wann genau vorgesehen? Zu 2.: Neben der Realisierung in den benannten Deliktsbereichen ist die Umsetzung in den Bereichen „Eigentumskriminalität und Vermögensdelikte“, „Cybercrime“, „Sexualdelikte“, „Dokumentenkriminalität“ und „Schleusung, Menschenhandel und Sexuelle Ausbeutung“ für 2019 geplant. Die Umsetzung in den übrigen Deliktsbereichen „Wirtschafts- und Umweltkriminalität“, „Geldwäsche“, „Korruption“, „Arzneimittelkriminalität“, „Falschgeldkriminalität“, „Organisierte Kriminalität“ sowie „Politisch motivierte Kriminalität“ erfolgt nach derzeitiger Planung ab 2021. 3) Ist auch der Austausch nicht-deliktischer Daten über PIAV vorgesehen? Falls nicht, soll dieser Austausch auf einem anderen Wege erfolgen? Zu 3.: In PIAV werden auch Daten in begrenztem Umfang zu nicht tatverdächtigen Personen wie zum Beispiel Kontakt- und Begleitpersonen potentieller Straftäterinnen bzw. Straftäter sowie Zeuginnen bzw. Zeugen, Hinweisgeberinnen bzw. Hinweisgeber und sonstige Auskunftspersonen gespeichert. Diese Daten werden bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen von der Polizei Berlin an das BKA zur Nutzung und zum Austausch im Rahmen des bundesweiten polizeilichen Informations- und Analyseverbundes übermittelt. Seite 2 von 2 4) Inwieweit unterliegt die Verwendung von Daten in PIAV einer Kontrolle von Datenschutzbehörden? Welche Datenschutzbehörde ist für die Verarbeitung von e.g. in Berlin erhobenen Daten über einen französischen Staatsbürger bei der sächsischen Landespolizei über PIAV zuständig? Zu 4.: Gemäß § 31 Absatz 3 Satz 1 Bundeskriminalamtgesetz (BKAG) obliegt die Datenschutzkontrolle der oder dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und Informationsfreiheit. Soweit die Länder nach § 31 Absatz 2 BKAG für die von ihnen in den Informationsverbund eingegebenen Daten verantwortlich sind, unterliegen sie gemäß § 31 Absatz 3 Satz 2 BKAG auch der Kontrolle ihrer jeweiligen Landesaufsichtsbehörden für den Datenschutz. Berlin, den 18. Dezember 2018 In Vertretung Torsten Akmann Senatsverwaltung für Inneres und Sport